Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Abfindung

Zahlt der Arbeit­ge­ber auf­grund der Auf­lö­sung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses einen Geld­be­trag als Ent­schä­di­gung für den plötz­li­chen Ver­dienst­aus­fall, so bezeich­net man die­se Zah­lung als Abfin­dung. Die­se Zah­lung erhält der Ent­las­se­ne aller­dings nicht brut­to, da Lohn­steu­er und Kir­chen­steu­er sowie Soli­da­ri­täts­zu­schlag anfallen.

Rechts­la­ge seit 1.1.2006:

Seit dem 1.1.2006 wird für gezahl­te Abfin­dun­gen kein Frei­be­trag mehr gewährt. Die Abfin­dung wird seit­dem in vol­ler Höhe besteu­ert, jedoch nicht mit dem übli­chen Steu­er­satz, son­dern mit­tels der »Fünf­tel­re­ge­lung«. Damit soll eine über­mä­ßi­ge Belas­tung durch den ein­ma­li­gen Pro­gres­si­ons­sprung ver­hin­dert wer­den. Die Ent­las­tung fällt umso höher aus, des­to gerin­ger das nor­ma­le Ein­kom­men des Arbeit­neh­mers oder von Ehe­paa­ren ist. Hier­nach wird die Steu­er in einem ers­ten Schritt auf das Gesamt­ein­kom­men ohne die Abfin­dung berech­net. Im zwei­ten Schritt kommt dann die Son­der­zah­lung mit einem Fünf­tel hin­zu und die hier­auf ent­fal­len­de Steu­er wird dann anschlie­ßend mit fünf multipliziert.

Eine Über­gangs­re­ge­lung sieht aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes die Wei­ter­an­wen­dung der vor­he­ri­gen Rege­lung (sie­he unten) vor für Ver­trä­ge über Abfin­dun­gen, Gerichts­ent­schei­dun­gen oder Ent­las­sun­gen vor dem 1.1.2006, soweit dem Arbeit­neh­mer die Zah­lung vor dem 1.1.2008 zuge­flos­sen war. Die­se Über­gangs­re­ge­lung kön­nen Arbeit­neh­mer aber auch ab 2008 wei­ter­hin nut­zen, die auf­grund eines vor 2008 aus­ge­han­del­ten Sozi­al­plans in der Fol­ge­zeit ent­las­sen wor­den sind.

Nach einer Ände­rung durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 darf der Frei­be­trag noch in bestands­kräf­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den 2006 oder 2007 nach­träg­lich berück­sich­tigt wer­den. Denn die Finanz­äm­ter müs­sen hier per Geset­zes­vor­ga­be bei Anträ­gen der ent­las­se­nen Mit­ar­bei­ter alte Steu­er­be­schei­de ändern und eine Erstat­tung vornehmen.

Rechts­la­ge bis 31.12.2005:

Bis zum 31.12.2005 galt eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Abfin­dun­gen, wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf Ver­an­las­sung der Arbeit­ge­bers oder auf­grund eines gericht­li­chen Beschlus­ses auf­ge­löst wur­de. Zu beach­ten war, dass die steu­er­li­che Begüns­ti­gung ver­lo­ren ging, falls die gesam­te Abfin­dung nicht in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum aus­ge­zahlt wurde.

Je nach Alter und Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit des Arbeit­neh­mers vari­ier­te die Höhe der steu­er­li­chen Begünstigung.

Ist eine län­ge­re Arbeits­lo­sig­keit sehr wahr­schein­lich, soll­te bereits bei Auf­lö­sung des Arbeits­ver­tra­ges die Zah­lung einer Bei­hil­fe in Höhe des Arbeits­lo­sen­gel­des ver­ein­bart wer­den. Denn die­se Zah­lun­gen gefähr­den nicht die steu­er­li­che Begüns­ti­gung der Abfin­dung. Besteht Zwei­fel, ob und in wel­cher Höhe eine Abfin­dung steu­er­frei ist, soll­te eine ver­bind­li­che Aus­kunft beim Finanz­amt ein­ge­holt wer­den (Anrufs­aus­kunft).

Zahlt der Arbeit­ge­ber auf­grund der Auf­lö­sung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses einen Geld­be­trag, so bezeich­net man die­se Zah­lung als Abfin­dung. Steu­er­lich begüns­tigt ist die Abfin­dung nur, wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf Ver­an­las­sung des Arbeit­ge­bers oder auf­grund eines gericht­li­chen Beschlus­ses auf­ge­löst wur­de. Damit das Finanz­amt die Tarifer­mä­ßi­gung über die Fünf­tel­re­ge­lung anwen­det, sind zwei Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen:

  • Die Abfin­dung muss inner­halb eines Kalen­der­jah­res flie­ßen und darf bei­spiels­wei­se nicht tarif­scho­nend in zwei Tei­le vor und nach dem Jah­res­wech­sel auf­ge­teilt werden.

  • Die Fünf­tel­re­ge­lung kommt nur dann zum Ansatz, wenn das Jah­res­ein­kom­men mit Abfin­dung höher ist als das Vor­jah­res-Ein­kom­men. Des­halb kann es güns­ti­ger sein, die gesam­te Abfin­dung erst im nächs­ten Jahr zu erhal­ten, wenn dann die übri­gen Ein­künf­te gerin­ger ausfallen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 06.09.2006, XI R 38/04

BFH 24.01.2002, XIR 43/99

BFH 24.01.2002, XIR 2/01

BFH 10.10.2001, XIR 7/01

BFH 14.08.2001, XI R 22/00

BFH 27.01.2009, IX R 21/09

BFH 25.08.2009, IX R 11/09

§ 3 Nr. 9 EStG

§ 52 Abs. 4a EStG

§ 52 Abs. 4b EStG

UST-ID hier prüfen Kontakt