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Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

  • Wer­den bei der Kas­sen-Nach­schau dem Prü­fer nicht die erbe­te­nen Unter­la­gen über­ge­ben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebs­prü­fung anzuordnen.

  • Der Betriebs­prü­fer ver­wirkt nicht die ¶glichkeit des Übergangs, wenn er die­sen nicht sofort anord­net, son­dern er dem Steu­er­pflich­ti­gen zunächst die Chan­ce einräumt, die Unter­la­gen nachzureichen.

  • Wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen wer­den in § 146b Abs. 3 AO nicht nor­miert und sind auch nicht erfor­der­lich. Der Steu­er­pflich­ti­ge ist nicht schlech­ter gestellt als wenn er eine „normale“ Prü­fungs­an­ord­nung gemäß § 196 AO erhal­ten hätte. Ins­be­son­de­re han­delt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.

  • Es ist nicht erfor­der­lich, dass es sich bei den Fest­stel­lun­gen während der Kas­sen-Nach­schau um unstrei­ti­ge Fest­stel­lun­gen handelt.

  • Es ist nicht die Ver­pflich­tung des Innen­diens­tes oder des Prü­fers, der die Kas­sen-Nach­schau gemacht hat, nachträglich ein­ge­reich­te Unter­la­gen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu über­prü­fen. Dies ist Auf­ga­be einer Außenprüfung.

  • Es ist auch weder Auf­ga­be des Gerichts vor­ab im Rah­men der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Beleg­prü­fung durch­zu­füh­ren, noch ist es erfor­der­lich, eine vollständige recht­li­che Überprüfung der strei­ti­gen Fra­gen im Rah­men die­ses Gerichts­ver­fah­rens vor­zu­neh­men. Eine Gren­ze ist nur dann erreicht, wenn die Fest­stel­lun­gen des Betriebs­prü­fers greif­bar rechts­wid­rig sind.

Der Beklag­te führ­te am 15. Sep­tem­ber 2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kas­sen-Nach­schau gem. § 146b AO durch. Der Umfang der Nach­schau beinhal­te­te die Ordnungsmäßigkeit der Kas­sen­füh­rung. Die von den Prü­fern erbe­te­nen Auf­zeich­nun­gen stell­ten die Mit­ar­bei­ter der Klägerin den Prü­fern nicht zur Ver­fü­gung. Sie begrün­de­ten dies damit, dass die­se Unter­la­gen im Büro des Geschäftsführers ver­schlos­sen sei­en und nur die­ser einen Schlüs­sel zu dem Büro habe. Die Prü­fer über­ga­ben eine Lis­te der nach­zu­rei­chen­den Unter­la­gen. Die Klägerin über­gab in der Fol­ge­zeit die Unter­la­gen für die Kas­sen-Nach­schau. Mit Bescheid vom 11. Okto­ber 2021 teil­te der Beklag­te der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit.

Das Gericht hat die Kla­ge als unbe­grün­det abge­wie­sen, da die Vor­aus­set­zun­gen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO vor­ge­le­gen hätten. Die bei der Kas­sen-Nach­schau getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen hätten Anlass gege­ben, zu einer Außenprüfung über­zu­ge­hen, weil bei der Kas­sen-Nach­schau den Prü­fern nicht die erbe­te­nen Unter­la­gen über­ge­ben wor­den sei­en. Es sei nicht zwin­gend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt wer­de, dass die Unter­la­gen nicht her­aus­ge­ge­ben wer­den könnten, der Übergang zur BP ange­ord­net wer­de. Der Betriebs­prü­fer ver­wir­ke nicht die ¶glichkeit der Anord­nung des Übergangs, wenn er die­sen Übergang nicht sofort anord­ne, son­dern dem Steu­er­pflich­ti­gen zunächst die Chan­ce einräume, die Unter­la­gen nach­zu­rei­chen. Es sei auch nicht erfor­der­lich, dass es sich hier­bei um unstrei­ti­ge Fest­stel­lun­gen han­de­le, da es weder Auf­ga­be des Gerichts sei, vor­ab im Rah­men der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Beleg­prü­fung durch­zu­füh­ren, noch erfor­der­lich sei, eine vollständige recht­li­che Überprüfung der strei­ti­gen Fra­gen im Rah­men die­ses Gerichts­ver­fah­rens vor­zu­neh­men. Eine Gren­ze sei nur dann erreicht, wenn die Fest­stel­lun­gen des Betriebs­prü­fers greif­bar rechts­wid­rig sei­en. Im Übrigen ste­he die Anord­nung des Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO im Ermes­sen der Finanz­ver­wal­tung, wel­ches gemäß § 102 FGO durch das Gericht nur eingeschränkt über­prüf­bar sei.

Die Revi­si­on wur­de nicht zuge­las­sen. Die Klägerin hat Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de eingelegt.

FG Ham­burg, Mit­tei­lung vom 04.01.2023 zum Urteil 6 K 47/22 vom 30.08.2022 (BFH-Az.: XI B 93/22)

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