Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kosten für Überwinterung in Thailand stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Die Anga­be „in tro­pi­schem Kli­ma“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestim­mung des Kur­orts nicht aus mit der Fol­ge, dass Kos­ten für die Überwinterung eines an ¤lteallodynie Lei­den­den in Thai­land nicht als außergewöhnliche Belas­tun­gen abzugsfähig sind. Dies hat der 7. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Der im Streit­jahr 2018 70 Jah­re alte Kläger ist mit einem Grad von 90 behin­dert. Er lei­det unser Bech­te­rew im fort­ge­schrit­te­nen Sta­di­um, rheu­ma­ti­schen Beschwer­den mit star­ken Schmerz­at­ta­cken und einer soge­nann­ten ¤lteallodynie, wobei ¤ltereize als Schmerz emp­fun­den wer­den. Auf­grund einer amtsärztlichen Beschei­ni­gung aus Okto­ber 2018 erfol­ge ein Auf­ent­halt des Klägers „in den Win­ter­mo­na­ten in tro­pi­schem Kli­ma aus gesund­heit­li­chen Grün­den“. Die Ver­mei­dung von ¤lte und Feuch­tig­keit und die ver­mehr­te Son­nen­be­strah­lung führ­ten zu einer Lin­de­rung der Beschwer­den. Dass ein Auf­ent­halt in tro­pi­schem Kli­ma im Win­ter für die Gesund­heit des Klägers förderlich sei, beschei­nig­ten auch ande­re Fachärzte.

Im Okto­ber 2018 reis­te der Kläger nach Thai­land, wodurch ihm Kos­ten für Mie­te, Flug, Zug und eine Haus­halts­hil­fe („Maid Ser­vice“) ent­stan­den. Die­se mach­te er als außergewöhnliche Belas­tun­gen gel­tend, was vom Finanz­amt nicht aner­kannt wurde.

Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge ist ohne Erfolg geblie­ben. Der 7. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat aus­ge­führt, dass Auf­wen­dun­gen für eine der Behand­lung einer Krank­heit die­nen­de Rei­se nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belas­tun­gen zu berück­sich­ti­gen sei­en, wenn die Rei­se zur Hei­lung oder Lin­de­rung der Krank­heit nach­weis­lich not­wen­dig und eine ande­re Behand­lung nicht oder kaum erfolg­ver­spre­chend sei. Die Zwangsläufigkeit einer Kli­ma­kur sei for­ma­li­siert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme aus­ge­stell­tes amtsärztliches Gut­ach­ten oder eine vor­he­ri­ge ärztliche Beschei­ni­gung eines Medi­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung nachzuweisen.

Der vom Kläger ein­ge­reich­te amtsärztliche Nach­weis ent­spre­che die­sen Anfor­de­run­gen nicht. Gera­de in ¤llen einer Kli­ma­kur sei es erfor­der­lich, dass ein bestimm­ter medi­zi­nisch ange­zeig­ter Kur­ort und die vor­aus­sicht­li­che Kur­dau­er beschei­nigt wer­den, um eine Abgren­zung zu Erho­lungs­rei­sen zu gewährleisten und Miss­brauch ent­ge­gen­zu­wir­ken. Die Anga­be „in tro­pi­schem Kli­ma“ sei für die Bezeich­nung des Kur­or­tes nicht hin­rei­chend kon­kret. Die pau­scha­le Benen­nung einer Regi­on der Erde rei­che nicht aus, um den stren­gen for­mel­len Anfor­de­run­gen zu genügen.

Die Auf­wen­dun­gen für die Haus­halts­hil­fe sei­en nicht als Kos­ten für eine Begleit­per­son abzugsfähig, weil auch die Not­wen­dig­keit einer Begleit­per­son nicht amtsärztlich beschei­nigt sei und eine Haus­halts­hil­fe kei­ne Begleit­per­son darstelle.

Schließlich sei­en die Auf­wen­dun­gen auch nicht nach § 35a EStG als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Uni­on bele­ge­ne Haus­hal­te begüns­tigt sei­en und der Kläger die Kos­ten für den „Maid Ser­vice“ in bar erbracht habe.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 19.04.2022 zum Urteil 7 K 2261/20 vom 23.02.2022

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