Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass ein von einem Arbeit­ge­ber an sei­ne Arbeit­neh­mer gezahl­tes Ent­gelt für Wer­bung des Arbeit­ge­bers auf dem Kenn­zei­chen­hal­ter des pri­va­ten PKW des Arbeit­neh­mers Arbeits­lohn ist, wenn dem abge­schlos­se­nen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirt­schaft­li­cher Gehalt zukommt.

Nicht jede Zah­lung eines Arbeit­ge­bers an sei­ne Arbeit­neh­mer stellt Arbeits­lohn dar. Viel­mehr kann ein Arbeit­ge­ber mit sei­nem Arbeit­neh­mer neben dem Arbeits­ver­trag wei­te­re eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem geson­dert abge­schlos­se­nen Ver­trag aller­dings kein eigenständiger wirt­schaft­li­cher Gehalt zu, kann es sich inso­weit um eine wei­te­re Arbeits­lohn­zah­lung handeln.

Im Streit­fall hat­te der Arbeit­ge­ber mit einem Teil sei­ner Arbeit­neh­mer „Werbemietverträge“ geschlos­sen. Danach ver­pflich­te­ten sich die­se, mit Wer­bung des Arbeit­ge­bers ver­se­he­ne Kenn­zei­chen­hal­ter an ihren pri­va­ten PKW anzu­brin­gen. Dafür erhiel­ten sie jährlich 255 €. Der Arbeit­ge­ber behan­del­te das „Werbeentgelt“ als sons­ti­ge Ein­künf­te gem. § 22 Nr. 3 des Ein­kom­men­steu­er-geset­zes (EStG) und behielt daher kei­ne Lohn­steu­er ein. Dies war auch für die Arbeit­neh­mer von Vor­teil, da sol­che Ein­künf­te unter­halb eines Betrags von 256 € steu­er­frei sind. Das Finanz­amt (FA) ging dem­ge­genü­ber von einer Lohn­zah­lung aus und nahm den Arbeit­ge­ber für die nicht ein­be­hal­te­ne und abge­führ­te Lohn­steu­er in Haftung.

Die Auf­fas­sung des FA hat der BFH eben­so wie zuvor das Finanz­ge­richt bestätigt. Den “Werbemietverträgen“, die an die Lauf­zeit der Arbeitsverträge geknüpft sei­en, kom­me kein eige­ner wirt­schaft­li­cher Gehalt zu. Für die Bemes­sung des „Werbeentgelts“ von jährlich 255 € sei ersicht­lich nicht –wie im wirt­schaft­li­chen Geschäftsverkehr üb­li­ch– der erziel­ba­re Wer­be­ef­fekt maßgeblich gewe­sen, son­dern allein die Steu­er­frei­gren­ze nach § 22 Nr. 3 EStG.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 3.11.2022 zu Urteil vom 21.06.2022, VI R 20/20

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