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Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Der Vor­steu­er­ab­zug aus der Anschaf­fung eines Strom­spei­chers ist eigenständig und unabhängig davon zu prü­fen, ob ein Bat­te­rie­spei­cher­sys­tem zugleich oder nachträglich mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ange­schafft und in Betrieb genom­men wor­den ist.

Umsatz­steu­er­lich zählt ein Strom­spei­cher nicht zu den für den Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge wesent­li­chen Kom­po­nen­ten und berech­tigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Sach­ver­halt

Die Klägerin ist eine aus den Ehe­leu­ten A und B bestehen­de Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), die bereits seit 2013 eine Auf­dach-Solar­an­la­ge betreibt. Die GbR plan­te im Jahr 2016 eine wei­te­re Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit Bat­te­rie­spei­cher­sys­tem auf der Nord­sei­te des Daches. Die­se Kom­plett­an­la­ge soll­te mit einem Pro­gramm finan­ziert wer­den, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 ein­ge­stellt wur­de. Auf Vor­schlag der finan­zie­ren­den Ban­ken wur­de daher zunächst die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge erwor­ben und auf­ge­baut und der Erwerb des Spei­cher­sys­tems auf das Jahr 2017 ver­scho­ben, um die ¶rdermittel zu erhal­ten. Nach Lieferverzögerungen wur­de das Spei­cher­sys­tem im Früh­som­mer 2017 in Betrieb genom­men. Das Bat­te­rie­spei­cher­sys­tem dient der Spei­che­rung des durch die Solar­an­la­ge erzeug­ten Stro­mes, der ausschließlich für die pri­va­te Ver­sor­gung der Gesell­schaf­ter der Klägerin ver­wen­det wird. Das beklag­te Finanz­amt (FA) lehn­te den Vor­steu­er­ab­zug für das Spei­cher­sys­tem ab. Die Strom­spei­cher sei­en nachträglich ange­schafft wor­den, dien­ten der pri­va­ten Strom­ver­sor­gung und könnten daher nicht dem Unter­neh­men zuge­ord­net wer­den. Eine Aus­nah­me kom­me nur bei gleich­zei­ti­ger Anschaf­fung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und Strom­spei­cher in Betracht. Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge wies das Finanz­ge­richt (FG) ab.

Aus den Gründen

Kein Vor­steu­er­ab­zug bei ausschließlich pri­va­ter Verwendung

Der Klägerin ste­he kein Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen für das Bat­te­rie­spei­cher­sys­tem zu, weil die­ses nicht für Zwe­cke der besteu­er­ten Umsätze der Klägerin erfol­gen soll­te, son­dern ausschließlich den pri­va­ten Belan­gen ihrer Gesell­schaf­ter die­ne. Der in den Bat­te­rien gespei­cher­te Strom wer­de ausschließlich für den pri­va­ten Ver­brauch der Gesell­schaf­ter der Klägerin ver­wen­det. Ein Ent­gelt hier­für zahl­ten die Gesell­schaf­ter nicht an die Klägerin. Das Bat­te­rie­spei­cher­sys­tem die­ne damit nicht der Erzie­lung von Ein­nah­men und wer­de mit­hin nicht für Zwe­cke der besteu­er­ten Umsätze der Klägerin verwendet.

Bat­te­rie­spei­cher­sys­tem ist kein Bestand­teil der Photovoltaikanlage

Der Vor­steu­er­ab­zug rich­te sich nicht nach der Ver­wen­dung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, da das Bat­te­rie­spei­cher­sys­tem nicht Bestand­teil der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gewor­den sei. Der Strom­spei­cher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge wesent­li­chen Kom­po­nen­ten, da ein Strom­spei­cher nicht der Pro­duk­ti­on von Solar­strom die­ne. Ins­be­son­de­re sei die Instal­la­ti­on eines Bat­te­rie­spei­cher­sys­tems kei­ne unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung für die Ein­spei­sung des in der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge pro­du­zier­ten Stroms in das Netz des Strom­be­trei­bers. Zwar sei nach in § 9 Abs. 1 und 2 EEG ein sog. Ein­spei­se­ma­nage­ment vor­ge­se­hen. Letzt­lich erfor­de­re dies jedoch nicht die Instal­la­ti­on von Strom­spei­chern, son­dern ledig­lich eine Abregelungsmöglichkeit der Strom­ein­spei­sung ins Netz z. B. mit Hil­fe sog. para­me­tri­sier­ter Funkrundsteuerempfänger. Eine ent­spre­chen­de Abre­ge­lungs­an­la­ge habe die Klägerin auch über­gangs­wei­se installiert.

Eigenständige Beur­tei­lung des Strom­spei­chers für den Vorsteuerabzug

Die eigenständige Beur­tei­lung des Strom­spei­chers im Hin­blick auf den Vor­steu­er­ab­zug erfol­ge unabhängig davon, ob das Bat­te­rie­spei­cher­sys­tem zugleich oder nachträglich mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ange­schafft bzw. in Betrieb genom­men wor­den sei. Grün­de, die eine Dif­fe­ren­zie­rung nach dem Anschaf­fungs- bzw. Inbe­trieb­nah­me­zeit­punkt recht­fer­ti­gen könnten, sei­en nicht zu erken­nen. Die zwi­schen den Betei­lig­ten strei­ti­ge Fra­ge, ob ein lang­ge­streck­ter Bau­ab­schnitt oder eine zeit­lich gestaf­fel­te Lie­fe­rung bzw. Inbe­trieb­nah­me vor­lie­ge, könne daher eben­so dahin­ste­hen, wie die Fra­ge, ob die Klägerin die zeit­li­chen Abläufe zu ver­tre­ten habe.

Kei­ne Bin­dung des FG an die abwei­chen­de Auf­fas­sung der Finanzverwaltung

Das FG sei nicht an die in der Ver­fü­gung der Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on (OFD) Karls­ru­he vom 31. Janu­ar 2017 und in der vom Baye­ri­schen Lan­des­amt für Steu­ern her­aus­ge­ge­be­ne „Hilfe zu Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen“ ver­tre­te­nen Auf­fas­sun­gen gebun­den. Nor­min­ter­pre­tie­ren­de Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen, die die gleichmäßige Aus­le­gung und Anwen­dung des Rechts sichern sol­len, können im All­ge­mei­nen weder eine einer Rechts­norm ver­gleich­ba­re Bin­dung aller Rechts­an­wen­der noch eine Bin­dung nach dem Grund­satz von Treu und Glau­ben her­bei­füh­ren. Eine von den Gerich­ten zu beach­ten­de Selbst­bin­dung der Ver­wal­tung bestehe ledig­lich aus­nahms­wei­se in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Ent­schei­dungs­frei­heit, also im Bereich des Ermes­sens, der Bil­lig­keit (z. B. bei Änderung der Recht­spre­chung) und der Typi­sie­rung oder Pauschalierung.

Ob die Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen auf­grund Art. 3 Abs. 1 Grund­ge­setz (GG) gege­be­nen­falls im Rah­men einer nach § 163 Abga­ben­ord­nung (AO) oder § 227 AO zu tref­fen­den Bil­lig­keits­ent­schei­dung zu berück­sich­ti­gen wären, könne das FG im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren nicht prü­fen, da Streit­ge­gen­stand ledig­lich die Umsatz­steu­er­fest­set­zung für 2017 sei.

FG Baden-Würt­tem­berg, Mit­tei­lung vom 26.08.2022 zum Urteil 12 K 418/18 vom 19.02.2020 (rkr)

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