Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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¤usliches Arbeitszimmer eines Gutachters kann in voller ¶he abzugsfähig sein

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass das häusliche Arbeits­zim­mer eines u. a. von Gerich­ten beauf­trag­ten psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­ters den Mit­tel­punkt des­sen beruf­li­cher ¤tigkeit dar­stel­len kann mit der Fol­ge, dass die Auf­wen­dun­gen unbe­grenzt als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist als selbstständiger psy­cho­lo­gi­scher Gut­ach­ter tätig und wird vor allem in Überprüfungsverfahren für Straf­voll­stre­ckungs­kam­mern und für Ein­rich­tun­gen des Maßregelvollzugs tätig. Im Streit­jahr 2020 mach­te er Kos­ten für ein häusliches Arbeits­zim­mer in ¶he von knapp 2.400 Euro als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Finanz­amt erkann­te die Auf­wen­dun­gen ledig­lich i. H. v. 1.250 Euro an, weil das häusliche Arbeits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der ¤tigkeit des Klägers dar­stel­le. Der qua­li­ta­ti­ve Schwer­punkt lie­ge in den für die Begut­ach­tung unerlässlichen Explo­ra­tio­nen der zu begut­ach­ten­den Personen.

Hier­ge­gen wand­te der Kläger ein, dass die Explo­ra­tio­nen und die Gerichts­ter­mi­ne im Verhältnis zur ¤tigkeit im Arbeits­zim­mer in einem zeit­lich unter­ge­ord­ne­ten Rah­men lägen (Verhältnis zwi­schen 1:3 und 1:5). Die Aus­ar­bei­tung der Gut­ach­ten erfor­de­re die Aus­wer­tung aller vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen und stel­le die eigent­li­che ¤tigkeit dar.

Der Senat hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Der für den vollständigen Abzug der Auf­wen­dun­gen für ein häusliches Arbeits­zim­mer erfor­der­li­che Mit­tel­punkt der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betätigung bestim­me sich vor­ran­gig nach dem qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt der ¤tigkeit. Beim Kläger lie­ge die­ser in sei­nem Arbeits­zim­mer. Kern sei­ner Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermitt­lung der erfor­der­li­chen Tat­sa­chen­grund­la­ge eine Pro­gno­se­ent­schei­dung zu tref­fen. Allei­ni­ger Schwer­punkt die­ser ¤tigkeit sei­en die im Arbeits­zim­mer aus­geüb­ten ¤tigkeiten der Aus­wer­tung der Akten und der Explo­ra­tio­nen und die dar­auf auf­bau­en­den, für das Tref­fen und die Begrün­dung der Pro­gno­se­ent­schei­dung erfor­der­li­chen Recherche‑, Rechen‑, Bewer­tungs- und Schreibarbeiten.

Dem­ge­genü­ber stell­ten die Explo­ra­tio­nen selbst kei­nen wei­te­ren wesent­li­chen Teil der ¤tigkeit des Klägers dar. Die­se sei­en zwar wich­ti­ge Bau­stei­ne für die Pro­gno­se­ent­schei­dun­gen, wür­den aber wegen der frei­wil­li­gen Teil­nah­me der Pro­ban­den nicht immer von den Auf­trag­ge­bern ver­langt und sei­en auch nicht in jedem Fall erfor­der­lich. Alter­na­tiv zur Explo­ra­ti­on gebe es auch ande­re Ana­ly­se­instru­men­te, die der Kläger in einem erheb­li­chen Teil der Gut­ach­ten ver­wandt habe. Zudem sei die Durch­füh­rung der Explo­ra­tio­nen weit­ge­hend standardisiert.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.09.2022 zum Urteil 8 K 3186/21 E vom 18.08.2022

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