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Grundsteuererklärung: Das sind die häufigsten Fehler in Bayern

Bis 31.01.2023 müs­sen Eigen­tü­mer (Stich­tag 01.01.2022) von Grund­s­tü­cken und Betrie­ben der Land- und Forst­wirt­schaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanz­amt abge­ben. Das Lan­des­amt für Steu­ern (LfSt) Bay­ern weist zur Hil­fe­stel­lung für die Eigen­tü­mer auf die häufigsten Feh­ler hin, die zu einer zu hohen Grund­steu­er füh­ren und leicht ver­mie­den wer­den können.

So erklärten vie­le Eigen­tü­mer die Nutzfläche ihrer Gara­ge vollständig, ohne den hier­für vor­ge­se­he­nen Frei­be­trag von 50 Qua­drat­me­tern zu berück­sich­ti­gen. Es sei nur die Fläche als Nutzfläche ein­zu­tra­gen, die die­sen Frei­be­trag über­steigt. Sei die Fläche aller Gara­gen ins­ge­samt zum Bei­spiel nur 25 Qua­drat­me­ter groß, sei­en null Qua­drat­me­ter ein­zu­tra­gen. Stellplätze im Frei­en und Car­ports müss­ten gene­rell nicht ein­ge­tra­gen wer­den, so das LfSt.

Nebengebäude, die zu einer Wohn­ein­heit gehören, wür­den oft­mals vollständig erklärt, ohne dass der Frei­be­trag von 30 Qua­drat­me­ter berück­sich­tigt wird, so das LfSt wei­ter. Nebengebäude, die von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind (zum Bei­spiel Schup­pen oder Gar­ten­haus) und sich in der ¤he des Wohn­hau­ses oder der Woh­nung befin­den, zu der sie gehören, wür­den nur ange­setzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 Qua­drat­me­ter ist. Es sei nur die Fläche aller Nebengebäude zusam­men­ge­nom­men als Nutzfläche ein­zu­tra­gen, die den Frei­be­trag von 30 Qua­drat­me­ter über­steigt. Ist die gesam­te Nutzfläche nicht größer als 30 Qua­drat­me­ter, so sei­en null Qua­drat­me­ter einzutragen.

Bür­ger mach­ten bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohn­zwe­cken die­nen, oft­mals Anga­ben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzu­ge­ben sei, so das LfSt wei­ter. Die Berech­nung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohn­zwe­cken genutz­ten Gebäudes rich­te sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehörten Zubehörräume (wie zum Bei­spiel Kellerräume, Wasch­küchen, Heizungsräume) nicht zur Wohnfläche und sei­en damit auch nicht als Wohnfläche zu zählen. Sie sei­en beim pri­va­ten Wohn­haus weder Wohnfläche noch Nutzfläche. Anders sei es natür­lich bei ent­spre­chen­den Ein­lie­ger­woh­nun­gen im Kel­ler. Hier zähle die Fläche die­ser Woh­nung zur Wohnfläche. In die­sen ¤llen sei nur die Wohnfläche und kei­ne Nutzfläche anzugeben.

Bei Streu­obst­wie­sen, Wie­sen- und Wald­flur­stü­cken ist laut LfSt die Unter­schei­dung zwi­schen der Grund­steu­er A Betrie­be der Land- und Forst­wirt­schaft) und der Grund­steu­er B (Grund­s­tü­cke des Grundvermögens) ent­schei­dend. Für die Grund­steu­er A wer­de wei­ter­hin ein Ertrags­wert gebil­det, sodass die Ein­ord­nung im Regel­fall güns­ti­ger sein dürf­te. Die ent­spre­chen­de Ein­ord­nung sei immer anhand des Ein­zel­falls zu prüfen:

Zu einem Betrieb der Land- und Forst­wirt­schaft gehörten:

  • akti­ve und ruhen­de Landwirtschafts‑, Forstwirtschafts‑, Weinbau‑, Gar­ten­bau- oder Fischereibetriebe,

  • ein­zel­ne bezie­hungs­wei­se meh­re­re land- und forst­wirt­schaft­li­che Flur­stü­cke, die ver­pach­tet, kos­ten­los über­las­sen oder unge­nutzt sind und

  • ehe­mals land- und forst­wirt­schaft­lich genutz­te Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht ander­wei­tig genutzt werden.

Land- und forst­wirt­schaft­lich genutz­te Flächen (mit Aus­nah­me der Hof­s­tel­le) gehörten nicht zu einem Betrieb der Land- und Forst­wirt­schaft, so das LfSt, wenn

  • sie in einem Bebau­ungs­plan als Bau­land fest­ge­setzt sind, die sofor­ti­ge Bebau­ung möglich ist und die Bebau­ung inner­halb des Plan­ge­biets in benach­bar­ten Berei­chen begon­nen hat oder schon durch­ge­führt ist oder

  • zu erwar­ten ist, dass sie inner­halb von sie­ben Jah­ren zu ande­ren Zwe­cken, wie zum Bei­spiel als Bau­land, Gewer­be­land oder Indus­trie­land genutzt werden.

Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forst­wirt­schaft zuge­ord­net wer­den können, unter­fie­len die­se der Grund­steu­er B. Das Wohngebäude mit Gar­ten sei immer der Grund­steu­er B zuzuordnen.

Abschließend nimmt das LfSt dazu Stel­lung, was zu tun ist, wenn in der Grundsteuererklärung ein sol­cher Feh­ler gemacht wur­de. Die Betref­fen­den müss­ten das zuständige Finanz­amt auf den Feh­ler hin­wei­sen und den kor­rek­ten Sach­ver­halt übermitteln.

Falls die Grundsteuererklärung elek­tro­nisch über ELSTER abge­ge­ben wur­de, könne sie über ELSTER kor­ri­giert wer­den, indem sie ein­fach noch­mals vollständig über­mit­telt wird. Auf der Sei­te „Mein ELSTER“ unter dem Punkt „Mei­ne For­mu­la­re“ wer­de unter der Regis­ter­kar­te „über­mit­tel­te For­mu­la­re“ die abge­ge­be­ne Grundsteuererklärung auf­ge­führt. Über den Punkt „Aktio­nen“ könnten die erfolg­reich über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen in eine neue Erklärung über­nom­men, berich­tigt und neu ein­ge­reicht wer­den. Falls die Grundsteuererklärung in Papier­form ein­ge­reicht wur­de, sei sie ein­fach erneut in der kor­ri­gier­ten Fas­sung abzugeben.

Wer bereits einen Bescheid erhal­ten habe, könne inner­halb der Ein­spruchs­frist dage­gen Ein­spruch unter Hin­weis auf den Feh­ler ein­le­gen (zum Bei­spiel elek­tro­nisch mit­tels ELSTER oder in Papier­form). Sind aus Sicht des Steu­er­pflich­ti­gen meh­re­re Beschei­de falsch (zum Bei­spiel Beschei­de über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grund­steu­er­mess­be­trag), sei­en gegen alle Beschei­de jeweils eige­ne Rechts­be­hel­fe ein­zu­le­gen, so das LfSt. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen – ins­be­son­de­re inner­halb wel­cher Frist ein Rechts­be­helf ein­ge­legt und an wel­che Behörde er gerich­tet wer­den muss – sei­en der in den Beschei­den ent­hal­te­nen Rechts­be­helfs­be­leh­rung zu entnehmen.

Wird der Feh­ler erst nach Ablauf der Rechts­be­helfs­frist an das zuständige Finanz­amt über­mit­telt, wür­den die Beschei­de – sofern eine Kor­rek­tur ver­fah­rens­recht­lich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumin­dest für die Zukunft ange­passt. Wird der Feh­ler auf die­se Wei­se vor dem 01.01.2025 rich­tig­ge­stellt, hätten ursprüng­lich feh­ler­be­haf­te­te Anga­ben im Ergeb­nis kei­ne Aus­wir­kung auf die zu zah­len­de Grundsteuer.

Lan­des­amt für Steu­ern Bay­ern, PM vom 07.12.2022

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