Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Energiepreispauschale: Finanzgerichte sind zuständig

Wer sich mit sei­nem Arbeit­ge­ber über die Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le strei­tet, muss dies vor dem Finanz­ge­richt tun. Dies hat das Arbeits­ge­richt Lü­beck ent­schie­den und die Sache an das schles­wig-hol­stei­ni­sche Finanz­ge­richt verwiesen.

Die Klägerin ver­langt von ihrem Arbeit­ge­ber die Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le und zwar mit Kla­ge vor dem Arbeits­ge­richt. Der Rechts­weg zu den Arbeits­ge­rich­ten sei eröffnet. Die Zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le set­ze gemäß § 117 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ein Arbeitsverhältnis vor­aus. Das EStG ver­pflich­te den Arbeit­ge­ber zur Aus­zah­lung der Ener­gie­pau­scha­le aus der abzu­füh­ren­den Lohn­steu­er. Inso­fern sei sie Teil des Brut­to­lohn­an­spruchs. Zudem rich­te sich der Anspruch an die Arbeit­ge­be­rin und nicht an eine Steuerbehörde.

Dem ist das Arbeits­ge­richt Lü­beck nicht gefolgt. Nicht das Arbeits­ge­richt, son­dern das Finanz­ge­richt ist zuständig.

Die Arbeits­ge­rich­te sind allein für bür­ger­lich-recht­li­che und nicht für öffentlich-rechtliche Strei­tig­kei­ten zuständig. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ist ent­schei­dend, ob der zur Kla­ge­be­grün­dung vor­ge­tra­ge­ne Sach­ver­halt für die aus ihm her­ge­lei­te­te Rechts­fol­ge von Rechtssätzen des bür­ger­li­chen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern der Rechts­weg zu den Finanz­ge­rich­ten eröffnet sein.

Der Anspruch auf Zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klägerin ver­langt vom beklag­ten Arbeit­ge­ber die Erfül­lung öffentlich-rechtlicher Pflich­ten aus § 115 Abs. 2 in Ver­bin­dung mit § 117 EStG. Die Ener­gie­preis­pau­scha­le knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre recht­li­che Grund­la­ge fin­det sich jedoch nicht in der Arbeits­ver­trags­be­zie­hung. Der Arbeit­ge­ber erfüllt durch die Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le weder eine arbeits­ver­trag­li­che Leis­tungs­pflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetz­ge­ber auf­er­leg­te Zah­lungs­pflicht. Er fun­giert allein als Zahl­stel­le. Er hat die Zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­len nicht aus eige­nen Mit­teln zu bestreiten.

Der Rechts­weg zu den Finanz­ge­rich­ten ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es han­delt sich um eine öffentlich-rechtliche Strei­tig­keit über eine Abga­ben­an­ge­le­gen­heit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetz­ge­ber die Rege­lun­gen zur Ener­gie­preis­pau­scha­le ent­spre­chend den für Steu­er­ver­gü­tun­gen gel­ten­den Vor­schrif­ten der Abga­ben­ord­nung behan­delt wis­sen will.

Gegen den Ver­wei­sungs­be­schluss ist sofor­ti­ge Beschwer­de ein­ge­legt worden.

LAG Schles­wig-Hol­stein, Pres­se­mit­tei­lung vom 28.12.2022 zum Beschluss 1 Ca 1849/22 des ArbG Lü­beck vom 01.12.2022

UST-ID hier prüfen Kontakt