Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ent­schied, dass eine Erhöhung des steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohns um über­ob­li­ga­to­ri­sche Arbeitgeberbeiträge zu einer umhül­len­den öffentlich-rechtlichen Pen­si­ons­kas­se rechtmäßig und die von der Finanz­ver­wal­tung vor­ge­nom­me­ne Schätzung des obli­ga­to­ri­schen Anteils der Beiträge zur Schwei­zer Pen­si­ons­kas­se sach­ge­recht ist. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ließ die Revi­si­on zu.

Die Klägerin wohnt im Inland. Sie arbei­tet an einer Schu­le in der Schweiz und wird in Deutsch­land als sog. Grenzgängerin besteu­ert. Mit ¤tigkeitsbeginn im Febru­ar 2005 wur­de sie in die Pen­si­ons­kas­se, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt eines Schwei­zer Kan­tons (PK), auf­ge­nom­men. Die PK gilt als voll­ka­pi­ta­li­siert. Sie ist im Regis­ter für die beruf­li­che Vor­sor­ge ein­ge­tra­gen. Die PK führt die obli­ga­to­ri­sche beruf­li­che Vor­sor­ge durch und erbringt auch über­ob­li­ga­to­ri­sche Leis­tun­gen. Nach dem Regle­ment der PK wer­den die von Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern jeweils zu leis­ten­den Beiträge in Pro­zen­ten der bei­trags­pflich­ti­gen Besol­dung bemessen.

Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streit­jah­re 2016 bis 2018 Beiträge zur beruf­li­chen Vor­sor­ge. Den obli­ga­to­ri­schen Anteil der Beiträge berech­ne­te sie, indem sie die im Regle­ment zur Bemes­sung der Beiträge fest­ge­leg­ten Prozentsätze auf den sog. koor­di­nier­ten Lohn nach dem Schwei­zer Gesetz über die beruf­li­che Vor­sor­ge, dem BVG, anwand­te. Das beklag­te Finanz­amt folg­te die­ser Berech­nung nicht. Es sah als obli­ga­to­ri­schen Anteil der Beiträge die auf den koor­di­nier­ten Lohn zu leis­ten­den Alters­gut­schrif­ten nach dem BVG, Risikobeiträge in ¶he von 1 % des koor­di­nier­ten Lohns, Sanie­rungs- und Verwaltungskostenbeiträge an.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, Außensenate Frei­burg, wies die Kla­ge ab.

Zum Arbeits­lohn gehörten auch Aus­ga­ben des Arbeit­ge­bers für die Zukunfts­si­che­rung des Arbeit­neh­mers, wenn der Arbeit­neh­mer mit der Bei­trags­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber einen unent­zieh­ba­ren Rechts­an­spruch auf die Leis­tung erlan­ge – so im Streit­fall nach dem Regle­ment der PK. Zu den als Arbeits­lohn anzu­set­zen­den Beiträgen gehörten neben den Sparbeiträgen auch die vom Arbeit­ge­ber geschul­de­ten Risikobeiträge, Ver­wal­tungs­kos­ten und Sanierungsbeiträge. Die über­ob­li­ga­to­ri­schen Beiträge sei­en steu­er­pflich­tig. Die Auf­tei­lung der Arbeitgeberbeiträge in obli­ga­to­ri­sche und über­ob­li­ga­to­ri­sche Beiträge erfol­ge im Wege der Schätzung. Die Finanzbehörde sei zur Schätzung berech­tigt, soweit sie die Besteue­rungs­grund­la­gen nicht ermit­teln oder berech­nen könne. Im Streit­fall gehe es um Beiträge zu einer umhül­len­den Vor­sor­ge­ein­rich­tung. Eine sol­che lege in ihren Regle­men­ten ein­heit­li­che Beiträge und Leis­tun­gen fest, die den gesam­ten obli­ga­to­ri­schen und über­ob­li­ga­to­ri­schen Bereich umfass­ten. Die Fest­le­gung der Beitragshöhe sei im Wesent­li­chen der Vor­sor­ge­ein­rich­tung über­las­sen. „Eine mathe­ma­tisch kor­rek­te Auf­schlüs­se­lung der Beiträge in obli­ga­to­ri­sche und über­ob­li­ga­to­ri­sche Beiträge“ sei nach dem Schwei­zer Bun­des­amt für Sozi­al­ver­si­che­rung (BSV) nicht möglich. Eine Beschei­ni­gung der PK über die ¶he der obli­ga­to­ri­schen Beiträge lie­ge nicht vor. Die Schätzung des Finanz­amts sei sach­ge­recht. Sie ori­en­tie­re sich an der Emp­feh­lung des BSV und der Fach­mit­tei­lung Nr. 105 des Schwei­zer Pen­si­ons­kas­sen­ver­bands (ASIP).

Hin­sicht­lich der Sparbeiträge sei es sach­ge­recht, die­se unter Rück­griff auf die Alters­gut­schrif­ten nach dem BVG auf­zu­tei­len. Regle­men­ta­ri­sche Beiträge in ¶he der Alters­gut­schrif­ten nach dem BVG sei­en als obli­ga­to­ri­sche Beiträge anzu­se­hen. Inso­weit dien­ten sie nach Schwei­zer Recht dem Auf­bau des BVG-Alters­gut­ha­bens. Bei den dar­Ã¼­ber­hin­aus­ge­hen­den Sparbeiträgen hand­le es sich um über­ob­li­ga­to­ri­sche Beiträge. Eine gesetz­li­che Rege­lung zu den im Umla­ge­ver­fah­ren erho­be­nen Risikobeiträgen feh­le. Inso­weit wer­de den Einschätzungen des BSV und ASIP gefolgt. Die Behand­lung der gesam­ten Ver­wal­tungs­kos­ten und Sanierungsbeiträge als obli­ga­to­ri­sche Beiträge erach­te­te der 3. Senat im Hin­blick auf die für die Berech­nung der regle­men­ta­ri­schen Alters­ren­ten maßgeblichen und gegenü­ber dem BVG Umwand­lungs­satz regelmäßig nied­ri­ge­ren regle­men­ta­ri­schen Umwandlungssätze als sach­ge­recht. Die als Arbeits­lohn behan­del­ten über­ob­li­ga­to­ri­schen Beiträge zur PK sei­en nicht als Son­der­aus­ga­ben abzugsfähig. Inso­weit hand­le es sich nicht um ein mit der deut­schen gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­gleich­ba­res Rechtsverhältnis. Die über­ob­li­ga­to­ri­schen Leis­tun­gen wür­den neben der gesetz­li­chen Ver­sor­gung geleis­tet. Die PK las­se eine Kapi­ta­li­sie­rung von Ansprüchen zu. Der Senat sah kei­nen tragfähigen Grund für eine unter­schied­li­che steu­er­li­che Behand­lung von öffentlichrechtlichen und pri­vat­recht­li­chen Schwei­zer Vorsorgeeinrichtungen.

Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 2/2022 vom 7.6.2022 zu Urteil vom 18. Novem­ber 2021 (3 K 1213/20)

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