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Besteuerung eines Promotionsstipendiums

Leis­tun­gen aus einem Pro­mo­ti­ons­sti­pen­di­um können der Ein­kom­men­steu­er unter­lie­gen. Dies ist nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) jeden­falls dann der Fall, wenn der Sti­pen­di­at eine wirt­schaft­li­che Gegen­leis­tung zu erbrin­gen hat und kei­ne Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift eingreift.

Die Klägerin pro­mo­vier­te an einer Universität im Bun­des­land X. Zwecks ¶rderung aka­de­mi­scher Nachwuchskräfte wur­de die Klägerin während ihrer Pro­mo­ti­ons­zeit aus den Mit­teln des Europäischen Sozi­al­fonds (ESF) mit monat­lich 800 € unter­stützt. Nach Maßgabe der Ver­ga­be­be­din­gun­gen betei­lig­te sich ein in X ansässiges pri­vat­wirt­schaft­li­ches Unter­neh­men in glei­cher ¶he an der Finan­zie­rung des Pro­mo­ti­ons­vor­ha­bens und zahl­te der Klägerin somit eben­falls monat­lich 800 €. Die Klägerin war ver­pflich­tet, ihre Arbeits­kraft ausschließlich der Pro­mo­ti­on zu wid­men und hierü­ber Nach­wei­se zu erbrin­gen. Zudem unter­lag sie hin­sicht­lich der Ergeb­nis­se ihres Pro­mo­ti­ons­pro­jekts einer fünfjährigen Aus­Ã¼­bungs- und Ver­wer­tungs­pflicht in X. Das Finanz­amt (FA) besteu­er­te den aus Mit­teln des ESF gezahl­ten Teil des Sti­pen­di­ums nicht. Die vom Unter­neh­men bezo­ge­nen Zuwen­dun­gen sah das FA dage­gen als steu­er­ba­re und steu­er­pflich­ti­ge sons­ti­ge Ein­künf­te an. Die Kla­ge hat­te kei­nen Erfolg.

Der BFH hob die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung auf und ver­wies die Sache an das Finanz­ge­richt (FG) zurück. Dem BFH genüg­ten die vom FG bis­lang getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen nicht, um abschließend zu ent­schei­den, ob die gesam­ten – mit­ein­an­der ver­knüpf­ten – Leis­tun­gen aus dem Sti­pen­di­um einem Steu­er­tat­be­stand unter­lie­gen. Die im Streit­fall ein­zig in Betracht zu zie­hen­den Ein­künf­te aus wie­der­keh­ren­den Bezü­gen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halb­satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) setz­ten vor­aus, dass die Klägerin für die Gewährung der Leis­tun­gen aus dem Sti­pen­di­um eine – wie auch immer gear­te­te – wirt­schaft­li­che Gegen­leis­tung hätte erbrin­gen müs­sen. Zwar stell­te der BFH klar, dass die von der Klägerin für die Pro­mo­ti­on auf­ge­wand­te Arbeits­zeit kei­ne rele­van­te Gegen­leis­tung gewe­sen sei. Wei­te­rer Sachaufklärung durch das FG bedür­fe aber, ob die im Zusam­men­hang mit der ¶rderung von Pro­mo­tio­nen jeden­falls nicht all­ge­meinüb­li­che Pflicht, die aus dem Vor­ha­ben gewon­ne­nen wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se inner­halb einer bestimm­ten Frist ausschließlich im Geber-Bun­des­land beruf­lich zu ver­wer­ten, als wirt­schaft­li­che Gegen­leis­tung oder als bloße Erwar­tungs­hal­tung ein­zu­stu­fen sei.

Eine Steu­er­be­frei­ung gemäß § 3 Nr. 44 EStG könne – so der BFH wei­ter – nur hin­sicht­lich des aus dem ESF finan­zier­ten Teils des Sti­pen­di­ums gewährt wer­den. Soweit der Klägerin in glei­cher ¶he von einem pri­vat­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­men Zah­lun­gen zuge­flos­sen sei­en, han­de­le es sich nicht um öffentliche Mit­tel im Sin­ne die­ser Vorschrift.

Bun­des­fi­nanz­hof, Pres­se­mit­tei­lung vom 16.2.2023 zu Urteil vom 28.9.2022, X R 21/20

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