Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Das Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt

Der 1. Senat des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf hat­te sich mit dem Zeit­punkt des Beginns einer Außenprüfung auseinanderzusetzen.

Die Klägerin reich­te ihre Umsatzsteuererklärung 2015 im Jahr 2016 beim beklag­ten Finanz­amt ein. Nach­dem im Dezem­ber 2020 bereits mit einer Außenprüfung für die Umsatz­steu­er 2016 bis 2018 begon­nen wor­den war, erwei­ter­te der Prü­fer den Prü­fungs­zeit­raum mit Schrei­ben vom 15.12.2020 (Ein­gang laut Kanz­leis­tem­pel des Prozessbevollmächtigten am 21.12.2020) auf die Umsatz­steu­er 2015. Als vor­aus­sicht­li­cher Prü­fungs­be­ginn war der 21.12.2020 angegeben.

Mit Fax vom 18.12.2020, das auf die Erwei­te­rung der Betriebs­prü­fung Bezug nahm, for­der­te der Prü­fer bestimm­te Unter­la­gen für 2015, wie Ein­gangs-/Aus­gangs­rech­nun­gen, elek­tro­ni­sche FiBu-Daten etc., an. Zudem bat er um die Beant­wor­tung meh­re­rer, aus­führ­lich for­mu­lier­ter Fra­gen für den Zeit­raum 2016 bis 2018. Eine Fra­ge betraf dabei die Errich­tung und die Veräußerung von Bau­ten auf einem in 2015 erwor­be­nen Grundstück.

Nach Abschluss der Betriebs­prü­fung im Jahr 2021 erließ der Beklag­te einen geänderten Umsatz­steu­er­be­scheid. Dage­gen wand­te die Klägerin ein, der Umsatz­steu­er­be­scheid 2015 habe nicht geändert wer­den dür­fen, da die reguläre Fest­set­zungs­frist am 31.12.2020 abge­lau­fen sei. Eine Ablauf­hem­mung nach § 171 Abs. 4 AO grei­fe nicht. Rei­ne Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen wie die Ver­sen­dung einer Prü­fungs­an­ord­nung bzw. die Anfor­de­rung all­ge­mei­ner Unter­la­gen mit Schrei­ben vom 18.12.2020 führ­ten noch nicht zu einer Ablauf­hem­mung. Zudem sei­en in zeit­li­cher Hin­sicht vor dem in der Prü­fungs­an­ord­nung ange­ge­be­nen Prü­fungs­be­ginn, dem 21.12.2021, durch­ge­führ­te ¤tigkeiten ledig­lich als Prü­fungs­vor­be­rei­tun­gen zu bewer­ten. Nach dem 21.12.2021 bis zum Jah­res­en­de sei­en aber kei­ne Prü­fungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men worden.

Mit Urteil vom 08.07.2022 bejah­te der 1. Senat dage­gen eine Ablauf­hem­mung der Fest­set­zungs­frist wegen der am 18.12.2020 begon­ne­nen Außenprüfung. Die ergänzende Prü­fungs­an­ord­nung vom 15.12.2020 und die Auf­for­de­rung zur Vor­la­ge von Unter­la­gen vom 18.12.2020 wer­te­te das Gericht als Beginn der Außenprüfung für die Umsatz­steu­er 2015. Das Vor­la­ge­er­su­chen habe kon­kre­te Ermittlungsmaßnahmen auch für das Jahr 2015 zum Inhalt gehabt und stel­le inso­weit eine Prü­fungs­hand­lung dar, die über eine bloße Vor­be­rei­tungs­hand­lung hinausgehe.

Für eine Prü­fungs­hand­lung sei nicht erfor­der­lich, dass der Prü­fer auf einen bestimm­ten Ein­zel­sach­ver­halt bezo­ge­ne Unter­la­gen anfor­de­re oder Fra­gen stel­le. Anhalts­punk­te für bloße Schein­hand­lun­gen, die ledig­lich den Zweck ver­folg­ten, die Ablauf­hem­mung her­bei­zu­füh­ren, konn­te der Senat nicht erse­hen. Unschädlich sei fer­ner, dass die tatsächliche Bekannt­ga­be der ergänzenden Prü­fungs­an­ord­nung der Prü­fungs­hand­lung nach­folg­te, denn für die Klägerin sei zu die­sem Zeit­punkt erkenn­bar gewe­sen, dass die Prü­fung mit der Anfor­de­rung der Unter­la­gen am 18.12.2020 bereits begon­nen habe.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt, die unter dem Az. V B 75/22 beim Bun­des­fi­nanz­hof anhängig ist.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 16.09.2022 zum Urteil 1 K 472/22 U vom 08.07.2022 (nrkr – BFH-Az.: V B 75/22)

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