Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass der Ver­kauf von Waren grundsätzlich eine typi­sche Handelstätigkeit ist, die nicht die Vor­aus­set­zun­gen eines steu­er­lich pri­vi­le­gier­ten Zweck­be­triebs i.S. von § 68 Nr. 4 der Abga­ben­ord­nung (AO) erfüllt.

Die Klägerin, die Waren für blin­de und seh­be­hin­der­te Men­schen ver­kauft, hat­te sich mit einer Kon­kur­ren­ten­kla­ge gegen die Anwen­dung des ermäßigten Umsatz­steu­er­sat­zes auf die durch den Bei­ge­la­de­nen erbrach­ten Leis­tun­gen gewandt. Der Bei­ge­la­de­ne ist ein ein­ge­tra­ge­ner gemein­nüt­zi­ger Ver­ein, der als Selbst­hil­fe­or­ga­ni­sa­ti­on die Inter­es­sen von blin­den und stark seh­be­hin­der­ten Men­schen ver­tritt. In die­sem Zusam­men­hang ver­kauf­te der Bei­ge­la­de­ne –ebenso wie die Klägerin– Hilfs­mit­tel für blin­de und seh­be­hin­der­te Men­schen über ein Ladengeschäft, auf Mes­sen und über das Inter­net. Das Finanz­amt und ihm fol­gend das Finanz­ge­richt (FG) hat­ten die Umsätze des Bei­ge­la­de­nen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG) als Leis­tun­gen einer ¶rperschaft, die ausschließlich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Rah­men eines Zweck­be­triebs ver­folgt, mit dem ermäßigten Steu­er­satz besteu­ert. Zu den steu­er­lich begüns­tig­ten Zweck­be­trie­ben gehören gemäß § 68 AO u.a. Ein­rich­tun­gen, die zur Durch­füh­rung der Für­sor­ge für blin­de Men­schen unter­hal­ten werden.

Der BFH hat das FG-Urteil auf­ge­ho­ben, weil es die Kon­kur­ren­ten­kla­ge der Klägerin zu Unrecht als unbe­grün­det abge­wie­sen hat. Das FG hat die Anfor­de­run­gen an einen begüns­tig­ten Zweck­be­trieb ver­kannt und des­halb die Leis­tun­gen des Bei­ge­la­de­nen zu Unrecht als umsatz­steu­er­be­güns­tigt beur­teilt. Der bloße Ver­kauf von Blin­den­hilfs­mit­teln ist nicht begüns­tigt, wenn er ledig­lich mit einer all­ge­mein im Fach­han­del üb­li­chen, pro­dukt- und anwen­dungs­be­zo­ge­nen Bera­tung ein­her-geht. Eine Blin­den­für­sor­ge i.S.v. § 68 Nr. 4 AO kann dage­gen vor­lie­gen, wenn z.B. neu erblin­de­ten Per­so­nen neben einer rei­nen Pro­dukt­be­ra­tung wei­te­re –fürsorgeorientierte– Hil­fe­stel­lun­gen gege­ben wer­den oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusam­men­hang mit einem unent­gelt­li­chen Kurs­an­ge­bot zur ¶rderung der gemein­nüt­zi­gen ¤tigkeit ste­hen. Ob das der Fall ist, muss das FG nun im zwei­ten Rechts­gang klären.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 2.2.2023 zu Urteil vom 17.11.2022, V R 12/20

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