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Fristverlängerung bei den Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen

Es geht vor­an: Die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer (BStBK) konn­te in Zusam­men­ar­beit mit dem Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) errei­chen, dass die Frist für die Schluss­ab­rech­nun­gen der Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird. Hier­für gab das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK) am 18. August 2022 grü­nes Licht. In Zei­ten von Fris­ten­bal­lun­gen bei der Grund­steu­er, den Jah­res­ab­schlüs­sen und Einkommensteuererklärungen eine wich­ti­ge Ent­las­tung für alle Steuerberater*innen und ihre Teams.

„Der 31. Dezem­ber 2022 war als bis­he­ri­ge Frist für die Abga­be der Schluss­ab­rech­nun­gen ein­fach uto­pisch, wenn man bedenkt, was wir in die­sem Jahr alles bear­bei­ten müs­sen. Schön, dass die Poli­tik dies erkannt hat“, so BStBK-Präsident Prof. Hart­mut Schwab. Er hebt wei­ter posi­tiv her­vor: „Im Ein­zel­fall können prü­fen­de Drit­te sogar bis zum 31. August 2023 eine Fristverlängerung bis spätestens zum 31. Dezem­ber 2023 über das digi­ta­le Antrag­spor­tal bean­tra­gen, wie von uns gefordert.“

Die Fristverlängerung gilt für bei­de Pake­te der Schluss­ab­rech­nung. Dar­Ã¼­ber hin­aus soll ein „Gleichlauf“ mit den Fris­ten für die Steuererklärungen 2021 bis zum 31. August 2023 durch einen zwei­mo­na­ti­gen Übergangszeitraum ermöglicht werden.

Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer, Pres­se­mit­tei­lung 11/2022 vom 19.8.2022

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