Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Einlagerung eingefrorener Eizellen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass die iso­lier­te Ein­la­ge­rung ein­ge­fro­re­ner Eizel­len jeden­falls dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatz­steu­er­ge­set­zes steu­er­frei ist, wenn sie im Rah­men eines the­ra­peu­ti­schen Kon­ti­nu­ums mit einer Kryo­kon­ser­vie­rung erfolgt, bei dem Ein­la­ge­rung und Kryo­kon­ser­vie­rung zwar durch zwei unter­schied­li­che Unter­neh­mer durch­ge­führt wer­den, für die aber die­sel­ben Ärzte tätig sind.

Im Streit­fall war eine Gesell­schaft im Bereich der Kryo­kon­ser­vie­rung zum Zweck der medi­zi­nisch indi­zier­ten künst­li­chen Befruch­tung in ¤llen tätig, in denen eine orga­nisch beding­te Sterilität bei einem der bei­den fort­pflan­zungs­wil­li­gen Part­ner vor­lag. Die vor­ge­hen­de bzw. sich anschließende Frucht­bar­keits­be­hand­lung wur­de zwar von einem ande­ren Unter­neh­men durch­ge­führt. Aller­dings waren für bei­de Unter­neh­men die­sel­ben Per­so­nen tätig. ¤hrend das Finanz­amt die Ein­la­ge­rung der ein­ge­fro­re­nen Eizel­len als umsatz­steu­er­pflich­tig ansah, nahm das Finanz­ge­richt (FG) eine steu­er­freie Heil­be­hand­lung an.

Der BFH bestätigte die Ent­schei­dung des FG. Zur Begrün­dung ver­weist er dar­auf, dass er bereits in der Ver­gan­gen­heit ent­schie­den habe, dass die wei­te­re Lage­rung von im Rah­men einer Frucht­bar­keits­be­hand­lung ein­ge­fro­re­nen Eizel­len durch einen Arzt gegen ein vom Pati­en­ten gezahl­tes Ent­gelt umsatz­steu­er­frei ist, wenn damit ein the­ra­peu­ti­scher Zweck ver­folgt wird, wie er z.B. bei der Her­bei­füh­rung einer wei­te­ren Schwan­ger­schaft im Hin­blick auf eine andau­ern­de orga­nisch beding­te Sterilität besteht (BFH-Urteil vom 29.07.2015 – XI R 23/13, BFHE 251, 86, BStBl II 2017, 733). Ergänzend führt er aus, dass auch die iso­lier­te Ein­la­ge­rung ein­ge­fro­re­ner Eizel­len umsatz­steu­er­frei ist.

Der BFH wen­det sich damit gegen eine von der Finanz­ver­wal­tung vor­ge­nom­me­ne Unter­schei­dung zwi­schen einer „wei­te­ren Lage­rung“ und einer „bloßen Lage­rung“, wobei die Finanz­ver­wal­tung für den Fall der bloßen Lage­rung eine zur Steu­er­pflicht füh­ren­de Regel­ver­mu­tung auf­stellt. Für den BFH ist maßgeblich, dass es in bei­den ¤llen gleichermaßen um eine Lage­rung als umsatz­steu­er­recht­lich eigenständige Leis­tung geht.

Dass in Bezug auf die Frucht­bar­keits­be­hand­lung und die Ein­la­ge­rung Leis­tun­gen zwei­er unter­schied­li­cher Unter­neh­mer vor­la­gen, sieht der BFH jeden­falls dann als uner­heb­lich an, wenn für die bei­den Unter­neh­mer die­sel­ben Per­so­nen tätig sind.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 06.10.2022 zu Beschluss vom 07.07.2022, V R 10/20

UST-ID hier prüfen Kontakt