Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft Anwendung

Bei der Aus­glie­de­rung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens auf eine neu zu grün­den­de Kapi­tal­ge­sell­schaft fin­det die Begüns­ti­gungs­vor­schrift des § 6a GrEStG Anwen­dung. Dies hat der 8. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter in einem Ver­fah­ren der Aus­set­zung der Voll­zie­hung entschieden.

Antrag­stel­le­rin war eine GmbH, die im Zuge einer Aus­glie­de­rung gegrün­det wor­den war. Ihr allei­ni­ger Gesell­schaf­ter war Allein­ei­gen­tü­mer meh­re­rer Grund­s­tü­cke, die er im Betriebsvermögen sei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens hielt. Er war als Ein­zel­kauf­mann im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Im Jahr 2021 glie­der­te er sein Ein­zel­un­ter­neh­men mit allen Akti­va und Pas­si­va gemäß §§ 152, 158 ff., 123 ff. Umwand­lungs­ge­setz (UmwG) auf die im Zuge der Aus­glie­de­rung gegrün­de­te Antrag­stel­le­rin aus. Mit­Ã¼­ber­tra­gen wur­den auch die Antei­le an einer wei­te­ren GmbH, die Allein­ge­sell­schaf­te­rin wei­te­rer, teils grund­be­sit­zen­der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten war.

Der Antrags­geg­ner – das zuständige Finanz­amt – setz­te im Hin­blick auf die Aus­glie­de­rung und die Übertragung der GmbH-Betei­li­gung Grund­er­werb­steu­er fest. Hier­ge­gen leg­te die Antrag­stel­le­rin Ein­spruch ein und bean­trag­te die Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Sie trug zur Begrün­dung im Wesent­li­chen vor, dass die Erwerbsvorgänge nach § 6a GrEStG steu­er­frei sei­en. Das Finanz­amt lehn­te die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab.

Der gericht­li­che Aus­set­zungs­an­trag hat­te Erfolg. Es bes­tün­den, so der 8. Senat, ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßigkeit des ange­foch­te­nen Grund­er­werb­steu­er­be­scheids. Die mit der Aus­glie­de­rung erfolg­te Übertragung der im Eigen­tum des späteren Allein­ge­sell­schaf­ters ste­hen­den Grund­s­tü­cke und der Übergang der im Eigen­tum der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten der wei­te­ren GmbH ste­hen­den Grund­s­tü­cke sei­en jeweils grund­er­werb­steu­er­bar gewe­sen, es grei­fe aber der Befrei­ungs­tat­be­stand des § 6a Satz 1 GrEStG. Die Vor­aus­set­zun­gen der Vor­schrift sei­en erfüllt. Ins­be­son­de­re sei die Anwen­dung des § 6a GrEStG nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil der spätere Allein­ge­sell­schaf­ter der Klägerin als Ein­zel­un­ter­neh­mer betei­ligt gewe­sen sei. „Unternehmen“ im Rah­men des § 6a GrEStG sei­en alle Rechtsträger, die wirt­schaft­lich tätig sei­en unabhängig von der Rechts­form. Für Zwe­cke der Anwen­dung des § 6a GrEStG müs­se die Betei­li­gung an den abhängigen Gesell­schaf­ten auch nicht im Betriebsvermögen gehal­ten wer­den. Dies gel­te auch dann, wenn, wie im Streit­fall, ein Ein­zel­un­ter­neh­men im Wege der Aus­glie­de­rung zur Neu­grün­dung auf eine Kapi­tal­ge­sell­schaft über­tra­gen wer­de. ¤tte der Gesetz­ge­ber bestimm­te, nach dem UmwG zulässige Ver­schmel­zun­gen vom Anwen­dungs­be­reich des § 6a GrEStG aus­neh­men wol­len, hätte dies im Wort­laut des § 6a GrEStG einen Anklang fin­den müs­sen. Auch die Aus­glie­de­rung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens auf eine Kapi­tal­ge­sell­schaft zur Neu­grün­dung sei des­halb von § 6a GrEStG erfasst. Inso­fern hat der 8. Senat ent­ge­gen der der­zei­ti­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ent­schie­den, nach der § 6a GrEStG auf ¤lle der Aus­glie­de­rung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens zur Neu­grün­dung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kei­ne Anwen­dung fin­den soll (Gemein­sa­me ¤ndererlasse vom 22.09.2020, BStBl I 2020 S. 960, Tz. 2.1).

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeu­tung die Beschwer­de zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Pres­se­mit­tei­lung vom 01.06.2022 zum Beschluss 8 V 246/22 GrE vom 03.05.2022

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