Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegten Revision

Vor­be­rei­ten­de oder bestim­men­de Schriftsätze und deren Anla­gen sowie schrift­lich ein­zu­rei­chen­de Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechts­an­walt ein­ge­reicht wer­den, sind ab dem 01.01.2022 als elek­tro­ni­sches Doku­ment zu über­mit­teln (§ 52d Satz 1 FGO). Glei­ches gilt für die nach § 62 Abs. 2 FGO ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Per­so­nen, für die ein siche­rer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Ver­fü­gung steht (§ 52d Satz 2 FGO).

Berufs­ausü­bungs­ge­sell­schaf­ten in Gestalt einer Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH, für die erst ab dem 01.01.2023 ein siche­rer Übermittlungsweg in Gestalt des beson­de­ren elek­tro­ni­schen Steu­er­be­ra­ter­post­fachs (beSt) ein­ge­rich­tet wird, sind nach § 52d Satz 2 FGO erst ab die­sem Zeit­punkt ver­pflich­tet, vor­be­rei­ten­de oder bestim­men­de Schriftsätze und deren Anla­gen sowie schrift­lich ein­zu­rei­chen­de Anträge und Erklärungen unter Nut­zung des elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehrs als elek­tro­ni­sches Doku­ment zu übermitteln.

Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nut­zungs­pflich­ti­ge Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH wird nicht dadurch (i.S. des § 52d Satz 1 FGO) nut­zungs­pflich­tig, weil für sie ein gesetz­li­cher Ver­tre­ter (§ 55d Abs. 2 StBerG) han­delt, der in sei­ner beruf­li­chen Funk­ti­on als Rechts­an­walt nach § 52d Satz 1 FGO nut­zungs­pflich­tig wäre, wenn er als sol­cher selbst dem Gericht gegenü­ber auf­tre­ten würde.

BFH, Zwi­schen­ur­teil vom 25.10.2022, IX R 3/22

UST-ID hier prüfen Kontakt