Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zugangsnachweis bei Versand mehrerer Steuerbescheide in einem Umschlag 

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass vom Zugang eines Steu­er­be­scheids trotz Bestrei­tens des Steu­er­pflich­ti­gen aus­zu­ge­hen ist, wenn nach­ge­wie­sen ist, dass ein tatsächlich zuge­gan­ge­ner ande­rer Bescheid vom Rechen­zen­trum im sel­ben Umschlag ver­sandt wurde.

Das Finanz­amt erließ einen zunächst unter Vor­be­halt der Nach­prü­fung ste­hen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2016 gegenü­ber den Klägern, in dem es die Besteue­rungs­grund­la­gen man­gels Abga­be einer Erklärung schätzte. Mit Bescheid vom 5. August 2019 hob es den Vor­be­halt der Nach­prü­fung auf und erließ am sel­ben Tag einen erst­ma­li­gen Schätzungsbescheid für das Jahr 2017. Die dar­aus für 2017 resul­tie­ren­de Nach­zah­lung begli­chen die Kläger frist­ge­recht inner­halb eines Monats.

Im Jahr 2020 reich­ten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für 2016 ein. Hier­auf über­sand­te das Finanz­amt ihnen einen mit „Kopie“ beschrif­te­ten Aus­druck des Bescheids für 2016 vom 5. August 2019 und teil­te mit, dass eine Änderung nicht mehr möglich sei. Hier­ge­gen leg­ten die Kläger Ein­spruch ein und tru­gen vor, die­sen Bescheid nun­mehr erst­mals erhal­ten zu haben.

Eine Anfra­ge des Finanz­amts beim Rechen­zen­trum der Finanz­ver­wal­tung Nord­rhein-West­fa­len ergab, dass die bei­den Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de für 2016 und 2017 vom 5. August 2019 Inhalt einer Druck­da­tei gewe­sen sei­en, die zeit­gleich mit dem Sta­tus „maschinell gut erfass­t“ kuver­tiert, ohne manu­el­le Bear­bei­tung durch einen Ope­ra­tor auto­ma­tisch in die ent­spre­chen­de Post­box ein­sor­tiert und am 5. August 2019 zur Post ein­ge­lie­fert wor­den sei­en. Die Sen­dung habe fünf Blätter ent­hal­ten, wobei der zwei Blätter umfas­sen­de Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2016 mit einem QR-Code fran­kiert gewe­sen sei, der drei Blätter umfas­sen­de Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2017 dage­gen nicht.

Dar­auf­hin ver­warf das Finanz­amt den Ein­spruch wegen Ver­fris­tung als unzulässig. Zur Begrün­dung ihrer hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge bestrit­ten die Kläger wei­ter­hin den Zugang des Bescheids für 2016 sowie des­sen Ver­sand in einem Umschlag mit dem ande­ren Bescheid. Der Feh­ler in der Zustel­lung lie­ge möglicherweise auch beim Postdienstleister.

Die Kla­ge ist erfolg­los geblie­ben. Der 6. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat den Ein­spruch eben­so wie das Finanz­amt als ver­fris­tet ange­se­hen, da er von einem tatsächlichen Zugang des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids für 2016 vom 5. August 2019 aus­ge­gan­gen ist.

Der Beweis des vom Steu­er­pflich­ti­gen bestrit­te­nen Zugangs eines Steu­er­be­scheids könne auf Indi­zi­en gestützt und im Wege der frei­en Beweis­wür­di­gung geführt wer­den. Nach den inter­nen Ermitt­lun­gen des Finanz­amts zum Post­ver­sand durch das Rechen­zen­trum sei­en bei­de Beschei­de vom 5. August 2019 im sel­ben Umschlag ver­sandt wor­den. Die Anga­ben des Rechen­zen­trums sei­en nicht anzu­zwei­feln, da bei­de Beschei­de Inhalt der­sel­ben Druck­da­tei mit ins­ge­samt fünf Blättern gewe­sen sei­en, kei­ne Feh­ler­mel­dung ersicht­lich sei und der Bescheid für 2016 den für den Post­ver­sand not­wen­di­gen Auf­druck des QR-Codes ent­hal­ten habe, nicht aber der Bescheid für 2017. Ohne einen sol­chen QR-Code (Brief­mar­ke) wäre ein (iso­lier­ter) Ver­sand des Bescheids für 2017 nicht möglich gewesen.

Eben die­ser Bescheid sei den Klägern aber zuge­gan­gen. Sie hätten den Zugang nicht bestrit­ten und außerdem den Zahl­be­trag inner­halb der im Bescheid ange­ge­be­nen Frist begli­chen. Dies sei nur bei Kennt­nis des Bescheids möglich gewe­sen. Dem­entspre­chend müs­se zwangsläufig auch der Bescheid für 2016 zuge­gan­gen sein. Ein Feh­ler bei der Post­zu­stel­lung sei danach ausgeschlossen.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 17.10.2022 zum Urteil 6 K 2755/21 E vom 16.08.2022

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