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Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

Die Erhe­bung einer Anhörungsrüge durch einen Rechts­an­walt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie ent­ge­gen der Ver­pflich­tung aus § 52d Satz 1 der Finanz­ge­richts­ord­nung (FGO) nicht als elek­tro­ni­sches Doku­ment in der Form des § 52a FGO an den Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) über­mit­telt wird. Der Ver­stoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirk­sam­keit der Rü­ge­er­he­bung, wie der VIII. Senat des BFH ent­schie­den hat.

Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grundsätzlich ver­pflich­tet, Schriftsätze sowie schrift­lich ein­zu­rei­chen­de Anträge und Erklärungen ausschließlich elek­tro­nisch an die Jus­tiz zu über­mit­teln. Im Streit­fall hat­te ein Rechts­an­walt, der sich in eige­ner Sache als Rü­ge­füh­rer ver­trat, am 21.2.2022 per Tele­fax eine Anhörungsrüge erho­ben (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 133a Abs. 2 FGO). Ein Tele­fax ist aber kein elek­tro­ni­sches Doku­ment i.S. der §§ 52a, 52d FGO. Unter die­sen Begriff fällt eine Datei, die mit Mit­teln der Daten­ver­ar­bei­tung erstellt, auf einem Datenträger auf­ge­zeich­net wer­den kann und (bereits) in die­ser Form als Prozesserklärung maßgeblich ist. Das Tele­fax fällt nicht hier­un­ter, da der Papier­aus­druck beim Empfänger (BFH) ledig­lich den Inhalt des über­mit­tel­ten Doku­ments wie­der­gibt, aber selbst kei­ne Rechts­wirk­sam­keit erzeugt. Auch die wei­te­ren for­ma­len Anfor­de­run­gen, dass das elek­tro­ni­sche Doku­ment für sei­ne Rechts­wirk­sam­keit mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur der ver­ant­wor­ten­den Per­son ver­se­hen sein oder von der ver­ant­wor­ten­den Per­son signiert (§ 52a Abs. 3 FGO) und auf einem siche­ren Übermittlungsweg nach den Vor­ga­ben des § 52d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 FGO ein­ge­reicht wer­den muss, wur­den durch die Übermittlung des unter­schrie­be­nen Tele­fa­xes nicht erfüllt. Die Rü­ge­er­he­bung per Tele­fax war im ent­schie­de­nen Streit­fall auch nicht gemäß § 52d Satz 3 FGO als sog. Ersatz­ein­rei­chung zulässig. Hier­für hätte der Rü­ge­füh­rer nach der Rü­ge­er­he­bung unver­zü­g­lich glaub­haft machen müs­sen, ihm sei eine Übermittlung der Rü­ge als elek­tro­ni­sches Doku­ment aus tech­ni­schen Grün­den vor­Ã¼­ber­ge­hend nicht möglich gewe­sen. Er mach­te nach Hin­weis der Geschäftsstelle des VIII. Senats aber nicht gel­tend, dass vor­Ã¼­ber­ge­hend ein tech­ni­sches Übermittlungshindernis bestan­den habe.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 15.9.2022 zu Beschluss vom 23.08.2022, VIII S 3/22

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