Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Betriebsnahe Kindergärten und Gemeinnützigkeit

Eine Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung ist nicht gemein­nüt­zig tätig, wenn sie sich bei der Platz­ver­ga­be vor­ran­gig an den Belegungspräferenzen ihrer Ver­trags­part­ner ori­en­tiert. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zur steu­er­recht­li­chen Gemein­nüt­zig­keit nach § 52 der Abga­ben­ord­nung (AO) entschieden.

Im Streit­fall schloss die Klägerin mit Unter­neh­men Verträge über die Errich­tung und den Betrieb von Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen für Kin­der der Mit­ar­bei­ter der Unter­neh­men. Dabei soll­te die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unter­neh­men Rück­sicht neh­men, sofern dies mit den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, behördlichen Auf­la­gen und dem pädagogischen Kon­zept ver­ein­bar war. Ande­re Per­so­nen, die nicht bei den Unter­neh­men beschäftigt waren, konn­ten einen Betreu­ungs­platz in Anspruch neh­men, wenn die Unter­neh­men aus ihrer Beleg­schaft kei­nen Bedarf hat­ten oder wenn Plätze länger unbe­legt blieben.

Das Finanz­amt war der Auf­fas­sung, die Klägerin die­ne nicht gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken. Sie fördere nicht die All­ge­mein­heit, weil ihre Ein­rich­tun­gen den Beschäftigten ihrer Ver­trags­part­ner vor­be­hal­ten sei­en. Die Befrei­ung von der ¶rperschaftsteuer wegen der Ver­fol­gung gemein­nüt­zi­ger Zwe­cke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des ¶rperschaftsteuergesetzes (KStG) sei daher nicht zu gewähren. Ein­spruch und Kla­ge blie­ben erfolglos.

Auch der Bun­des­fi­nanz­hof ver­sag­te die Gemein­nüt­zig­keit. Die ¤tigkeit einer gemein­nüt­zi­gen ¶rperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO dar­auf gerich­tet sein, die All­ge­mein­heit zu fördern. Davon ist nur dann aus­zu­ge­hen, wenn im Grund­satz jeder­mann frei­en Zutritt zur ¶rperschaft oder zu ihren Leis­tun­gen hat und sich der geförderte Per­so­nen­kreis dem­entspre­chend zumin­dest als Aus­schnitt der All­ge­mein­heit dar­stellt und die All­ge­mein­heit repräsentiert. Dar­an fehl­te es bei der Klägerin. Denn sie förderte nur einen Kreis von Per­so­nen, der auf­grund der Zugehörigkeit zur Beleg­schaft eines Unter­neh­mens fest abge­schlos­sen war. Eine ver­bind­li­che „Restplatzquote“ für ande­re Per­so­nen als die Beschäftigten der Ver­trags­part­ner der Klägerin gab es nicht.

Der BFH lehn­te zudem eine Befrei­ung von der ¶rperschaftsteuer wegen der Ver­fol­gung mildtätiger Zwe­cke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Sat­zung nur gemein­nüt­zi­ge, nicht aber auch mildtätige Zwe­cke verfolgte.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 18.8.2022 zu Urteil vom 01.02.2022, V R 1/20

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