Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Unselbstständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein

Unselbstständige Stif­tun­gen können im Hin­blick auf von ihrem Träger an sie erbrach­te Ver­wal­tungs­leis­tun­gen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatz­steu­er­li­chen Sinn sein. Dies hat der 5. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Der Kläger ist ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein und u.a. Träger von knapp 20 unselbstständigen (nichtrechtsfähigen) Stif­tun­gen, die er teils aus über­wie­gend eige­nem Vermögen selbst geschaf­fen und teils durch Stiftungsgeschäft mit drit­ten Stif­tern gegrün­det hat. Soweit die Stif­tun­gen mit drit­ten Stif­tern begrün­det wur­den, erfolg­te die Grün­dung in Form von Schen­kun­gen unter Auf­la­gen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stif­tun­gen soll­te das Vermögen nicht auf den jewei­li­gen Stif­ter (zurück) über­tra­gen wer­den, son­dern vom Kläger für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­braucht wer­den. Zivil­recht­lich unter­schei­det sich eine nichtselbstständige Stif­tung dadurch von einer rechtsfähigen Stif­tung, dass ers­te­re kei­ne juris­ti­sche Per­son ist, son­dern es sich um die Zuwen­dung von Vermögen durch einen Stif­ter an einen rechtsfähigen Stiftungsträger mit der Maßgabe, das über­tra­ge­ne Vermögen wirt­schaft­lich getrennt von sei­nem Eigenvermögen als Sondervermögen zu ver­wal­ten und dau­er­haft zur Ver­fol­gung von Zwe­cken zu nut­zen, die der Stif­ter fest­ge­legt hat, han­delt. Der Stiftungsträger wird so zivil­recht­lich Eigen­tü­mer des ihm zuge­wand­ten Vermögens. Die Errich­tung beruht ent­we­der, wie im Streit­fall, auf einer Schen­kung unter Auf­la­gen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die selbst­ge­schaf­fe­nen unselbstständigen Stif­tun­gen des Streit­fal­les waren ope­ra­tiv im Rah­men ihrer gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke tätig. Das Per­so­nal war aller­dings bei dem Kläger mit dem Zusatz des Ein­sat­zes für die jewei­li­ge unselbstständige Stif­tung ange­stellt. Der Lohn­auf­wand wur­de vom Kläger der jeweils ver­ur­sa­chen­den nichtrechtsfähigen Stif­tung belas­tet. Der Kläger war außerdem auf­grund einer „Beitragsordnung“ berech­tigt, aus den jewei­li­gen Stiftungsvermögen einen jährlichen „Kostenbeitrag“ für den ent­stan­de­nen Ver­wal­tungs­auf­wand und die eige­ne gemein­nüt­zi­ge ¤tigkeit zu entnehmen.

Das Finanz­amt nahm sowohl hin­sicht­lich der Per­so­nalü­ber­las­sung gegen Ent­gelt als auch hin­sicht­lich der Beiträge für die Ver­wal­tung des Stiftungsvermögens einen umsatz­steu­er­ba­ren und umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen dem Kläger und den unselbstständigen Stif­tun­gen an.

Der 5. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat der hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge in vol­lem Umfang statt­ge­ge­ben. Sowohl im Hin­blick auf den Per­so­nal­kos­ten­er­satz als auch im Hin­blick auf die Beiträge feh­le es an einem umsatz­steu­er­li­chen Leistungsaustauschverhältnis. Ein umsatz­steu­er­li­cher Leis­tungs­aus­tausch beru­he in der Regel auf einem zivil­recht­li­chen Ver­trag und set­ze grundsätzlich (min­des­tens) zwei Per­so­nen vor­aus. Eine nichtselbstständige Stif­tung sei aber kein taug­li­cher Leistungsempfänger im umsatz­steu­er­li­chen Leistungsaustauschverhältnis. Sie sei zivil­recht­lich nicht fähig Trägerin von Rech­ten und Pflich­ten zu sein und könne daher nicht Par­tei eines zivil­recht­li­chen Ver­tra­ges für einen Leis­tungs­aus­tausch sein. Zudem gehöre das Stiftungsvermögen zum zivil­recht­li­chen und auch voll­stre­ckungs­recht­li­chen Vermögen des Klägers als Stiftungsträger. Hin­sicht­lich der Beiträge lie­ge auch kein Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen dem jewei­li­gen Stif­ter und dem Kläger als Stiftungsträger vor. Auf­grund der im Streit­fall vor­lie­gen­den Gestal­tung als Schen­kung und Auf­la­ge sei das Stiftungsvermögen bei Grün­dung end­gül­tig in das Vermögen des Klägers als Stiftungsträger über­ge­gan­gen, der die­ses letzt­lich als eige­nes Vermögen im eige­nen Inter­es­se und nicht „im ent­gelt­li­chen Auf­tra­g“ für den Schen­ker bzw. Stif­ter verwalte.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeu­tung die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Pres­se­mit­tei­lung vom 01.07.2022 zum Urteil 5 K 1753/20 vom 05.05.2022

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