Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin umsatzsteuerpflichtig

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geld­spiel­au­to­ma­ten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getre­te­nen Gesetzesänderung für vir­tu­el­le Auto­ma­ten­spie­le umsatz­steu­er­pflich­tig sind.

Im Streit­fall hat­te die Antrag­stel­le­rin, die Spiel­hal­len betreibt, beim Finanz­ge­richt (FG) erfolg­reich bean­tragt, die Voll­zie­hung der Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung für August 2021 aus­zu­set­zen. Das FG sah es als ernst­lich zwei­fel­haft an, dass die Umsatz­steu­er­pflicht sog. ter­res­tri­scher Automatenspielumsätze bei gleich­zei­ti­ger Umsatz­steu­er­frei­heit sog. vir­tu­el­ler Automatenspielumsätze mit dem Grund­satz der Neutralität der Umsatz­steu­er ver­ein­bar sei.

Die­ser Auf­fas­sung hat sich der BFH nicht ange­schlos­sen. Er hat­te bereits mehr­fach ent­schie­den, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geld­spiel­au­to­ma­ten umsatz­steu­er­pflich­tig sind. Bis zum 30.06.2021 galt dies unabhängig davon, ob es sich um Umsätze in Spiel­hal­len u.ä. oder um Online-Umsätze (sog. vir­tu­el­le Auto­ma­ten­spie­le) handelte.

Zum 01.07.2021 hat der Gesetz­ge­ber jedoch die gesetz­li­chen Grund­la­gen geändert: Vir­tu­el­le Auto­ma­ten­spie­le unter­lie­gen seit­her der Renn­wett- und Lot­te­rie­steu­er. Sie sind des­halb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatz­steu­er­frei. Umsätze in Spiel­hal­len sind hin­ge­gen wei­ter­hin umsatz­steu­er­pflich­tig. Für sie fällt aber kei­ne Renn­wett- und Lot­te­rie­steu­er an. Hin­ter­grund der Änderung war u.a. der Umstand, dass Online-Ange­bo­te hin­sicht­lich ihrer Spiel­sucht auslösenden Aspek­te anders ein­zu­stu­fen sei­en als die ter­res­tri­schen Ange­bo­te (z.B. in Spielhallen).

Mit sei­nem Beschluss hat der BFH nun klar­ge­stellt, dass die­se Ungleich­be­hand­lung zulässig ist. Umsätze in Spiel­hal­len und Online-Umsätze sei­en aus meh­re­ren Grün­den (unter­schied­li­che Aus­schüt­tungs­quo­ten, unter­schied­li­che Ver­füg­bar­keit, poten­zi­ell größerer Kun­den­kreis online, unter­schied­li­che Spiel­such­t­ri­si­ken) bereits nicht ver­gleich­bar. ¤ren sie ver­gleich­bar, wäre die Ungleich­be­hand­lung gerecht­fer­tigt. Anders als ter­res­tri­sche Umsätze wür­den auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­te Dienst­leis­tun­gen auf­grund einer Mehr­wert­steu­er-Son­der­re­ge­lung zwin­gend am Ort des Leistungsempfängers besteu­ert. Die EU habe die­se Son­der­re­ge­lung ein­ge­führt, um sicher­zu­stel­len, dass eine Besteue­rung sol­cher Dienst­leis­tun­gen in der EU erfol­ge, wenn sie in der EU ver­braucht wür­den. Dies recht­fer­ti­ge die unter­schied­li­che Besteue­rung von ter­res­tri­schen Umsätzen und Online-Umsätzen. Für Glücksspielumsätze gel­te inso­weit nichts ande­res als in ande­ren Berei­chen der Wirt­schaft auch.

BFH, Mit­tei­lung zu Beschluss vom 26.09.2022, XI B 9/22 (AdV)

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