Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutztes Arbeitszimmer

Das FG Düs­sel­dorf bestätigt den vol­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug von Auf­wen­dun­gen für das ausschließlich von einem Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft genutz­te Arbeits­zim­mer in einer gemein­sam ange­mie­te­ten Wohnung.

Der Kläger war als ange­stell­ter Ver­triebs­lei­ter tätig. Zum 01.01.2018 mie­te­te er zusam­men mit sei­ner Lebensgefährtin ein Ein­fa­mi­li­en­haus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Dar­in befan­den sich u. a. zwei 15 qm große Zim­mer, von denen das eine durch den Kläger und das ande­re durch sei­ne Lebensgefährtin als Arbeits­zim­mer genutzt wur­den. Für den Kläger bil­de­te das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt sei­ner beruf­li­chen ¤tigkeit.

In sei­ner Einkommensteuererklärung mach­te der Kläger Wer­bungs­kos­ten für ein Arbeits­zim­mer in ¶he von 2.661 Euro als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Dies ent­sprach 10 % der auf das Haus ent­fal­len­den Kos­ten. Das beklag­te Finanz­amt erkann­te ledig­lich 50 % der Auf­wen­dun­gen an, da die Kos­ten der Immo­bi­lie dem Kläger und sei­ner Lebensgefährtin jeweils zur ¤lfte zuzu­rech­nen sei­en. Daher könne der Kläger auch nur sei­ne ¤lfte der gezahl­ten Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abziehen.

Der Kläger ver­trat dage­gen die Auf­fas­sung, dass er mit der auf ihn ent­fal­len­den ¤lfte der Miet­zah­lun­gen die Allein­nut­zung sei­nes Arbeits­zim­mers finan­ziert habe und nicht die Auf­wen­dun­gen für zwei Arbeits­zim­mer jeweils zur ¤lfte.

Der 3. Senat des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf gab der Kla­ge mit Urteil vom 09.09.2022 statt. Nach den Grundsätzen der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Anmie­tung bzw. zum Erwerb einer Immo­bi­lie durch Ehe­gat­ten gel­te Fol­gen­des: Wer­de eine Woh­nung von meh­re­ren Per­so­nen ange­mie­tet und nut­ze ein Mie­ter einen Raum zur Ein­künf­te­er­zie­lung allei­ne, dann sei­en die auf die­sen Raum ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen bei ihm in vol­ler ¶he als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig, sofern der Nut­zen­de Auf­wen­dun­gen in min­des­tens die­ser ¶he getra­gen habe. Dies gel­te auch für Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft. Da der Kläger sich zu mehr als 2.661 Euro an den Kos­ten der gemein­sa­men Woh­nung betei­ligt habe, könne er die gesam­ten Auf­wen­dun­gen von 2.661 Euro als Wer­bungs­kos­ten abziehen.

Der Senat hat die Revi­si­on zuge­las­sen, da die Fra­ge der ¶he des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs in der Kon­stel­la­ti­on einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft bis­lang höchstrichterlich nicht ent­schie­den ist.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 13.10.2022 zum Urteil 3 K 2483/20 vom 09.09.2022

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