Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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¶rperschaftsteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG

Der 1. Senat des Niedersächsischen Finanz­ge­richts hat­te über meh­re­re Fra­ge­stel­lun­gen im Zusam­men­hang mit der körperschaftsteuerlichen Organ­schaft zu entscheiden.

Anlass der Ent­schei­dung war das Begeh­ren des Klägers, die Gewinn­aus­schüt­tun­gen einer ausländischen Kapi­tal­ge­sell­schaft an eine Organ­ge­sell­schaft bei der Organträgerin steu­er­frei zu stel­len. Im Ent­schei­dungs­fall bestand die Beson­der­heit, dass der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag zwi­schen einer Ein­heits-GmbH & Co. KG als Organträgerin und ihrer Komplementär‑GmbH als Organ­ge­sell­schaft ver­ein­bart war.

Der 1. Senat hat die Kla­ge abge­wie­sen. Zwar lägen die Vor­aus­set­zun­gen einer körperschaftsteuerlichen Organ­schaft im Streit­fall vor. So könne eine Komplementär‑GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile von der KG gehal­ten wür­den (sog. Ein­heits-GmbH & Co. KG), Organ­ge­sell­schaft sein. Dies gel­te zumin­dest für den Fall, dass die Komplementär‑GmbH ihrer­seits nicht am Vermögen der KG betei­ligt sei.

Die wei­te­re Fra­ge, ob die Gewinn­aus­schüt­tun­gen der ausländischen Kapi­tal­ge­sell­schaft an die Organ­ge­sell­schaft bei der Organträgerin frei­zu­stel­len sei­en, sei hin­ge­gen zu ver­nei­nen. Das Ein­kom­men der Organ­ge­sell­schaft sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG der Organträgerin zuzu­rech­nen. Bei der Ermitt­lung des Ein­kom­mens der Organ­ge­sell­schaft blei­be gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG die grundsätzliche Steu­er­be­frei­ung von Gewinn­aus­schüt­tun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nach § 8b Abs. 1 KStG außer Betracht. Die Organträgerin könne sich als Per­so­nen­ge­sell­schaft auch nicht auf die in der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie ange­ord­ne­te Steu­er­frei­stel­lung von Gewinn­aus­schüt­tun­gen beru­fen. Das sog. Schach­tel­pri­vi­leg sei allein Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten vorbehalten.

Das Finanz­ge­richt hat wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der Rechts­sa­che die Revi­si­on zuge­las­sen (Az. des BFH: IV R 29/22).

FG Nie­der­sach­sen, Mit­tei­lung vom 19.01.2023 zum Urteil 1 K 17/20 vom 22.09.2022 (nrkr – BFH-Az.: IV R 29/22)

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