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Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins Ausland

Fasst der Steu­er­pflich­ti­ge den Ent­schluss, sei­ne Woh­nung im Inland auf­zu­ge­ben und dau­er­haft ins Aus­land umzu­zie­hen, wird der inländische Wohn­sitz bis zum tatsächlichen Ver­las­sen der Woh­nung am Umzugs­tag bei­be­hal­ten. Der gewöhnliche Auf­ent­halt im Inland endet in die­sem Fall in dem Moment, in dem der Steu­er­pflich­ti­ge am Umzugs­tag das Inland verlässt. Der Tag des Umzugs ins Aus­land zählt noch zum Zeit­raum der unbeschränkten Steu­er­pflicht. Bei einer Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung fließt dem Arbeit­neh­mer im Zeit­punkt der Aus­zah­lung eines sons­ti­gen Bezu­ges grundsätzlich auch der Lohn in Form der vom Arbeit­ge­ber über­nom­me­nen Lohn­steu­er zu.

Die­ser Ent­schei­dung des FG Ham­burg liegt fol­gen­der Sach­ver­halt zugrunde:

Strei­tig war die Haf­tung des Klägers für eine sei­nem Arbeit­neh­mer A gewährte Abfin­dungs­zah­lung für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes, die in drei Tran­chen zu beglei­chen war, und zwar die ers­te bei Auflösung des (befris­te­ten) Arbeits­ver­tra­ges und die wei­te­ren in den bei­den Fol­ge­jah­ren. Im Febru­ar 2003 wur­de der Auflösungsvertrag zum Ablauf die­ses Monats geschlos­sen. Nach­dem A sich am 08.02.2003 bei sei­nem künf­ti­gen Arbeit­ge­ber in Chi­na vor­ge­stellt, einen Anstel­lungs­ver­trag unter­schrie­ben und ein Haus aus­ge­sucht hat­te, kehr­te er zunächst nach Ham­burg zurück und flog am 20.02.2003 mit sei­ner Ehe­frau und sei­nen Haus­tie­ren um 14.35 h von Ham­burg über Frank­furt (Abflug 17.40 h) nach Chi­na und nahm dort sei­ne ¤tigkeit auf. Die strei­ti­ge ers­te Abfin­dungs­ra­te wur­de sei­nem Kon­to am 20.02.2003 um 15.00 h gutgeschrieben.

Das Finanz­amt nahm den Kläger für die auf die­se Zah­lung ent­fal­len­de Lohn­steu­er in Haf­tung, weil A am 20.02.2003 sei­nen Wohn­sitz und gewöhnlichen Auf­ent­halts­ort noch im Inland gehabt habe. Dem ist das Gericht gefolgt. A habe mit dem Ver­las­sen sei­ner Woh­nung am Mor­gen die­ses Tages sei­nen Wohn­sitz nicht auf­ge­ge­ben, son­dern erst mit Ablauf die­ses Tages; der Tag des Umzugs in das Aus­land zähle noch zum Zeit­raum der unbeschränkten Steu­er­pflicht. Jeden­falls habe A zum Zeit­punkt des Zuflus­ses der Zah­lung sei­nen gewöhnlichen Auf­ent­halt im Inland noch nicht auf­ge­ge­ben, weil er sich zu die­sem Zeit­punkt noch körperlich im Inland auf­ge­hal­ten habe.

Die Revi­si­on wur­de wegen grundsätzlicher Bedeu­tung zugelassen.

FG Ham­burg, Mit­tei­lung vom 01.07.2022 zum Urteil 5 K 141/18 vom 12.05.2022 (nrkr)

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