Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Wegfall der eTIN: Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2023

Elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen, die von Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­bern aus­ge­stellt wer­den, dür­fen für die Jah­re ab 2023 nur noch mit der Anga­be der Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer an das Finanz­amt über­mit­teln wer­den. Die bis­he­ri­ge ¶glichkeit, eine ein­deu­ti­ge Per­so­nen­zu­ord­nung mit einer sog. eTIN (elec­tro­nic Tax­payer Iden­ti­fi­ca­ti­on Num­ber) vor­zu­neh­men, fällt ab 2023 weg.

Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber müs­sen daher recht­zei­tig Sor­ge dafür tra­gen, dass ihnen die Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern aller ihrer Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer vorliegen.

Wie erhält man die Steuer-Identifikationsnummer?

Mel­de­pflich­ti­ge Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer:

Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern, für die eine Mel­de­pflicht beim Ein­woh­ner­mel­de­amt in Deutsch­land besteht, wird die Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer auto­ma­tisch vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) zuge­teilt. Bei in Deutsch­land gebo­re­nen Per­so­nen wird die Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer seit ihrer Ein­füh­rung im Jahr 2007 bereits ab Geburt ver­ge­ben. Soll­te die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneu­te Zusen­dung über die Home­page des BZSt unter www.bzst.de bean­tragt werden.

Nicht­mel­de­pflich­ti­ge Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer:

Nicht­mel­de­pflich­ti­ge Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, zum Bei­spiel in Deutsch­land tätige Per­so­nen mit Wohn­sitz im Aus­land, denen bis­lang kei­ne Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer vom BZSt zuge­teilt wur­de, können die­se über den „Antrag auf Ver­ga­be einer steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer für nicht­mel­de­pflich­ti­ge Per­so­nen durch das Finanz­am­t“ (www.formulare-bfinv.de -> For­mu­lar­cen­ter -> Steu­ern -> Steuer­for­mu­la­re -> Lohn­steu­er (Arbeit­neh­mer)) beim für den Arbeit­ge­ber bzw. die Arbeit­ge­be­rin zuständigen Finanz­amt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.

¶nnen auch Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber die Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer beantragen?

Die erst­ma­li­ge Zutei­lung einer Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer kann auch durch die Arbeit­ge­ber bean­tragt wer­den, wenn die­se von ihren Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern hier­zu bevollmächtigt wer­den. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimm­tes For­mu­lar erfor­der­lich. Sie muss nur ein­deu­tig sein.

Lan­des­amt für Steu­ern Rhein­land-Pfalz, Mit­tei­lung vom 8.11.2022

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