Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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EuGH-Vorlage: FG ¶ln hält den Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer für europarechtswidrig

Das Finanz­ge­richt ¶ln hat euro­pa­recht­li­che Zwei­fel dar­an, ob in der Schweiz ansässigen deut­schen Arbeit­neh­mern eine sog. Antrags­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er in Deutsch­land ver­wehrt wer­den darf. Der 15. Senat hat dem Europäischen Gerichts­hof (EuGH, Rs. C‑627/22) in Luxem­burg die Fra­ge zur Ent­schei­dung vorgelegt.

Der Kläger ist deut­scher Staatsangehöriger und hat­te in den Streit­jah­ren sei­nen Wohn­sitz in der Schweiz. Er erhielt aus der Beschäftigung bei einem deut­schen Arbeit­ge­ber Lohn. Hier­für war er im (schwei­ze­ri­schen) häuslichen Arbeits­zim­mer sowie im Außendienst (auf deut­schem Gebiet) tätig. Ihm ent­stan­den erheb­li­che Wer­bungs­kos­ten, die er nicht von sei­nem Arbeit­ge­ber erstat­tet bekam. Im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren wur­de der gesam­te Brut­to-Arbeits­lohn in Deutsch­land besteu­ert. Mit sei­nen Einkommensteuererklärungen stell­te der Kläger einen Antrag auf Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er, ins­be­son­de­re um unter Berück­sich­ti­gung sei­ner Auf­wen­dun­gen eine Ein­kom­men­steu­er­erstat­tung zu erhal­ten. Zur Begrün­dung führ­te er aus, der in § 50 Abs. 2 Satz 7 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes vor­ge­se­he­ne Aus­schluss des Antrags­rechts für sog. Drittländer wie die Schweiz sei euro­pa­rechts­wid­rig. Das Finanz­amt sah dage­gen die Lohn­ein­künf­te mit dem Steu­er­ab­zug als abge­gol­ten an. Es ver­sag­te eine Anrech­nung der gezahl­ten Lohn­steu­er auf die Ein­kom­men­steu­er sowie die Berück­sich­ti­gung von steu­er­min­dern­den Werbungskosten.

Hier­ge­gen klagt der Kläger beim Finanz­ge­richt ¶ln.

Die Rich­te­rin­nen und Rich­ter des 15. Senats fol­gen mit ihrem Vor­la­ge­be­schluss der Argu­men­ta­ti­on des Klägers. Es sei­en kei­ne aus­rei­chen­den Recht­fer­ti­gungs­grün­de dafür ersicht­lich, dass einem in einem Dritt­land ansässigen deut­schen Arbeit­neh­mer eine Antrags­ver­an­la­gung und damit eine Ein­kom­men­steu­er­erstat­tung vor­ent­hal­ten wer­den dür­fe. Der gesetz­li­che Aus­schluss verstoße gegen das von der EU und der Schweiz abge­schlos­se­ne Freizügigkeitsabkommen.

FG ¶ln, Pres­se­mit­tei­lung vom 20.10.2022 zum Beschluss 15 K 646/20 vom 20.09.2022

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