Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist verfassungsgemäß

Gegen die ¶he des Gewinn­zu­schlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % bestehen kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken.

Der Kläger stell­te einen im Wirt­schafts­jahr 2011/12 erziel­ten Veräußerungsgewinn aus einer land­wirt­schaft­li­chen Teilfläche in eine Rück­la­ge nach § 6b EStG ein. Im Wirt­schafts­jahr 2014/15 und in den bei­den fol­gen­den Wirt­schafts­jah­ren löste er die­se Rück­la­ge jeweils zu einem Drit­tel auf. Da die Veräußerung städtebaulichen Sanie­rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dien­te, galt eine verlängerte Reinves­ti­ti­ons­frist. Die Auflösung der Rück­la­ge führ­te zum Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG i. H. v. 6 % pro Wirtschaftsjahr.

Zur Begrün­dung sei­ner gegen die ent­spre­chen­den Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de erho­be­nen Kla­ge ver­wies der Kläger auf die ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gegen die ¶he des Zins­sat­zes für Nach­zah­lungs­zin­sen nach § 233a AO und gegen die ¶he der Abzin­sung von Ver­bind­lich­kei­ten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch der Gewinn­zu­schlag stel­le eine Ver­zin­sung dar, die in einer Nied­rig­zins­pha­se mit 6 % zu hoch bemes­sen sei.

Der 7. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat die Kla­ge abge­wie­sen und zur Begrün­dung aus­ge­führt, dass die ¶he der im Streit­fall ange­fal­le­nen Gewinnzuschläge im Hin­blick auf den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu bean­stan­den sei.

Zwar bestehe eine Ungleich­be­hand­lung der­je­ni­gen Steu­er­pflich­ti­gen, die eine gebil­de­te Rück­la­ge ohne Übertragung auf ein Ersatz­wirt­schafts­gut auflösen, gegenü­ber den­je­ni­gen Steu­er­pflich­ti­gen, die eine sol­che Rück­la­ge nicht bil­den und den Veräußerungsgewinn sofort besteu­ern. Die­se Ungleich­be­hand­lung wer­de auch nicht durch Aus­gleichs­me­cha­nis­men an ande­rer Stel­le vollständig kompensiert.

Aller­dings sei die­se Ungleich­be­hand­lung gerecht­fer­tigt. Der Gewinn­zu­schlag nach § 6b Abs. 7 EStG sol­le nicht nur Zins­vor­tei­le aus­glei­chen, son­dern dar­Ã¼­ber hin­aus der missbräuchlichen Inan­spruch­nah­me der Rück­la­gen­bil­dung ent­ge­gen­wir­ken. Daher ste­he dem Gesetz­ge­ber ein wei­ter rei­chen­der Ent­schei­dungs­spiel­raum zu als bei der Bemes­sung der Nach­zah­lungs­zin­sen nach § 233a AO, die sich ausschließlich am Zins­vor­teil zu ori­en­tie­ren hätte. Da der Steu­er­pflich­ti­ge durch die Rück­la­gen­bil­dung Pro­gres­si­ons­vor­tei­le erzie­len könne, wenn für das Jahr der Bil­dung ein höherer Steu­er­satz gel­te als für das Jahr der Auflösung oder wenn er die Rück­la­ge suk­zes­siv auflöse, betra­ge die Ver­zin­sung in sol­chen ¤llen weni­ger als 6 % pro Jahr. Schließlich beruh­ten die Rück­la­gen­bil­dung und der dar­aus resul­tie­ren­de Gewinn­zu­schlag auf einer Wil­lens­ent­schei­dung des Steu­er­pflich­ti­gen. Daher sei der zu vom Steu­er­pflich­ti­gen nicht beein­fluss­ba­ren Nach­zah­lungs­zin­sen ergan­ge­ne BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14) nicht auf § 6b Abs. 7 EStG übertragbar.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat der Senat offen gelas­sen, ob die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt getrof­fe­ne Wei­ter­gel­tungs­an­ord­nung der ¶he des Nach­zah­lungs­zins­sat­zes bis einschließlich 2018 auch für den Gewinn­zu­schlag greift.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 17.10.2022 zum Urteil 7 K 3764/19 vom 24.08.2022

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