Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Mitgliedsbeiträge an Ver­ei­ne, die in ers­ter Linie der Frei­zeit­ge­stal­tung die­nen, nicht bei der Ein­kom­men­steu­er abge­zo­gen wer­den können.

Im Grund­satz können sowohl Spen­den als auch Mitgliedsbeiträge als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. Eine gesetz­li­che Son­der­re­ge­lung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes) schließt jedoch u.a. bei Ver­ei­nen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kul­tu­rel­le Betätigungen fördern, die in ers­ter Linie der Frei­zeit­ge­stal­tung die­nen. Das­sel­be gilt z.B. für Sport­ver­ei­ne. Spen­den an sol­che Ver­ei­ne blei­ben hin­ge­gen abziehbar.

In dem vom BFH ent­schie­de­nen Fall ging es um einen gemein­nüt­zi­gen Ver­ein, der ein Blas­or­ches­ter für Erwach­se­ne und eines für Jugend­li­che unterhält. Das Finanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, der Kläger dür­fe kei­ne Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge aus­stel­len. Das von dem Ver­ein erst­in­stanz­lich ange­ru­fe­ne Finanz­ge­richt (FG) ¶ln gab der Kla­ge hin­ge­gen statt. Es hielt die dar­ge­stell­te gesetz­li­che Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwend­bar, weil der Ver­ein nicht nur die Frei­zeit­ge­stal­tung, son­dern auch die Erzie­hung und Aus­bil­dung Jugend­li­cher fördere.

Der BFH ist dem­ge­genü­ber der Ansicht der Finanz­ver­wal­tung gefolgt und hat das Urteil des FG ¶ln auf­ge­ho­ben. Nach dem kla­ren Wort­laut der gesetz­li­chen Rege­lung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abzieh­bar, wenn der Ver­ein auch kul­tu­rel­le Betätigungen fördert, die in ers­ter Linie der Frei­zeit­ge­stal­tung die­nen. In einem sol­chen Fall kommt es nicht mehr dar­auf an, ob der Ver­ein dane­ben auch noch ande­re Zwe­cke fördert. Glei­ches folgt aus der Ent­ste­hungs­ge­schich­te der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht dar­auf an, dass der kla­gen­de Ver­ein –wovon das FG aus­ge­gan­gen war– neben den Freizeitbetätigungen noch ande­re Zwe­cke fördert.

BFH, Mit­tei­lung vom 22.12.2022 zu Urteil vom 28.09.2022, X R 7/21

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