Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Bei Ein­tritt in die Rechts­stel­lung einer über­tra­gen­den Gesell­schaft ist nach den Vor­schrif­ten des UmwStG wegen Zurech­nung der Vor­be­sitz­zei­ten eine Kür­zung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schach­tel­pri­vi­leg) auch dann vor­zu­neh­men, wenn die Betei­li­gung bei der über­neh­men­den Gesell­schaft nicht „zu Beginn des Erhe­bungs­zeit­rau­mes“ bestand.

Der 14. Senat des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf hat­te über die Hin­zu­rech­nung einer Gewinn­aus­schüt­tung bei der Fest­set­zung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trags zu entscheiden.

Die Klägerin war eine GmbH, deren Allein­ge­sell­schaf­ter A eben­falls zu 100 % an der B‑GmbH betei­ligt war. Die Klägerin war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren allei­ni­ger Kom­man­di­tist wie­der­um A war. Die Antei­le des A an der B‑GmbH wur­den in des­sen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG bilanziert.

Im April 2016 beschloss die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Klägerin eine Stammkapitalerhöhung. Die auf den neu­en Geschäftsanteil zu leis­ten­de Stamm­ein­la­ge war im Wege des Anteils­tauschs dadurch zu leis­ten, dass A als Übernehmer des neu­en Geschäftsanteils die von ihm gehal­te­ne Betei­li­gung an der B‑GmbH in die Klägerin ein­brach­te. Die Abtre­tung des Geschäftsanteils erfolg­te mit sofor­ti­ger Wir­kung. Die ein­ge­brach­te Betei­li­gung wur­de von der Klägerin als sog. qua­li­fi­zier­ter Anteils­tausch behan­delt und mit dem Buch­wert ange­setzt. Im Sep­tem­ber 2016 erhielt die Klägerin als nun­meh­ri­ge Allein­ge­sell­schaf­te­rin der B‑GmbH eine Gewinnausschüttung.

Im Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid 2016 lehn­te das beklag­te Finanz­amt eine Kür­zung des durch die Gewinn­aus­schüt­tung erhöhten Gewer­be­er­trags ab, weil die Betei­li­gung an der B‑GmbH nicht schon zu Beginn des Erhe­bungs­zeit­raums min­des­tens 15 % betra­gen habe und die Vor­aus­set­zun­gen des sog. Schach­tel­pri­vi­legs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit nicht vorlägen. Mit ihrer Kla­ge ver­trat die Klägerin dage­gen die Auf­fas­sung, dass sie in die Rechts­stel­lung der über­tra­gen­den Gesell­schaft, die zu Beginn des Erhe­bungs­zeit­raums mit min­des­tens 15 % am Stamm­ka­pi­tal betei­ligt gewe­sen sei, ein­ge­tre­ten sei.

Der 14. Senat gab der Kla­ge statt. Für Zwe­cke des Schach­tel­pri­vi­legs gel­te zwar das Stich­tags­prin­zip, sodass es auf den Beginn des Erhe­bungs­zeit­rau­mes ankom­me. Im Fal­le eines – hier gege­be­nen – qua­li­fi­zier­ten Anteils­tau­sches tre­te die Klägerin aber in die steu­er­li­che Rechts­stel­lung der über­tra­gen­den Gesell­schaft ein. Des­halb sei­en der Klägerin auch die Vor­be­sitz­zei­ten der Rechtsvorgängerin nach den Vor­schrif­ten des UmwStG zuzurechnen.

Die Ent­schei­dung, zu der der Senat die Revi­si­on zuge­las­sen hat­te, war zum Zeit­punkt des Redak­ti­ons­schlus­ses noch nicht rechtskräftig.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 13.02.2023 zum Urteil 14 K 392/22 G,F vom 24.11.2022 (nrkr)

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