Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Anteiliger Kaufpreis für einen Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen

Der 2. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass ein auf den Gar­ten eines gemischt genutz­ten Grund­s­tücks ent­fal­len­der antei­li­ger Kauf­preis nicht in den Auf­ga­be­ge­winn eines Archi­tek­ten­be­triebs ein­zu­be­zie­hen ist.

Die Klägerinnen sind Erben eines Archi­tek­ten, der sein Büro in sei­nem ansons­ten zu Wohn­zwe­cken genutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus unter­hielt. Das Büro umfass­te 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grund­s­tück gehört ein ca. 150 m² großer Gar­ten, der im Jahr 1995 kom­plett aus­ge­kof­fert wur­de und mit teu­ren Gewächsen aus­ge­stat­tet wor­den war. Im Streit­jahr 2014 veräußerte der Erb­las­ser das Grund­s­tück für 850.000 Euro und erklärte kur­ze Zeit später die Betriebs­auf­ga­be. Nach dem nota­ri­el­len Ver­trag soll­ten vom Kauf­preis 70.000 Euro auf den Grund und Boden, 680.000 Euro auf das Gebäude und 100.000 Euro auf den Gar­ten entfallen.

Das Finanz­amt berech­ne­te 22,62 % des Gesamt­kauf­prei­ses in den Auf­ga­be­ge­winn des Archi­tek­ten­be­trie­bes ein. Ent­ge­gen der Einkommensteuererklärung, in der ledig­lich der antei­li­ge Kauf­preis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 Euro) ange­ge­ben wor­den war, sei für den Gar­ten kein Abzug vor­zu­neh­men. Es han­de­le sich nicht um ein selbstständiges Wirt­schafts­gut. Fer­ner betra­ge der Wert des Gar­tens nach einem Gut­ach­ten des Bausachverständigen ledig­lich ca. 30.000 Euro.

Dem­ge­genü­ber waren die Klägerinnen der Auf­fas­sung, dass der Gar­ten nicht ein­zu­be­zie­hen sei, weil die­ser nur vom Wohn­be­reich des Gebäudes aus genutzt wer­den könne. Die Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses aus dem nota­ri­el­len Ver­trag sei zu über­neh­men, da der Erwer­ber bereit gewe­sen sei, einen ent­spre­chen­den Preis für den Gar­ten zu zahlen.

Die Kla­ge hat in vol­lem Umfang Erfolg gehabt. Der 2. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter ist der Auf­fas­sung der Klägerinnen gefolgt, wonach der antei­li­ge Kauf­preis für den Gar­ten nicht in den Auf­ga­be­ge­winn ein­zu­be­zie­hen ist.

Die Gar­ten­an­la­ge sei steu­er­lich als selbstständiges Wirt­schafts­gut anzu­se­hen, auch wenn sie zivil­recht­lich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Ein­heit bil­de. Der Gar­ten wei­se kei­nen Zusam­men­hang zu den dem Betriebsvermögen des Erb­las­sers zuge­ord­ne­ten Büroflächen auf. Er sei von den im Dach­ge­schoss befind­li­chen Büroflächen nicht zugänglich gewe­sen und ausschließlich pri­vat genutzt wor­den. Da der Gar­ten beson­ders aufwändig her­ge­stellt bzw. vom Erb­las­ser umfang­reich umge­stal­tet wor­den sei, sei er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.

Die von den Ver­trags­par­tei­en im Kauf­ver­trag vor­ge­nom­me­ne Kauf­preis­auf­tei­lung sei zugrun­de zu legen. Es bes­tün­den kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass die­se Auf­tei­lung nur zum Schein bestimmt wor­den sei. Der dem Gar­ten zuge­wie­se­ne Anteil von 100.000 Euro sei auf­grund der beson­de­ren Aus­stat­tungs­ele­men­te wirt­schaft­lich vertretbar.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.12.2022 zum Urteil 2 K 3203/19 E vom 18.10.2022

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