Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für bür­ger­li­che Klei­dung auch dann aus­schei­det, wenn die­se bei der Berufs­ausü­bung getra­gen wird.

Die Kläger waren als selbständige Trau­er­red­ner tätig. Bei der Gewinn­ermitt­lung mach­ten sie Auf­wen­dun­gen u.a. für schwar­ze Anzü­ge, Blu­sen und Pull­over als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Finanz­amt und das Finanz­ge­richt (FG) lehn­ten die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung die­ser Auf­wen­dun­gen ab.

Der BFH bestätigte, dass Auf­wen­dun­gen für Klei­dung als unver­zicht­ba­re Auf­wen­dun­gen der Lebens­füh­rung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abzieh­bar sind. Sie sind nur dann als Betriebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen, wenn es sich um Auf­wen­dun­gen für typi­sche Berufs­klei­dung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG han­delt. Schwar­ze Anzü­ge, Blu­sen und Pull­over fal­len nicht hier­un­ter, da es sich um bür­ger­li­che Klei­dung han­delt, die auch pri­vat getra­gen wer­den kann. Für die­se ist kein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zu gewähren, selbst wenn die Klei­dung ausschließlich bei der Berufs­ausü­bung benutzt oder das Tra­gen von schwar­zer Klei­dung von den Trau­ern­den erwar­tet wird.

Aus ande­ren Grün­den ver­wies der BFH die Sache an das FG zurück.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 23.06.2022 zu Urteil vom 16.03.2022, VIII R 33/18

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