Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Behinderte/Fahrtkosten

Beruf­lich ver­an­lass­te Fahrtkosten:

Ein behin­der­ter Arbeit­neh­mer kann für sei­ne Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und täglicher Arbeitsstätte die nach­ge­wie­se­nen tatsächlichen Fahrt­kos­ten oder alter­na­tiv 0,30 € je gefah­re­nen Kilo­me­ter als Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Die­ses Wahl­recht steht jedoch nur Behin­der­ten zur Ver­fü­gung, die

  • einen Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 70 oder

  • einen Grad der Behin­de­rung zwi­schen 50 und unter 70 sowie zusätzlich eine erheb­lich eingeschränkte Gehfähigkeit (Merk­mal »« oder »aG« im Behin­der­ten­aus­weis) haben.

Die­se Behin­der­ten können auch Park­ge­büh­ren als Wer­bungs­kos­ten anset­zen. Des Wei­te­ren steht ihnen für even­tu­el­le Leer­fahr­ten, das heißt Ab- und Anfahr­ten durch einen Fah­rer, der Ansatz von 0,30 € je Leer­fahrt zu, wenn der Behin­der­te auf­grund sei­ner Behin­de­rung nicht selbst fah­ren kann oder kei­nen Füh­rer­schein besitzt.

Alle ande­ren Behin­der­ten können für ihre Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und täglicher Arbeitsstätte nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ansetzen.

Nicht beruf­lich ver­an­lass­te Fahrtkosten:

Kraft­fahr­zeug­kos­ten behin­der­ter Men­schen können im Rah­men der Ange­mes­sen­heit neben dem Behin­der­ten-Pausch­be­trag wie folgt berück­sich­tigt werden:

  • Bei geh- und steh­be­hin­der­ten Steu­er­pflich­ti­gen (Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 80 oder GdB von min­des­tens 70 und Merk­zei­chen G):

    Auf­wen­dun­gen für durch die Behin­de­rung ver­an­lass­te unver­meid­ba­re Fahr­ten sind als außergewöhnliche Belas­tung anzu­er­ken­nen, soweit sie nach­ge­wie­sen oder glaub­haft gemacht wer­den und ange­mes­sen sind. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den kann im All­ge­mei­nen ein Auf­wand für Fahr­ten bis zu 3000 km im Jahr als ange­mes­sen ange­se­hen werden.

  • Bei außergewöhnlich geh­be­hin­der­ten (Merk­zei­chen aG), blin­den (Merk­zei­chen Bl) und hilf­lo­sen (Merk­zei­chen H) Menschen:

    In den Gren­zen der Ange­mes­sen­heit dür­fen nicht nur die Auf­wen­dun­gen für durch die Behin­de­rung ver­an­lass­te unver­meid­ba­re Fahr­ten, son­dern auch für Freizeit‑, Erho­lungs- und Besuchs­fahr­ten abge­zo­gen wer­den. Die tatsächliche Fahr­leis­tung ist nach­zu­wei­sen oder glaub­haft zu machen. Eine Fahr­leis­tung von mehr als 15000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rah­men des Ange­mes­se­nen Die Begren­zung auf jährlich 15000 km gilt aus­nahms­wei­se nicht, wenn die Fahr­leis­tung durch eine berufs­qua­li­fi­zie­ren­de Aus­bil­dung bedingt ist, die nach der Art der Schwe­re der Behin­de­rung nur durch den Ein­satz eines Pkw durch­ge­führt wer­den kann. In die­sem Fall können wei­te­re rein pri­va­te Fahr­ten nur noch bis zu 5000 km jährlich berück­sich­tigt werden.

  • Ein höherer Auf­wand als 0,30 €/km ist unan­ge­mes­sen und darf des­halb im Rah­men des § 33 EStG nicht berück­sich­tigt wer­den. Das gilt auch dann, wenn sich der höhere Auf­wand wegen einer nur gerin­gen Jah­res­fahr­leis­tung ergibt. Die Kos­ten können auch berück­sich­tigt wer­den, wenn sie nicht beim behin­der­ten Men­schen selbst, son­dern bei einem Steu­er­pflich­ti­gen. ent­stan­den sind, auf den der Behin­der­ten-Pausch­be­trag nach § 33b Abs. 5 EStG über­tra­gen wor­den ist; das gilt jedoch nur für sol­che Fahr­ten, an denen der behin­der­te Mensch selbst teil­ge­nom­men hat.

Macht ein geh­be­hin­der­ter Steu­er­pflich­ti­ger neben den Auf­wen­dun­gen für Pri­vat­fahr­ten mit dem eige­nen Pkw auch sol­che für ande­re Ver­kehrs­mit­tel (z.B. für Taxis) gel­tend, ist die als noch ange­mes­sen anzu­se­hen­de jährliche Fahr­leis­tung von 3000 km (beim Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 80 oder Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 70 und Merk­zei­chen G) – bzw. von 15000 km (bei Merk­zei­chen aG, BI oder H) – ent­spre­chend zu kürzen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 03.12.1998, III  5/98

 9.10 LStR

 33.1–33.4 EStH

 33.4 EStR

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