Mandantenrundschreiben2018-02-26T13:28:25+00:00

Mandantenbrief April 2024

Word-DateiVor­he­ri­ger Mandantenbrief

Steuertermine

10.04. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 15.03. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Vor­schau auf die Steu­er­ter­mi­ne Mai 2024:

10.05. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 13.05. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

15.05. Gewer­be­steu­er
Grundsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 21.05. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge April 2024

Die Bei­trä­ge sind in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Ban­ken­ar­beits­tag eines Monats fäl­lig. Für April ergibt sich dem­nach als Fäl­lig­keits­ter­min der 26.04.2024.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Auch bei einer gerichtlichen Videokonferenz dürfen die Richter nicht schlafen!

Der Streit­fall vor dem Bun­des­fi­nanz­hof betrifft die Fra­ge, ob eine Video­kon­fe­renz vor einem Finanz­ge­richt den Anfor­de­run­gen an die vor­schrifts­mä­ßi­ge Beset­zung des Gerichts genügt. Kon­kret ging es dar­um, ob wäh­rend einer münd­li­chen Ver­hand­lung per Video­kon­fe­renz alle zur Ent­schei­dung beru­fe­nen Rich­ter sicht­bar waren. Der Klä­ger argu­men­tier­te, dass wäh­rend der Video­kon­fe­renz nur der Vor­sit­zen­de Rich­ter des Senats im Bild zu sehen war, was sei­ner Ansicht nach gegen das Recht auf den gesetz­li­chen Rich­ter verstößt.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs durch Beschluss vom 30.6.2023 unter dem Akten­zei­chen V B 13/22 besagt nun tat­säch­lich, dass auch bei einer Video­kon­fe­renz gemäß § 91a Abs. 1 der Finanz­ge­richts­ord­nung (FGO) die vor­schrifts­mä­ßi­ge Beset­zung des Gerichts gewähr­leis­tet sein muss. Es wur­de fest­ge­stellt, dass die Betei­lig­ten wäh­rend der Video­kon­fe­renz nicht die gesam­te Rich­ter­bank mit allen zur Ent­schei­dung beru­fe­nen Rich­tern sehen konn­ten. Dies führ­te zu der Schluss­fol­ge­rung, dass das Finanz­ge­richt nicht vor­schrifts­mä­ßig besetzt war, was einen Ver­fah­rens­man­gel darstellt.

Die Begrün­dung für die­se Ent­schei­dung basiert auf ver­schie­de­nen recht­li­chen Aspek­ten. Zunächst wur­de dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß § 119 Nr. 1 FGO ein Urteil stets als auf der Ver­let­zung von Bun­des­recht beru­hend anzu­se­hen ist, wenn das erken­nen­de Gericht nicht vor­schrifts­mä­ßig besetzt war. Dies dient dazu, das Ver­trau­en der Recht­su­chen­den und der Öffent­lich­keit in die Sach­lich­keit der Gerich­te zu sichern.

Des Wei­te­ren wur­de erläu­tert, dass die Vor­schrif­ten über die Beset­zung des Gerichts nicht Gegen­stand eines Ver­zichts sein kön­nen. Dies bedeu­tet, dass die Ver­let­zung die­ser Vor­schrif­ten nicht durch das Ein­ver­ständ­nis der Par­tei­en aus­ge­he­belt wer­den kann. Ins­be­son­de­re wur­de betont, dass das Rechts­staats­prin­zip gewähr­leis­tet sein muss und dass das Risi­ko der Ver­let­zung bestimm­ter Garan­tien einer for­mell ord­nungs­ge­mä­ßen Recht­spre­chung nicht auf die Par­tei­en abge­wälzt wer­den darf.

Zusam­men­fas­send wur­de ent­schie­den, dass die Beschwer­de des Klä­gers begrün­det ist, da das Finanz­ge­richt nicht vor­schrifts­mä­ßig besetzt war. Daher wur­de die Vor­ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und die Sache zur ander­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Finanz­ge­richt zurückverwiesen.

Es muss näm­lich bei einer gericht­li­chen Video­kon­fe­renz für die Betei­lig­ten wäh­rend der zeit­glei­chen Bild- und Ton­über­tra­gung ähn­lich wie bei einer kör­per­li­chen Anwe­sen­heit im Ver­hand­lungs­saal fest­stell­bar sein, ob die betei­lig­ten Rich­ter in der Lage sind, der Ver­hand­lung in ihren wesent­li­chen Abschnit­ten zu fol­gen. Dies erfor­dert, dass alle zur Ent­schei­dung beru­fe­nen Rich­ter wäh­rend der Video­kon­fe­renz für die ledig­lich zuge­schal­te­ten Betei­lig­ten sicht­bar sind. Dar­an fehlt es jeden­falls dann, wenn für den über­wie­gen­den Zeit­raum der münd­li­chen Ver­hand­lung nur der Vor­sit­zen­de Rich­ter des Senats im Bild zu sehen ist. Auf die Beach­tung der Vor­schrif­ten über die Beset­zung des Gerichts kann nicht wirk­sam ver­zich­tet wer­den. Dies ist der Dis­po­si­ti­on der Betei­lig­ten entzogen.

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2. Für alle Steuerpflichtigen: Auskunftsgebühr bei inhaltsgleichen verbindlichen Auskünften

Dass man mit dem Finanz­amt manch­mal um den »Preis« feil­schen muss, ist bekannt. Dass dies jedoch auch für die Gebüh­ren­fest­set­zung bei einer ver­bind­li­chen Aus­kunft gilt, ist zumin­dest eini­ger­ma­ßen neu.

Aktu­ell gibt es immer mehr Streit­fäl­le dar­über, ob bei inhalts­glei­chen ver­bind­li­chen Aus­künf­ten ein Gebüh­ren­be­scheid zu erlas­sen ist oder ob das Finanz­amt alle Steu­er­pflich­ti­gen (die alle die iden­ti­sche Aus­kunft erhal­ten haben) zur Kas­se bit­ten darf.

Der vor dem Finanz­ge­richt Müns­ter mit Urteil vom 8.2.2023 unter dem Akten­zei­chen 6 K 1330/20 AO ent­schie­de­ne Sach­ver­halt bezieht sich auf die Ertei­lung inhalts­glei­cher ver­bind­li­cher Aus­künf­te an meh­re­re Antrag­stel­ler in einem Fall von steu­er­li­cher Umstrukturierung.

Trotz indi­vi­du­el­ler Unter­schie­de wur­den die Anträ­ge wort- und inhalts­gleich beschie­den. Gemäß gesetz­li­cher Bestim­mun­gen und Recht­spre­chung ist in sol­chen Fäl­len nur die Aus­stel­lung eines gemein­sa­men Gebüh­ren­be­scheids zuläs­sig, um eine ein­heit­li­che Gebüh­ren­fest­set­zung sicher­zu­stel­len und die Bin­dungs­wir­kung der Aus­kunft für alle Betei­lig­ten zu gewährleisten.

Ent­ge­gen der Mei­nung der Finanz­ver­wal­tung kam das erst­in­stanz­li­che erken­nen­de Gericht hier zu dem Schluss, dass bei der Ertei­lung inhalts­glei­cher ver­bind­li­cher Aus­künf­te wegen einer mehr­stu­fi­gen Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nah­me ledig­lich eine ein­heit­li­che Aus­kunfts­er­tei­lung gege­ben ist, für die in der logi­schen Fol­ge auch nur ein gemein­sa­mer Gebüh­ren­be­scheid zu erlas­sen ist.

Zum Hin­ter­grund kann inso­weit das Fol­gen­de gesagt werden:

Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abga­ben­ord­nung (AO) kön­nen Finanz­be­hör­den auf Antrag ver­bind­li­che Aus­künf­te über die steu­er­li­che Beur­tei­lung von genau bestimm­ten, noch nicht ver­wirk­lich­ten Sach­ver­hal­ten ertei­len. Dabei ist es wich­tig, dass die Aus­kunft inhalts­gleich gegen­über allen Antrag­stel­lern erfolgt, unab­hän­gig von indi­vi­du­el­len Unter­schie­den in den Sach­ver­hal­ten der Antragsteller.

Dies bedeu­tet, dass die Aus­kunft für alle Betei­lig­ten glei­cher­ma­ßen ver­bind­lich ist und somit eine ein­heit­li­che Rechts­grund­la­ge schafft.

Die Rechts­ver­ord­nung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 5 AO regelt nähe­re Bestim­mun­gen zu Form, Inhalt und Vor­aus­set­zun­gen des Antrags auf Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft sowie zur Reich­wei­te der Bin­dungs­wir­kung. Ins­be­son­de­re kann fest­ge­legt wer­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine ver­bind­li­che Aus­kunft gegen­über meh­re­ren Betei­lig­ten ein­heit­lich zu ertei­len ist und wel­che Finanz­be­hör­de in die­sem Fall zustän­dig ist.

Im vor­lie­gen­den Fall wur­den die Anträ­ge der Klä­ge­rin­nen und Klä­ger trotz unter­schied­li­cher Ver­hält­nis­se wort­gleich und inhalts­gleich beschie­den. Der Beklag­te hat sich somit gegen­über jedem Antrag­stel­ler glei­cher­ma­ßen selbst gebun­den, was eine ein­heit­li­che Aus­kunfts­er­tei­lung impli­ziert. Es ist daher nicht gerecht­fer­tigt, dass der Beklag­te for­mell gegen­über jedem Antrag­stel­ler einen sepa­ra­ten Ver­wal­tungs­akt erlässt, da dies nicht dem Sinn und Zweck der ein­heit­li­chen Aus­kunfts­er­tei­lung entspricht.

Die mehr­fa­che Gebüh­ren­er­he­bung für inhalts­glei­che ver­bind­li­che Aus­künf­te ist nicht gerecht­fer­tigt, da dies nicht im Ver­hält­nis zu der nur ein­mal ange­fal­le­nen Ver­wal­tungs­leis­tung steht. Eine ein­heit­li­che Gebüh­ren­fest­set­zung dient dem Grund­satz der Kos­ten­ge­rech­tig­keit und ver­hin­dert eine unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tung der Antrag­stel­ler. Durch die ein­heit­li­che Gebüh­ren­fest­set­zung wird zudem der Gedan­ke des Vor­teils­aus­gleichs gewahrt, da die erlang­te Rechts­si­cher­heit durch eine gemein­sa­me Aus­kunfts­er­tei­lung erreicht wird.

Zusam­men­fas­send kann fest­ge­hal­ten wer­den, dass bei der Ertei­lung inhalts­glei­cher ver­bind­li­cher Aus­künf­te eine ein­heit­li­che Gebüh­ren­fest­set­zung gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO erfor­der­lich ist, um eine gerech­te und ange­mes­se­ne Kos­ten­ver­tei­lung sicher­zu­stel­len und die Bin­dungs­wir­kung der Aus­kunft für alle Betei­lig­ten zu gewährleisten.

Eine abschlie­ßen­de Ent­schei­dung in die­ser Streit­fra­ge wird jedoch erst der Bun­des­fi­nanz­hof tref­fen. Das hier genann­te erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren ist unter dem Akten­zei­chen IV R 6/23 mitt­ler­wei­le in der Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof. Die­se war sei­tens des erst­in­stanz­li­chen Gerich­tes zwin­gend zuzu­las­sen, da die Fra­ge, wann eine ein­heit­li­che Aus­kunfts­er­tei­lung vor­liegt, bis­her höchst­rich­ter­lich nicht geklärt war. Wie ein­gangs schon gesagt, sind jedoch mitt­ler­wei­le meh­re­re Revi­si­ons­ver­fah­ren zu dem The­ma anhän­gig. So bei­spiels­wei­se unter den Akten­zei­chen I R 30/22, II R 37/22, II R 39/22 und II R 40/22.

Betrof­fe­ne soll­ten sich daher an die Mus­ter­ver­fah­ren anhän­gen und dar­auf pochen, dass bei inhalts­glei­chen ver­bind­li­chen Aus­künf­ten auch nur ein gemein­sa­mer Gebüh­ren­be­scheid erlas­sen wird bzw. die ein­ma­li­ge Gebühr durch die Anzahl der inhalts­glei­chen Aus­künf­te geteilt wird. Alles ande­re müss­te als schie­re Unver­schämt­heit bezeich­net werden.

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3. Für alle Steuerpflichtigen: Zugangsfiktion eines Steuerbescheides beim Zentralversand

Aus­weis­lich der gesetz­li­chen Rege­lung in § 124 Absatz 1 Satz 1 der Abga­ben­ord­nung (AO) wird ein Ver­wal­tungs­akt gegen­über dem­je­ni­gen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betrof­fen wird, in dem Zeit­punkt wirk­sam, indem er ihm bekannt gege­ben wird. Ent­spre­chend § 122 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Num­mer 1 AO gilt ein schrift­li­cher Ver­wal­tungs­akt, der durch die Post über­mit­telt wird, dem­je­ni­gen Betei­lig­ten, für den er bestimmt ist oder der von ihm betrof­fen wird, bei einer Über­mitt­lung im Inland am drit­ten Tag nach Auf­ga­be zur Post als bekannt gege­ben, außer wenn er nicht oder zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zuge­gan­gen ist. Im Zwei­fel hat die Behör­de, sprich hier das Finanz­amt, den Zugang des Ver­wal­tungs­ak­tes und den Zeit­punkt des Zugangs nachzuweisen.

Unter »Auf­ga­be zur Post« im Sin­ne des Geset­zes­tex­tes wird auch eine Über­mitt­lung des Ver­wal­tungs­ak­tes durch einen pri­va­ten Post­dienst­leis­ter erfasst, wie bereits der Bun­des­fi­nanz­hof in einer Ent­schei­dung vom 14.6.2018 unter dem Akten­zei­chen III R 27/17 fest­ge­stellt hat.

Höchst­rich­ter­lich geklärt ist eben­so, dass die Drei-Tages-Bekannt­ga­be-Fik­ti­on nur dann ein­greift, wenn fest­steht, wann der mit ein­fa­chem Brief über­sand­te Ver­wal­tungs­akt tat­säch­lich zur Post auf­ge­ge­ben wor­den ist, wobei es nicht etwa auf das Datum des Beschei­des ankommt, wie der Bun­des­fi­nanz­hof in einer Ent­schei­dung vom 22.05.2002 unter dem Akten­zei­chen VIII R 53/00 bereits ein­mal her­aus­ge­ar­bei­tet hatte.

Im Hin­blick dar­auf, dass die­ser Zeit­punkt allein dem Wis­sens- und Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Finanz­be­hör­de zuge­ord­net ist, bedarf es inso­weit kei­nes sub­stan­ti­ier­ten Bestrei­tens durch den Steu­er­pflich­ti­gen. Lässt sich das Datum der Auf­ga­be zur Post nicht zur vol­len Über­zeu­gung des Gerichts fest­stel­len, ist die Bekannt­ga­be­fik­ti­on nicht anwend­bar, wie die obers­ten Rich­ter ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung auch bereits in einer Ent­schei­dung vom 9.12.2009 unter dem Akten­zei­chen II R 52/07 klar­ge­stellt haben.

In die­sem Zusam­men­hang ist das Finanz­ge­richt im Rah­men sei­ner Sach­ver­halts­auf­klä­rungs­pflicht regel­mä­ßig gehal­ten, Ermitt­lun­gen anzu­stel­len, wie im Ein­zel­nen der Ablauf der Post­ver­sen­dung durch das Rechen­zen­trum gestal­tet und in wel­cher Wei­se sicher­ge­stellt wird, dass Beschei­de zu dem im Bescheid ange­ge­be­nen Zeit­punkt auch tat­säch­lich zur Post auf­ge­ge­ben wur­den. Auch dies ist durch das obers­te Finanz­ge­richt der Repu­blik bereits mit Beschluss vom 22.5.2006 unter dem Akten­zei­chen X B 190/05 gere­gelt worden.

Ob dar­über­hin­aus­ge­hend bei der maschi­nell-elek­tro­ni­schen Ver­sen­dung von Steu­er­be­schei­den im Wege eines Anscheins­be­wei­ses vom Datum des Bescheids auf den Tag der Auf­ga­be zu Post geschlos­sen wer­den kann, ist bis­lang höchst­rich­ter­lich nicht entschieden.

Steht der Tag der Auf­ga­be zur Post fest, setzt jedoch nicht bereits jedes belie­bi­ge Bestrei­ten des Zugangs­zeit­punkts die Zugangs­fik­ti­on außer Kraft. Dies gilt viel­mehr nur dann, wenn der Emp­fän­ger im Rah­men des Mög­li­chen sub­stan­ti­iert Tat­sa­chen vor­trägt, die schließ­lich auf den spä­te­ren Zugang hin­deu­ten und damit ein­deu­ti­ge Zwei­fel an der Zugangs­ver­mu­tung begrün­den. Die Tat­sa­chen müs­sen also den Schluss zulas­sen, dass ein ande­rer Gesche­hens­ab­lauf als der typi­sche ernst­lich in Betracht zu zie­hen ist.

Sofern der Tag der Auf­ga­be zur Post fest­steht, muss also nur der Zugang des Schrift­stücks auf­ge­klärt und die fest­ge­stell­ten unstrei­ti­gen Umstän­de im Wege der frei­en Beweis­wür­di­gung gegen­ein­an­der abge­wo­gen werden.

In den Fäl­len, in denen ein pri­va­ter Post­dienst­leis­ter oder ein Sub­un­ter­neh­mer ein­ge­schal­tet wird, kann mög­li­cher­wei­se eine län­ge­re Post­lauf­zeit gege­ben sein, denn im Rah­men der Lizen­zie­rung pri­va­ter Dienst­leis­ter wird die Ein­hal­tung kon­kre­ter Post­lauf­zei­ten nicht geprüft. Daher ist grund­sätz­lich zu ermit­teln, ob nach den bei dem pri­va­ten Dienst­leis­ter vor­ge­se­he­nen orga­ni­sa­to­ri­schen und betrieb­li­chen Vor­keh­rung regel­mä­ßig von einem Zugang des zu beför­dern­den Schrift­stücks inner­halb von drei Tagen aus­ge­gan­gen wer­den kann. Die Zugangs­ver­mu­tung ist wider­legt, wenn ein beauf­trag­tes Post­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men zur Beför­de­rung von Post­sen­dun­gen einen ande­ren Post­dienst­leis­ter ein­schal­tet und nicht fest­steht, dass es hier­durch nicht zu Ver­zö­ge­run­gen kommt. Eine Ver­zö­ge­rung muss also aus­ge­schlos­sen wer­den können!

Zudem kann die Zugangs­ver­mu­tung auch in den Fäl­len ent­fal­len, in denen der beauf­trag­te Post­dienst­leis­ter am Ort des Emp­fän­gers regel­mä­ßig nicht an allen Werk­ta­gen (also von Mon­tag bis Sams­tag) die Post aus­lie­fert. In die­sem Zusam­men­hang ist zuletzt ein Urteil des Finanz­ge­rich­tes Ber­lin-Bran­den­burg vom 24.08.2022 unter dem Akten­zei­chen 7 K 7045/20 zu beachten.

Unter Anwen­dung der vor­ge­nann­ten Grund­sät­ze kommt das hier erken­nen­de erst­in­stanz­li­che Finanz­ge­richt Ham­burg in sei­ner Ent­schei­dung vom 13.4.2023 unter dem Akten­zei­chen 5 K 92/22 zwar zu dem Schluss, dass bei Anwen­dung der Drei-Tages-Fik­ti­on ent­spre­chend § 122 Abs. 2 Num­mer 1 AO das Finanz­ge­richt zwar das Datum der tat­säch­li­chen Auf­ga­be zur Post von Amts wegen zu ermit­teln hat. Jedoch kommt das Gericht im vor­lie­gen­den Streit­fall trotz der Ein­schal­tung eines pri­va­ten Post­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­mens bei dem Ver­sand von Steu­er­be­schei­den durch ein Ham­bur­ger Finanz­amt im soge­nann­ten Zen­tral­ver­sand nicht zu dem Schluss, dass die Drei-Tages-Fik­ti­on nicht greift. Viel­mehr ist vor­lie­gend das erst­in­stanz­li­che Finanz­ge­richt der Mei­nung, dass die drei­tä­gi­ge Zugangs­fik­ti­on gilt.

Ob in ähn­lich gela­ger­ten Fäl­len die drei­tä­gi­ge Zugangs­fik­ti­on greift oder eben nicht anzu­wen­den ist, obliegt inso­weit den Umstän­den des Ein­zel­falls. Die Ent­schei­dung des Finanz­ge­rich­tes Ham­burgs ent­hält auch über die vor­ge­nann­ten Zita­te der Recht­spre­chung wei­te­re Nen­nun­gen ande­re Urtei­le, die bei der grund­sätz­li­chen Prü­fung behilf­lich sein können.

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4. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers

Ent­spre­chend der gesetz­li­chen Rege­lung in § 20 Abs. 1 Num­mer 4 Satz 1 in Ver­bin­dung mit § 20 Abs. 8 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) sind die Ein­nah­men aus der Betei­li­gung als stil­ler Gesell­schaf­ter den Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb zuzu­ord­nen, wenn der Gesell­schaf­ter als Mit­un­ter­neh­mer anzu­se­hen ist. Mit­un­ter­neh­mer ist dabei der­je­ni­ge Gesell­schaf­ter, der kumu­la­tiv Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve ent­fal­ten kann und eben­so Mit­un­ter­neh­mer­ri­si­ko trägt. So bereits mehr­fach geklärt durch die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung, bei­spiels­wei­se mit Urteil vom 12.4.2021 unter dem Akten­zei­chen VIII R 46/18 mit zahl­rei­chen wei­te­ren Nen­nun­gen zur Thematik.

Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve bedeu­tet dabei vor allem die Teil­nah­me an unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen, wie sie zum Bei­spiel Gesell­schaf­ter oder die­sen ver­gleich­ba­re Per­so­nen als Geschäfts­füh­rer, Pro­ku­ris­ten oder ande­re lei­ten­de Ange­stell­te haben. Aus­rei­chend sind Ent­schei­dungs­mög­lich­kei­ten zur Aus­übung von Gesell­schafts­rech­ten, die wenigs­tens den Stimm‑, Kon­troll- und Wider­spruchs­rech­ten ange­nä­hert sind, die einem Kom­man­di­tis­ten nach dem Han­dels­ge­setz­buch (HGB) zuste­hen oder die den gesell­schafts­recht­li­chen Kon­troll­rech­ten ent­spre­chend § 716 Abs. 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) ent­spre­chen. Auch dies hat der BFH in der vor­ge­nann­ten Ent­schei­dung vom 12.4.2021 ent­spre­chend ausgeführt.

Mit­un­ter­neh­mer­ri­si­ko trägt hin­ge­gen, wer gesell­schafts­recht­lich oder die­sem Sta­tus wirt­schaft­lich ver­gleich­bar am Erfolg oder Miss­erfolg eines gewerb­li­chen Unter­neh­mens teil­nimmt. Die­ses Risi­ko wird regel­mä­ßig durch die Betei­li­gung am Gewinn und Ver­lust sowie an den stil­len Reser­ven des Anla­ge­ver­mö­gens ein­schließ­lich eines Geschäfts­werts ermittelt.

Die ange­spro­che­nen Merk­ma­le kön­nen im Ein­zel­fall mehr oder weni­ger aus­ge­prägt sein, und ein gerin­ge­res mit­un­ter­neh­me­ri­sches Risi­ko kann durch eine beson­ders star­ke Aus­prä­gung des Initia­tiv­rechts aus­ge­gli­chen wer­den und umge­kehrt. Bei­de Merk­ma­le müs­sen jedoch defi­ni­tiv vor­lie­gen. Ob dies der Fall ist, ist unter Berück­sich­ti­gung aller die recht­li­che und wirt­schaft­li­che Stel­lung einer Per­son ins­ge­samt bestim­men­den Umstän­de zu wür­di­gen. So der Bun­des­fi­nanz­hof in einer Ent­schei­dung vom 13.7.2017 unter dem Akten­zei­chen IV R 41/14. Im Rah­men der gebo­te­nen Gesamt­wür­di­gung der Umstän­de des Ein­zel­fal­les kann die Bezeich­nung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses durch die Ver­trags­schlie­ßen­den selbst als stil­le Gesell­schaft ledig­lich als Indiz berück­sich­tigt werden.

Ob ein am Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers Betei­lig­ter als Mit­un­ter­neh­mer anzu­se­hen ist, bestimmt sich regel­mä­ßig nach den Ver­hält­nis­sen des Ein­zel­fal­les. Vor­lie­gend hat­te das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg in sei­ner Ent­schei­dung vom 6.10.2022 unter dem Akten­zei­chen 12 K 1692/20 eine ent­spre­chen­de Mit­un­ter­neh­mer­schaft ver­neint. Die Grün­de: Ein am Gewinn und Ver­lust des Unter­neh­mens betei­lig­ter stil­ler Gesell­schaf­ter ist nicht als Mit­un­ter­neh­mer anzu­se­hen, wenn er weder am Unter­neh­mens­wert noch am Zuwachs der stil­len Reser­ven des Betriebs­ver­mö­gens ein­schließ­lich des Fir­men­werts betei­ligt ist und ihm auch kei­ne über das Recht, die Jah­res­ab­schlüs­se ein­schließ­lich der Prü­fungs­be­rich­te des Abschluss­prü­fers ein­zu­se­hen, hin­aus­ge­hen­den Stimm- oder Wider­spruchs­rech­te zustehen.

Allein der Umstand, dass der Arbeit­neh­mer kei­nen arbeits­ver­trag­li­chen Anspruch auf Ein­räu­mung der stil­len Betei­li­gung hat, spricht für ein unab­hän­gig vom Arbeits­ver­hält­nis bestehen­des Son­der­rechts­ver­hält­nis. Bei der Mög­lich­keit, die stil­le Ein­la­ge durch ste­hen­ge­las­se­ne Gewinn­an­tei­le zu erbrin­gen, han­delt es sich um eine übli­che Mög­lich­keit zur Ein­la­ge­ner­brin­gung. Eine Ver­an­las­sung der stil­len Betei­li­gung durch das Arbeits­ver­hält­nis lässt sich auch nicht dar­aus her­lei­ten, dass die Gewinn­be­tei­li­gung des Arbeit­neh­mers aus der stil­len Betei­li­gung nicht auf einen bestimm­ten abso­lu­ten und ange­mes­se­nen Pro­zent­satz der Ein­gangs­leis­tung begrenzt ist.

Gegen die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die Revi­si­on nicht zuge­las­sen, da es kei­ne Zulas­sungs­grün­de gese­hen hat. Ins­be­son­de­re han­delt sich bei der Ent­schei­dung um eine Aus­le­gung des Gesell­schafts­ver­tra­ges, die dem Finanz­ge­richt als Tat­sa­chen­in­stanz obliegt und inso­weit grund­sätz­lich nicht mit­tels Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ange­grif­fen wer­den kann.

Gegen die Ent­schei­dung hat der Steu­er­pflich­ti­ge den­noch die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt, wel­che dort unter dem Akten­zei­chen VIII B 134/22 geführt wur­de. Offen­sicht­lich (und dies ver­wun­dert schon sehr) haben die obers­ten Finanz­rich­ter der Repu­blik die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ange­nom­men, denn unter dem Akten­zei­chen VIII R 13/23 wird nun die Rechts­fra­ge geführt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­chem Umfang Gewinn­an­tei­le aus einer Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung in Form einer typisch stil­len Betei­li­gung als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen und nicht als Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit zu qua­li­fi­zie­ren sind. Die Ent­schei­dung der obers­ten Finanz­rich­ter der Repu­blik bleibt inso­weit mit Span­nung zu erwar­ten und wir wer­den mit Sicher­heit wie­der dar­über berichten.

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5. Für Betriebsveräußerer: Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

Wer einen Betrieb ver­äu­ßert und das 55. Lebens­jahr voll­endet hat oder im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sinn dau­ernd berufs­un­fä­hig ist, muss den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nur besteu­ern, soweit die­ser 45.000 Euro über­steigt. Der Frei­be­trag ist dem Steu­er­pflich­ti­gen nur ein­mal im Leben zu gewäh­ren und ermä­ßigt sich um den Betrag, um den der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn 136.000 Euro übersteigt.

In einer aktu­ell erst ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 14.12.2022 unter dem Akten­zei­chen X R 10/21 ging es jedoch nicht um die Fra­ge des Frei­be­trags, son­dern viel­mehr um die Fra­ge, wie denn die dau­ern­de Berufs­un­fä­hig­keit im Sin­ne der vor­ge­nann­ten Rege­lung des § 16 Abs. 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) nach­ge­wie­sen wer­den muss.

Das obers­te Gericht stell­te fest, dass für die Fest­stel­lung der dau­ern­den Berufs­un­fä­hig­keit die all­ge­mei­nen Beweis­re­geln gel­ten. Die Rich­ter beton­ten dabei, dass im Rah­men der frei­en Beweis­wür­di­gung auch nicht­amt­li­che Unter­la­gen wie Gut­ach­ten und ande­re Äuße­run­gen von Fach­ärz­ten und Medi­zi­nern her­an­ge­zo­gen wer­den dürfen.

Des Wei­te­ren wur­de klar­ge­stellt, dass eine dau­ern­de Berufs­un­fä­hig­keit im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sin­ne vor­liegt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und die­ser Zustand nicht nur in einem gerin­ge­ren Aus­maß zeit­lich befris­tet ist. Dies erfor­dert jeweils eine Einzelfallprüfung.

In Bezug auf das kon­kre­te Ver­fah­ren wies der Bun­des­fi­nanz­hof dar­auf hin, dass das erst­in­stanz­li­che Finanz­ge­richt im vor­lie­gen­den Fall nicht aus­rei­chen­de tat­säch­li­che Fest­stel­lun­gen getrof­fen hat, um die dau­ern­de Berufs­un­fä­hig­keit der Klä­ge­rin zum Zeit­punkt der Teil­be­triebs­ver­äu­ße­rung (vor­lie­gend im Jahr 2012) zu bestä­ti­gen. Ins­be­son­de­re wur­de dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das vor­ge­leg­te Gut­ach­ten kei­ne abschlie­ßen­de Aus­sa­ge zur dau­ern­den Berufs­un­fä­hig­keit ent­hielt und dass wei­te­re Fest­stel­lun­gen not­wen­dig gewe­sen wären, um die Berufs­un­fä­hig­keit zum Zeit­punkt der Ver­äu­ße­rung zu bestätigen.

Auf­grund die­ser Män­gel in der Beweis­füh­rung des erst­in­stanz­li­chen Finanz­ge­richts wur­de das Urteil auf­ge­ho­ben und die Sache zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Die Rich­ter des Bun­des­fi­nanz­ho­fes beton­ten dabei ganz aus­drück­lich die Bedeu­tung aus­rei­chen­der tat­säch­li­cher Fest­stel­lun­gen, um die Anwen­dung des Rechts auf den kon­kre­ten Sach­ver­halt über­prü­fen zu können.

Ins­ge­samt unter­streicht die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs die Bedeu­tung einer fun­dier­ten Beweis­füh­rung und von tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen bei der Beur­tei­lung der dau­ern­den Berufs­un­fä­hig­keit im steu­er­li­chen Kontext.

Zum Abschluss daher noch die kon­kre­ten Leit­sät­ze des Bun­des­fi­nanz­hofs in sei­ner oben bereits zitier­ten Ent­schei­dung: Für die Fest­stel­lung der dau­ern­den Berufs­un­fä­hig­keit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gel­ten die all­ge­mei­nen Beweis­re­geln. Daher darf das Gericht im Rah­men sei­ner frei­en Beweis­wür­di­gung auch nicht­amt­li­che Unter­la­gen, z.B. Gut­ach­ten und ande­re Äuße­run­gen von Fach­ärz­ten und sons­ti­gen Medi­zi­nern, her­an­zie­hen. Eine dau­ern­de Berufs­un­fä­hig­keit im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sin­ne ist gege­ben, wenn zum einen die Vor­aus­set­zun­gen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und die­ser Zustand zum ande­ren nicht nur in einem gerin­ge­ren Aus­maß zeit­lich befris­tet ist. Die­ses bedarf grund­sätz­lich immer einer Einzelfallprüfung.

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6. Für Holdinggesellschaften: Jahresabschlusskosten unterliegen dem Teilabzugsverbot!

Ent­spre­chend der gesetz­li­chen Vor­schrift in § 3c Abs. 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) dür­fen ins­be­son­de­re Betriebs­aus­ga­ben, die mit den dem § 3 Num­mer 40 EStG zugrun­de lie­gen­den Betriebs­ver­mö­gens­meh­run­gen oder Ein­nah­men im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen, bei der Ermitt­lung der Ein­künf­te nur zu 60 % abge­zo­gen wer­den. Die gilt unab­hän­gig davon, in wel­chem Ver­an­la­gungs­zeit­raum die Betriebs­ver­mö­gens­meh­run­gen oder Ein­nah­men anfallen.

Der Begriff des wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hangs ist dabei in der Vor­schrift nicht defi­niert. Bei der inso­fern not­wen­di­gen Aus­le­gung des Begriffs des wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hangs ist der in der Vor­schrift zum Aus­druck kom­men­de objek­ti­vier­te Wil­le des Gesetz­ge­bers ent­schei­dend, so wie er sich aus dem Wort­laut der Norm und dem Sinn­zu­sam­men­hang ergibt, in den sie hin­ein­ge­stellt ist. Im Rah­men des mög­li­chen Wort­sinns hat die Aus­le­gung den Bedeu­tungs­zu­sam­men­hang des Gesetz­ge­bers, die sys­te­ma­ti­sche Stel­lung der Norm sowie dem Geset­zes­zweck zu beachten.

Aus der Ent­ste­hungs­ge­schich­te des Abzugs­ver­bots des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG las­sen sich zunächst ein­mal kei­ne ein­deu­ti­gen Aus­sa­gen zur Aus­le­gung des Begriffs des wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hangs ent­neh­men. In der Begrün­dung des Geset­zes­ent­wurfs zur Sen­kung der Steu­er­sät­ze wird tat­säch­lich nur im Wesent­li­chen der Wort­laut des Geset­zes­tex­tes wie­der­ge­ge­ben. Die Geset­zes­be­grün­dung taugt hier also nicht zur wei­ter­ge­hen­den Hilfe.

Aus dem Wort­laut sowie bei einem Ver­gleich mit § 13 Abs. 1 EStG, in dem von einem »unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang« die Rede ist, ergibt sich zumin­dest, dass die Abzugs­be­schrän­kung kei­nen unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang vor­aus­setzt. Im Gegen­satz zu § 3c Abs. 1 EStG reicht hier auch ein nur mit­tel­ba­rer wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang für das Ein­grei­fen des Abzugs­ver­bots aus, wobei aller­dings ein recht­li­cher Zusam­men­hang nicht erfor­der­lich ist.

Aus dem Geset­zes­zweck, eine inkon­gru­en­te Begüns­ti­gung durch die Zulas­sung des vol­len Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs im Zusam­men­hang mit der Erzie­lung zu 40 % steu­er­frei­en Ein­nah­men aus­zu­schlie­ßen, ergibt sich, dass alle Aus­ga­ben, die mit die­sen Ein­nah­men in einem Zusam­men­hang ste­hen, eben­falls zu 40 % beim Abzug beschränkt sein müs­sen. So bereits der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­ner Ent­schei­dung vom 28.2.2013 unter dem Akten­zei­chen IV R 4/11.

Für die­sen Zusam­men­hang reicht jede objek­tiv kau­sa­le oder fina­le Bezie­hung zwi­schen den Aus­ga­ben und den antei­lig steu­er­frei­en Ein­nah­men aus. Ent­schei­dend ist, aus wel­chem Grund der Steu­er­pflich­ti­ge die Auf­wen­dun­gen tätigt. Die­ser Grund ist nach der wer­ten­den Beur­tei­lung des die betref­fen­den Auf­wen­dun­gen aus­lö­sen­den Moments zu bestim­men. Maß­ge­bend sind inso­weit die Gesamt­um­stän­de des jewei­li­gen Ein­zel­falls. Dies gilt nicht nur für die Abgren­zung der erwerbs­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen zu sol­chen der Lebens­füh­rung, son­dern glei­cher­ma­ßen, wenn es dar­um geht, ob Auf­wen­dun­gen vor­ran­gig mit voll steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men oder mit teil­wei­se steu­er­frei­en Ein­nah­men in wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang ste­hen. So auch bereits das vor­ge­nann­te Urteil des Bundesfinanzhofs.

Unter Berück­sich­ti­gung die­ser Ziel­set­zun­gen, die mit dem Abzugs­ver­bot des § 3c Abs. 2 EStG vor­nehm­lich ver­folgt wer­den, besteht im Streit­fall ein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang der Kos­ten für die Erstel­lung des Kon­zern­jah­res­ab­schlus­ses mit den Ein­nah­men aus Gewinnausschüttungen.

Unter dem Akten­zei­chen IV R 25/22 muss jedoch noch der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den, ob bei einer Hol­ding­ge­sell­schaft ange­fal­le­ne Kon­zern­ab­schluss­kos­ten im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit den dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren unter­lie­gen­den Betei­li­gungs­er­trä­gen ste­hen, sodass die­se nur antei­lig als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den kön­nen. Die Ent­schei­dung wird daher mit Span­nung zu erwar­ten sein.

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7. Für Unternehmer: Vorsteueraufteilung beim Auto

Mit Urteil vom 15.9.2022 hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg unter dem Akten­zei­chen 12 K 1295/20 zur Vor­steu­er­auf­tei­lung für ein neu erwor­be­nes und teils für steu­er­pflich­ti­ge und teils für steu­er­freie Umsät­ze ver­wen­de­tes Fahr­zeugs Stel­lung genom­men. Danach soll die Vor­steu­er­auf­tei­lung nicht nach dem Umsatz­schlüs­sel, son­dern nach dem Ver­hält­nis der antei­li­gen Fahr­leis­tung für das gesam­te Kalen­der­jahr der Anschaf­fung durch­ge­führt werden.

Die Ent­schei­dung der Rich­ter aus Baden-Würt­tem­berg erscheint dabei so klar, dass der Tenor des Urteils im Fol­gen­den kurz wie folgt zusam­men­ge­fasst wer­den kann:

Wird ein Pkw nach der Anschaf­fung teils zur Erzie­lung steu­er­pflich­ti­ger und teils zur Erzie­lung steu­er­frei­er Umsät­ze ver­wen­det, so ist die Vor­steu­er­auf­tei­lung für den Pkw auf Grund­la­ge der Fahr­leis­tung des Fahr­zeugs vor­zu­neh­men. Eine Auf­tei­lung im Ver­hält­nis der auf die steu­er­pflich­ti­gen bzw. steu­er­frei­en Umsät­ze ent­fal­len­den Fahr­leis­tun­gen führt zu einer prä­zi­se­ren wirt­schaft­li­chen Zurech­nung als der Umsatzschlüssel.

Hat der Unter­neh­mer daher den neu­en Pkw kurz vor Jah­res­en­de (im Urteils­fall war es der Novem­ber) erwor­ben und im Jahr der Anschaf­fung des Fahr­zeugs bereits zuvor einen ande­ren »funk­ti­ons­glei­chen« Pkw für die glei­chen Umsät­ze genutzt, ist für die Vor­steu­er­auf­tei­lung auf die tat­säch­li­che Ver­wen­dung sowohl des alten als auch des neu­en Wagens im gesam­ten Kalen­der­jahr, und somit auf die Gesamt­fahr­leis­tung im gesam­ten Kalen­der­jahr, abzustellen.

Wird der neu ange­schaff­te Pkw ab der Anschaf­fung bis zum Jah­res­en­de in einem ande­ren Umfang als bei der Vor­steu­er­auf­tei­lung beim Kauf auf Basis der Gesamt­fahr­leis­tung für das Kalen­der­jahr ermit­telt für steu­er­pflich­ti­ge bzw. steu­er­freie Umsät­ze genutzt, ist inso­weit eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nach § 15a des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UstG) vor­zu­neh­men. Es kann jeden­falls in Fäl­len, bei denen ein bereits vor­han­de­nes Wirt­schafts­gut durch ein funk­ti­ons­glei­ches aus­ge­tauscht wird, zu einem Neben­ein­an­der der Anwen­dung von § 15 Abs. 4 UStG (antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug) und § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG (Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs) kommen.

Die Ent­schei­dung der erst­in­stanz­li­chen Rich­ter aus dem Länd­le ist rechts­kräf­tig, sodass sich Betrof­fe­ne durch­aus an den Grund­sät­zen des Urteils ori­en­tie­ren und die­se im Ein­zel­fall zura­te zie­hen können.

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8. Für Eltern: Zur Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzungen bei Kinderbetreuungskosten

Der vor­lie­gen­de Fall, der in einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 11.5.2023 unter dem Akten­zei­chen III R 9/22 grün­de­te, dreht sich um einen Steu­er­be­ra­ter, der in eige­ner Sache geklagt hat. Der Klä­ger ist Vater einer Toch­ter, die im Jahr 2013 gebo­ren wur­de. Seit 2018 leb­te er dau­er­haft getrennt von der Mut­ter des Kin­des, und die Toch­ter hat­te im Streit­jahr 2020 ihren aus­schließ­li­chen Wohn­sitz bei der Mut­ter, ohne zum Haus­halt des Klä­gers zu gehö­ren. Es han­del­te sich um ein soge­nann­tes Resi­denz­mo­dell, bei dem die Mut­ter für die Betreu­ung der Toch­ter ver­ant­wort­lich war. Der Klä­ger zahl­te den Bar­un­ter­halt, jedoch kei­nen Ehegattenunterhalt.

Im Streit­jahr besuch­te die Toch­ter zunächst einen Kin­der­gar­ten und nach ihrer Ein­schu­lung den Hort der Grund­schu­le. Die Mut­ter zahl­te ins­ge­samt 250 Euro für den Kin­der­gar­ten und 348 Euro für den Schul­hort. Der Klä­ger erstat­te­te der Mut­ter jeweils die Hälf­te der monat­li­chen Bei­trä­ge im Rah­men des Mehr­be­darfs zur antei­li­gen Zah­lung der Betreuungskosten.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Streit­jahr mach­te der Klä­ger die Hälf­te der Betreu­ungs­kos­ten für Kin­der­gar­ten und Schul­hort als Son­der­aus­ga­ben gel­tend, was einem Betrag von 299 Euro ent­sprach. Das Finanz­amt ver­sag­te jedoch den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug mit der Begrün­dung, dass die Toch­ter wäh­rend des gesam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raums nicht zum Haus­halt des Klä­gers gehör­te und dem­entspre­chend kei­ne Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den könnten.

Der Klä­ger klag­te gegen die­se Ent­schei­dung vor dem Finanz­ge­richt, wel­ches die Kla­ge abwies. Das Finanz­ge­richt stimm­te der Sprung­kla­ge des Klä­gers zu, und die Revi­si­on wur­de zuge­las­sen. Der Klä­ger argu­men­tier­te, dass die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit des Kin­des kein geeig­ne­tes Typi­sie­rungs­merk­mal sei und die Dif­fe­ren­zie­rung nach die­sem Kri­te­ri­um gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz ver­sto­ße. Er bezog sich auch auf das sub­jek­ti­ve Net­to­prin­zip und das Recht auf steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum gemäß Art. 6 des Grund­ge­set­zes (GG).

Die Revi­si­on des Klä­gers wur­de jedoch als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Das Gericht ent­schied, dass die Vor­ent­schei­dung im Ein­klang mit dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz steht und kein Ver­fah­rens­feh­ler des erst­in­stanz­li­chen Gerichts gege­ben ist. Es wur­de fest­ge­stellt, dass die Rege­lung des § 10 EStG ver­fas­sungs­ge­mäß ist und somit kei­ne Ver­pflich­tung besteht, die­se Norm zur wei­te­ren Über­prü­fung dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vorzulegen.

Ins­ge­samt wur­de ent­schie­den, dass der Klä­ger kei­nen Anspruch auf den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten hat­te, da die Toch­ter nicht zum Haus­halt des Klä­gers gehör­te. Die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit wur­de als rele­van­tes Kri­te­ri­um ange­se­hen, um den Abzug zu gewähren.

Ins­ge­samt beruht das Kri­te­ri­um der Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs auf einer ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­si­gen Typi­sie­rung. Die gesam­te Norm des § 10 Abs. 1 Num­mer 5 Satz 1 EStG ver­stößt jeden­falls nach Auf­fas­sung der obers­ten Finanz­rich­ter der Repu­blik dann nicht gegen die Steu­er­frei­heit des Exis­tenz­mi­ni­mums und den all­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­satz des Grund­ge­set­zes, wenn die Betreu­ungs­auf­wen­dun­gen des­je­ni­gen Eltern­teils, der das Kind nicht in sei­nem Haus­halt auf­ge­nom­men hat, durch den ihm gewähr­ten Frei­be­trag für die Betreu­ung- und Erzie­hung- oder Aus­bil­dungs­be­darf abge­deckt werden.

Wohl gemerkt ist dies vor­lie­gend die Auf­fas­sung der obers­ten Finanz­rich­ter des Bun­des­fi­nanz­hofs in ein­gangs erwähn­ter Ent­schei­dung. Der hier kla­gen­den Steu­er­be­ra­ter hat jedoch mitt­ler­wei­le die Ver­fas­sungs­be­schwer­de zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in Karls­ru­he erho­ben. Inso­weit müs­sen sich nun die dor­ti­gen Rich­ter unter dem Akten­zei­chen 2 BvR 1041/23 mit der Fra­ge beschäf­ti­gen, ob die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit als Abzugs­vor­aus­set­zun­gen der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als Son­der­aus­ga­ben ver­fas­sungs­ge­mäß ist.

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9. Für Immobilieneigentümer: Grundstücksübertragungen zwischen Angehörigen im Umsatzsteuerrecht

Mit sei­ner­zei­ti­gem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 22.11.2007 hat die­ser unter dem Akten­zei­chen V R 5/06 ent­schie­den, dass eine Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Sin­ne von § 1 Absatz 1a des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG) auch dann vor­liegt, wenn der bis­he­ri­ge Allein­ei­gen­tü­mer an einem Grund­stück, das er bis­her teil­wei­se steu­er­pflich­tig ver­mie­te­te und teil­wei­se für eige­ne unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke nutz­te, einen Mit­ei­gen­tums­an­teil auf sei­nen Sohn über­trägt. Der Gegen­stand der Geschäfts­ver­äu­ße­rung beschränkt sich dabei auf den ver­mie­te­ten Grund­stücks­teil. Eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung kommt hin­sicht­lich des für eige­ne unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke genutz­ten Grund­stücks teils nicht bereits auf­grund der Ein­räu­mung des Mit­ei­gen­tums­an­teils in Betracht. Der bis­he­ri­ge Allein­ei­gen­tü­mer bleibt auch als Mit­ei­gen­tü­mer in Bruch­teils­ge­mein­schaft inso­weit zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, als sei­ne eige­ne unter­neh­me­ri­sche Nut­zung sei­nen quo­ta­len Mit­ei­gen­tums­an­teil am Grund­stück über­steigt. Anders als bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kommt es bei einer Bruch­teils­ge­mein­schaft auf das Vor­lie­gen geson­der­ter Nut­zungs­ver­ein­ba­run­gen nicht an.

In Bezug auf die vor­ge­nann­te Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs und die Aus­füh­run­gen zur unent­gelt­li­chen Über­tra­gung eines Betriebs­grund­stücks durch einen Unter­neh­mer in Abschnitt 3.3 Abs. 8 des Umsatz­steu­er Anwen­dungs­er­las­ses hat aktu­ell das Lan­des­amt für Steu­ern in Nie­der­sach­sen mit Erlass vom 9.2.2023 zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Grund­stücks­über­tra­gun­gen zwi­schen Ange­hö­ri­gen Stel­lung genommen.

Dabei hat das Lan­des­amt für Steu­ern die fol­gen­den Bei­spiel-Sach­ver­halt vor­ge­stellt und ent­spre­chend begutachtet:

Ein Unter­neh­mer über­trägt unent­gelt­lich ein Betriebs­grund­stück auf sei­ne Toch­ter im Rah­men einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge. Der Unter­neh­mer nutzt das Grund­stück wei­ter­hin für sein Unter­neh­men auf­grund eines Pacht­ver­tra­ges mit sei­ner Toch­ter. Die Über­tra­gung des Grund­stücks auf die Toch­ter führt zu einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be des Unter­neh­mers, die steu­er­frei ist. Der Unter­neh­mer kann nicht auf die Steu­er­frei­heit ver­zich­ten und muss gege­be­nen­falls den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15a UStG berich­ti­gen. Es liegt kei­ne Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Gan­zen vor, da die Toch­ter ein neu­es (Vermietungs-)Unternehmen grün­det. Die Toch­ter erbringt mit der Ver­pach­tung des Grund­stücks eine steu­er­freie sons­ti­ge Leis­tung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.

Der Unter­neh­mer über­trägt unent­gelt­lich einen Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem steu­er­pflich­tig ver­mie­te­ten Betriebs­grund­stück auf sei­ne Ehe­frau. Die Ehe­gat­ten tre­ten gemein­schaft­lich in den bestehen­den Miet­ver­trag ein. Es liegt eine nicht steu­er­ba­re Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Gan­zen beim Ehe­mann vor, die kei­ne Vor­steu­er­kor­rek­tur aus­löst. Die Ehe­frau hat kei­ne umsatz­steu­er­li­chen Fol­gen aus der Über­tra­gung des Miteigentumsanteils.

Der Unter­neh­mer über­trägt ent­gelt­lich einen Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem Betriebs­grund­stück auf sei­ne Ehe­frau und nutzt das Grund­stück wei­ter­hin auf­grund eines Pacht­ver­tra­ges mit sei­ner Ehe­frau für sein Unter­neh­men. Es ent­steht eine Bruch­teils­ge­mein­schaft, die jedoch nicht unter­neh­me­risch tätig ist. Sowohl der Ehe­mann als auch die Ehe­frau sind zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, soweit sie das gemein­schaft­li­che Grund­stück jeweils unter­neh­me­risch nut­zen und die Nut­zung ihren quo­ta­len Mit­ei­gen­tums­an­teil nicht über­steigt. Der Ehe­mann erbringt mit der Über­tra­gung des Mit­ei­gen­tums­an­teils eine steu­er­ba­re, aber grund­sätz­lich steu­er­freie Lie­fe­rung. Die Ehe­frau schul­det die Steu­er aus dem Erwerb des Mit­ei­gen­tums­an­teils und erbringt mit der Ver­pach­tung eine steu­er­ba­re und steu­er­pflich­ti­ge sons­ti­ge Leistung.

Der Unter­neh­mer über­trägt unent­gelt­lich einen Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem Betriebs­grund­stück auf sei­ne Ehe­frau. Die Ehe­gat­ten tre­ten gemein­schaft­lich in den bestehen­den Miet­ver­trag ein. Durch die Über­tra­gung ent­steht eine Bruch­teils­ge­mein­schaft, die das Ver­mie­tungs­un­ter­neh­men des Ehe­manns fort­setzt. Es liegt eine nicht steu­er­ba­re Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Gan­zen beim Ehe­mann vor, die kei­ne Vor­steu­er­kor­rek­tur aus­löst. Die Ehe­frau hat kei­ne umsatz­steu­er­li­chen Fol­gen aus der Über­tra­gung des Miteigentumsanteils.

Der Unter­neh­mer grün­det mit sei­ner Ehe­frau eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), die zivil­recht­li­cher Eigen­tü­mer eines Betriebs­grund­stücks wird. Die GbR tritt in den bestehen­den Miet­ver­trag ein, und der Ehe­mann nutzt den von ihm bis­her genutz­ten Grund­stücks­teil wei­ter­hin unent­gelt­lich für sein Unter­neh­men. Die Ehe­frau zahlt einen „Kauf­preis“ an den Ehe­mann. Die GbR führt das Ver­mie­tungs­un­ter­neh­men des Ehe­manns fort und ist zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. Der Ehe­mann hat eine nicht steu­er­ba­re Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Gan­zen voll­zo­gen, die kei­ne Vor­steu­er­kor­rek­tur aus­löst. Die Ehe­frau hat kei­ne umsatz­steu­er­li­chen Folgen.

In allen Sach­ver­hal­ten wer­den die umsatz­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen von Grund­stücks­über­tra­gun­gen zwi­schen Ange­hö­ri­gen behan­delt. Die steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen hän­gen von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie der Art der Über­tra­gung, der Nut­zung des Grund­stücks und der Bil­dung von Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten. Die recht­li­che Beur­tei­lung erfolgt unter Berück­sich­ti­gung von Geset­zen, Ver­ord­nun­gen und ein­schlä­gi­gen Urtei­len. Die Ergeb­nis­se umfas­sen die steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen der betei­lig­ten Par­tei­en, wie die Pflicht zur Vor­steu­er­kor­rek­tur, die Steu­er­schuld­ner­schaft und das Recht zum Vor­steu­er­ab­zug. Für die Pra­xis kann der Erlass daher als Hil­fe­stel­lung her­an­ge­zo­gen wer­den, um den eige­nen Steu­er­fall einzuordnen.

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