Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Bescheidänderung

Es gibt zwei Wege, einen Steu­er­be­scheid ändern zu las­sen. Wel­chen Weg Sie ein­schla­gen, hängt davon ab, ob Ihr Steu­er­be­scheid schon »bestandskräftig« ist oder nicht.

Was heißt bestandskräftig?

Ein Steu­er­be­scheid ist bestandskräftig, wenn

  • die Ein­spruchs­frist von einem Monat ver­stri­chen ist,

  • Sie kei­nen Ein­spruch ein­ge­legt haben und

  • der Steu­er­be­scheid nicht vorläufig ist und nicht unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung steht.

Nicht bestandskräftige Beschei­de sind »offen« und können jeder­zeit geändert werden

In den drei fol­gen­den ¤llen ist Ihr Steu­er­be­scheid noch nicht bestandskräftig und eine Änderung unproblematisch:

  • Sie haben Ihren Steu­er­be­scheid erst vor Kur­zem erhal­ten. Legen Sie inner­halb eines Monats nach Erhalt des Steu­er­be­scheids Ein­spruch ein, kann Ihr Steu­er­be­scheid noch in jedem Punkt geändert werden.

  • Ihr Steu­er­be­scheid ist vorläufig (§ 165 AO).Ein sol­cher Steu­er­be­scheid bleibt in ganz bestimm­ten Punk­ten offen. In allen üb­ri­gen Punk­ten ist der Steu­er­be­scheid nach Ablauf der Ein­spruchs­frist bestandskräftig. Wel­che das sind, erfah­ren Sie in den Erläuterungen zu Ihrem Steu­er­be­scheid. Solan­ge ein­zel­ne Punk­te vorläufig sind, können Sie die Änderung des Steu­er­be­scheids in die­sen vorläufigen Punk­ten ohne for­mel­le Hin­der­nis­se auch nach vie­len Jah­ren erreichen.

  • Ihr Steu­er­be­scheid steht unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung (§ 164 AO).Ein sol­cher Steu­er­be­scheid ist in kei­nem ein­zi­gen Punkt bestandskräftig – auch wenn die Ein­spruchs­frist längst abge­lau­fen ist. Eine von Ihnen gewünsch­te Änderung ist ohne Einschränkungen und Hin­der­nis­se jeder­zeit möglich – solan­ge der Vor­be­halt besteht. Sie müs­sen nur die »Festsetzungsfrist« beach­ten. Nach Ablauf die­ser Frist fällt der Vor­be­halt der Nach­prü­fung ein­fach weg, der Steu­er­be­scheid kann dann nicht mehr kor­ri­giert werden. 

Bestandskräftige Steu­er­be­schei­de: Änderung nur ausnahmsweise

Bestandskräftige Steu­er­be­schei­de sind nicht mehr offen und können nur noch unter ganz bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen geändert werden:

  • § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sieht eine Korrekturmöglichkeit für die Finanzbehörden vor, soweit nachträglich Tat­sa­chen oder Beweis­mit­tel bekannt wer­den, die zu einer höheren Steu­er führen. 

  • Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wird Ihr Steu­er­be­scheid zu Ihrem Vor­teil kor­ri­giert, wenn Sie Ihrem Finanz­amt noch nachträglich und ohne eige­nes Ver­schul­den eine »neue Tat­sa­che« präsentieren können.

  • § 129 AO lässt eine Kor­rek­tur zu, wenn Ihnen in der Steuererklärung eine »offenbare Unrich­tig­kei­t« unter­lau­fen ist (z.B. ein Schreib- oder Rechenfehler). 

  • § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bestimmt die Änderung eines Steu­er­be­scheids, wenn nachträglich ein »Grundlagenbescheid« vorliegt.

  • § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Kor­rek­tur eines Beschei­des, soweit ein Ereig­nis ein­tritt, das steu­er­li­che Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit hat (rück­wir­ken­des Ereignis). 

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 129 AO

§ 164 AO

§ 165 AO

§ 173 AO

§ 175 AO

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