Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung

Wer ein Grund­s­tück mit auf­ste­hen­der Weih­nachts­baum­kul­tur erwirbt, hat für den Teil des Kauf­prei­ses, der auf die ¤ume entfällt, kei­ne Grund­er­werb­steu­er (GrESt) zu ent­rich­ten. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Im Streit­fall erwarb der Kläger Grund­be­sitz mit ange­pflanz­ten Weihnachtsbäumen, die zu gege­be­ner Zeit gefällt wer­den soll­ten. Die Gegen­leis­tung für den Auf­wuchs war im Ver­trag geson­dert aus­ge­wie­sen. Das Finanz­amt setz­te für den gesam­ten Kauf­preis GrESt fest. Die Kla­ge hat­te Erfolg. Das Finanz­ge­richt (FG) hielt die ¤ume für sog. Schein­be­stand­tei­le und bezog den ent­spre­chen­den Kauf­preis­an­teil nicht in die Bemes­sungs­grund­la­ge der GrESt ein.

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehören alle Leis­tun­gen des Erwer­bers für das „Grundstück“ zur Bemes­sungs­grund­la­ge. Der Grund­s­tücks­be­griff umfasst auch des­sen wesent­li­che Bestand­tei­le, nämlich die mit dem Grund und Boden fest ver­bun­de­nen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch auf­ste­hen­de Gehölze. Kei­ne wesent­li­chen Bestand­tei­le eines Grund­s­tücks sind jedoch die sog. Schein­be­stand­tei­le, die nur zu einem vor­Ã¼­ber­ge­hen­den Zweck mit dem Grund und Boden ver­bun­den und von Anfang an dazu bestimmt sind, wie­der von dem Grund­s­tück ent­fernt zu wer­den. Bei Gehölzen kommt es auf die Zweck­be­stim­mung bei Aus­saat oder Pflan­zung an. Unschädlich ist es, wenn eine lan­ge Ver­weil­dau­er zu erwar­ten ist oder das Gehölz bei Ent­fer­nung als leben­der Orga­nis­mus zerstört wird.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 11.8.2022 zu Urteil vom 23.02.2022, II R 45/19

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