Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Abzug von Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich in ¶he der Entfernungspauschale

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer für sei­ne Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­platz auch bei Nut­zung eines Taxis ledig­lich in ¶he der Ent­fer­nungs­pau­scha­le Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er abset­zen kann.

Auf­wen­dun­gen eines Arbeit­neh­mers für Wege zwi­schen Woh­nung und der sog. ers­ten ¤tigkeitsstätte (zumeist des­sen üb­li­cher Arbeits­platz) sind grundsätzlich pau­schal in ¶he von 0,30 € für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter anzu­set­zen, unabhängig davon, wel­ches Ver­kehrs­mit­tel genutzt wird. Eine Aus­nah­me gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) jedoch bei der Benut­zung von öffentlichen Ver­kehrs­mit­teln. In die­sem Fall darf der Arbeit­neh­mer anstatt der Ent­fer­nungs­pau­scha­le auch höhere tatsächliche Kos­ten ansetzen.

Der BFH hat­te nun die Fra­ge zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begüns­tig­tes öffentliches Ver­kehrs­mit­tel han­delt, dies aber ver­neint. Zur Begrün­dung hat der BFH dar­auf abge­stellt, dass der Gesetz­ge­ber bei Ein­füh­rung der Aus­nah­me­re­ge­lung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nut­zung von öffentlichen Ver­kehrs­mit­teln im Lini­en­ver­kehr –insbesondere Bus und Bahn– und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Ver­kehrs­mit­tels vor Augen hat­te. Ein Arbeit­neh­mer, der die Wege zwi­schen sei­ner Woh­nung und sei­ner ers­ten ¤tigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurück­legt, kann sei­ne Auf­wen­dun­gen daher nur in ¶he der Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 3.11.2022 zu Urteil vom 09.06.2022, VI R 26/20

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