Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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E‑Sport: Auch Online-Schach kann als gemeinnützig gelten

Digi­tal gespiel­tes Schach fällt „grundsätzlich“ unter die Dimen­si­on „interaktive elek­tro­ni­sche Wer­ke, die auf einer Spiel­idee beru­hen“, wie es in der ¶rderrichtlinie „Computerspieleförderung des Bun­des“ defi­niert ist.

Das schreibt die Bun­des­re­gie­rung in einer Ant­wort (20/3681) auf eine Klei­ne Anfra­ge (30/3379) der AfD-Frak­ti­on. Die Abge­ord­ne­ten hat­ten dar­in unter ande­rem gefragt, ob die Bun­des­re­gie­rung Schach in sei­ner digi­ta­len Ver­si­on für einen förderwürdigen E‑Sport respek­ti­ve ein förderwürdiges Spiel halte.

„Das Spie­len von Online-Schach fällt auch unter den Begriff des Schachs nach § 52 Absatz 2 Num­mer 21 der Abga­ben­ord­nung. Die ¶rderung kann damit gemein­nüt­zig sein“, heißt es dar­auf in der Ant­wort. Der Sta­tus der Gemein­nüt­zig­keit einer Orga­ni­sa­ti­on müs­se jedoch im Ein­zel­fall geprüft wer­den, eine Ent­schei­dung dar­Ã¼­ber tref­fe nach der deut­schen Finanz­ver­fas­sung das örtlich zuständige Finanz­amt. Die Bun­des­re­gie­rung weist zudem dar­auf hin, dass sich SPD, Bünd­nis 90/Die Grü­nen und FDP im Koali­ti­ons­ver­trag dar­auf verständigt hätten, E‑Sport gemein­nüt­zig zu machen.

Deut­scher Bun­des­tag, hib-Mel­dung vom 10.10.2022

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