Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Finanzamt darf auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch „Erstattungsbescheide“ erlassen

Steu­er­be­schei­de, mit denen eine posi­ti­ve Steu­er fest­ge­setzt wird, können aus­nahms­wei­se auch nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens wirk­sam erge­hen, wenn sich unter Berück­sich­ti­gung von Anrechnungsbeträgen ins­ge­samt ein Erstat­tungs­be­trag ergibt. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Im Streit­fall reich­te der Kläger als Insol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen des W eine Einkommensteuererklärung für W und des­sen Ehe­frau beim Finanz­amt (FA) ein. Die­ses setz­te die Ein­kom­men­steu­er erklärungsgemäß in ¶he von rund 29.000 € fest. Unter Berück­sich­ti­gung ein­be­hal­te­ner Lohn­steu­er und Kapi­tal­ertrag­steu­er ergab sich ein Erstat­tungs­be­trag in ¶he von rund 2.500 €. Dage­gen wand­te sich der Kläger mit Ein­spruch und Kla­ge und mach­te gel­tend, das FA dür­fe nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens kei­ne (förmlichen) Beschei­de mehr erlassen.

Dem ist der BFH –wie schon zuvor das Finanz­ge­rich­t– nicht gefolgt und hat die Hand­ha­bung der Finanz­ver­wal­tung bestätigt. Zwar dür­fen Steu­er­be­schei­de nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens nicht mehr erge­hen, wenn dar­in Insol­venz­for­de­run­gen fest­ge­setzt wer­den. Viel­mehr muss das FA Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Tabel­le anmel­den. Eine Aus­nah­me gilt für sog. Null­be­schei­de sowie für Umsatz­steu­er­be­schei­de, mit denen eine nega­ti­ve Steu­er fest­ge­setzt wird und aus denen sich kei­ne Zahl­last ergibt.

Ein ver­gleich­ba­rer Aus­nah­me­fall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich –trotz posi­ti­ver Steu­er– unter Berück­sich­ti­gung von Anrechnungsbeträgen eine Erstat­tung ergibt. Einem der­ar­ti­gen Bescheid fehlt die abs­trak­te Eig­nung, sich auf anzu­mel­den­de Steu­er­for­de­run­gen aus­zu­wir­ken. Denn damit hat das FA kei­ne Insol­venz­for­de­rung fest­ge­setzt, die nur nach den Vor­schrif­ten über das Insol­venz­ver­fah­ren ver­folgt wer­den kann.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 11.8.2022 zu Urteil vom 05.04.2022, IX R 27/18

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