Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Abfindung

Zahlt der Arbeit­ge­ber auf­grund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einen Geld­be­trag als Entschädigung für den plötzlichen Ver­dienst­aus­fall, so bezeich­net man die­se Zah­lung als Abfin­dung. Die­se Zah­lung erhält der Ent­las­se­ne aller­dings nicht brut­to, da Lohn­steu­er und Kir­chen­steu­er sowie Solidaritätszuschlag anfallen.

Rechts­la­ge seit 1.1.2006:

Seit dem 1.1.2006 wird für gezahl­te Abfin­dun­gen kein Frei­be­trag mehr gewährt. Die Abfin­dung wird seit­dem in vol­ler ¶he besteu­ert, jedoch nicht mit dem üb­li­chen Steu­er­satz, son­dern mit­tels der »Fünftelregelung«. Damit soll eine übermäßige Belas­tung durch den ein­ma­li­gen Pro­gres­si­ons­sprung ver­hin­dert wer­den. Die Ent­las­tung fällt umso höher aus, des­to gerin­ger das nor­ma­le Ein­kom­men des Arbeit­neh­mers oder von Ehe­paa­ren ist. Hier­nach wird die Steu­er in einem ers­ten Schritt auf das Gesamt­ein­kom­men ohne die Abfin­dung berech­net. Im zwei­ten Schritt kommt dann die Son­der­zah­lung mit einem Fünf­tel hin­zu und die hier­auf ent­fal­len­de Steu­er wird dann anschließend mit fünf multipliziert.

Eine Übergangsregelung sieht aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes die Wei­ter­an­wen­dung der vor­he­ri­gen Rege­lung (sie­he unten) vor für Verträge über Abfin­dun­gen, Gerichts­ent­schei­dun­gen oder Ent­las­sun­gen vor dem 1.1.2006, soweit dem Arbeit­neh­mer die Zah­lung vor dem 1.1.2008 zuge­flos­sen war. Die­se Übergangsregelung können Arbeit­neh­mer aber auch ab 2008 wei­ter­hin nut­zen, die auf­grund eines vor 2008 aus­ge­han­del­ten Sozi­al­plans in der Fol­ge­zeit ent­las­sen wor­den sind.

Nach einer Änderung durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 darf der Frei­be­trag noch in bestandskräftigen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den 2006 oder 2007 nachträglich berück­sich­tigt wer­den. Denn die Finanzämter müs­sen hier per Geset­zes­vor­ga­be bei Anträgen der ent­las­se­nen Mit­ar­bei­ter alte Steu­er­be­schei­de ändern und eine Erstat­tung vornehmen.

Rechts­la­ge bis 31.12.2005:

Bis zum 31.12.2005 galt eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Abfin­dun­gen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Ver­an­las­sung der Arbeit­ge­bers oder auf­grund eines gericht­li­chen Beschlus­ses aufgelöst wur­de. Zu beach­ten war, dass die steu­er­li­che Begüns­ti­gung ver­lo­ren ging, falls die gesam­te Abfin­dung nicht in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum aus­ge­zahlt wurde.

Je nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeit­neh­mers vari­ier­te die ¶he der steu­er­li­chen Begünstigung.

Ist eine längere Arbeits­lo­sig­keit sehr wahr­schein­lich, soll­te bereits bei Auflösung des Arbeits­ver­tra­ges die Zah­lung einer Bei­hil­fe in ¶he des Arbeits­lo­sen­gel­des ver­ein­bart wer­den. Denn die­se Zah­lun­gen gefährden nicht die steu­er­li­che Begüns­ti­gung der Abfin­dung. Besteht Zwei­fel, ob und in wel­cher ¶he eine Abfin­dung steu­er­frei ist, soll­te eine ver­bind­li­che Aus­kunft beim Finanz­amt ein­ge­holt wer­den (Anrufs­aus­kunft).

Zahlt der Arbeit­ge­ber auf­grund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einen Geld­be­trag, so bezeich­net man die­se Zah­lung als Abfin­dung. Steu­er­lich begüns­tigt ist die Abfin­dung nur, wenn das Arbeitsverhältnis auf Ver­an­las­sung des Arbeit­ge­bers oder auf­grund eines gericht­li­chen Beschlus­ses aufgelöst wur­de. Damit das Finanz­amt die Tarifermäßigung über die Fünf­tel­re­ge­lung anwen­det, sind zwei Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen:

  • Die Abfin­dung muss inner­halb eines Kalen­der­jah­res fließen und darf bei­spiels­wei­se nicht tarif­scho­nend in zwei Tei­le vor und nach dem Jah­res­wech­sel auf­ge­teilt werden.

  • Die Fünf­tel­re­ge­lung kommt nur dann zum Ansatz, wenn das Jah­res­ein­kom­men mit Abfin­dung höher ist als das Vor­jah­res-Ein­kom­men. Des­halb kann es güns­ti­ger sein, die gesam­te Abfin­dung erst im nächsten Jahr zu erhal­ten, wenn dann die üb­ri­gen Ein­künf­te gerin­ger ausfallen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 06.09.2006, XI  38/04

BFH 24.01.2002, XIR 43/99

BFH 24.01.2002, XIR 2/01

BFH 10.10.2001, XIR 7/01

BFH 14.08.2001, XI  22/00

BFH 27.01.2009, IX  21/09

BFH 25.08.2009, IX  11/09

§ 3 Nr. 9 EStG

§ 52 Abs. 4a EStG

§ 52 Abs. 4b EStG

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