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BRAK hält Zinsschranke zur Bemessung des zu versteuernden Einkommens für verfassungswidrig

Auf Anfra­ge des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer (BRAK) zu einem Vor­la­ge­ver­fah­ren Stel­lung genom­men, das die sog. Zins­schran­ke bei der Bemes­sung des der Ein­kom­men­steu­er unter­fal­len­den Ein­kom­mens betrifft. Die ent­spre­chen­de Rege­lung in § 4h EStG hält die BRAK für verfassungswidrig.

Dem beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) anhängigen Ver­fah­ren liegt ein Vor­la­ge­be­schluss des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH, I R 20/15) aus dem Jahr 2015 zugrun­de. Gegen­stand des dor­ti­gen Ver­fah­rens ist die in § 4h EStG in der für die Steu­er­jah­re 2008 und 2009 gel­ten­den Fas­sung gere­gel­te sog. Zins­schran­ke. Die­se bewirkt, dass bei der Ermitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens, das die Grund­la­ge für die tarif­li­che Ein­kom­men­steu­er bil­det, Zins­auf­wen­dun­gen nur eingeschränkt als Betriebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Zum einen können Zins­auf­wen­dun­gen nur inso­weit abge­zo­gen wer­den, als im Ver­an­la­gungs­zeit­raum Zinserträge erzielt wur­den; zum ande­ren wird ein danach abzugsfähiger posi­ti­ver Zins­sal­do nur in ¶he von 30 % des Gewinns als Betriebs­aus­ga­be berücksichtigt.

Nach Ansicht des BFH verstößt das durch die Zins­schran­ke ausgelöste Abzugs­ver­bot für Zins­auf­wen­dun­gen gegen Art. 3 I GG, weil die Zinsabzugsbeschränkung ergebnisabhängig sei und damit das Gebot der fol­ge­rich­ti­gen Aus­ge­stal­tung des Ertrags­steu­er­rechts bzw. des ¶rperschaftssteuerrechts nach Maßgabe der finan­zi­el­len Leistungsfähigkeit des Steu­er­pflich­ti­gen ver­let­ze. Die Leistungsfähigkeit beur­tei­le sich nach dem objek­ti­ven und sub­jek­ti­ven Net­to­prin­zip. Ers­te­res gebie­te, dass nur Ein­nah­men nach Abzug von Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben Gegen­stand der Ein­kom­mens­be­steue­rung sein dür­fen; zwei­te­res ver­hin­de­re die Besteue­rung des Exis­tenz­mi­ni­mums. Die Zins­schran­ke durch­bre­che das objek­ti­ve Net­to­prin­zip, ohne dass es hier­für einen sach­li­chen Grund gebe. Die vom Gesetz­ge­ber ange­führ­ten Argu­men­te, u.a. Ver­hin­de­rung von missbräuchlichen Steu­er­ge­stal­tun­gen, Gegen­fi­nan­zie­rung von Steu­er­ent­las­tun­gen und Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze, recht­fer­ti­gen aus Sicht des BFH die Beschränkung nicht.

Die BRAK hält die Vor­la­ge des BFH für begrün­det. In ihrer Stel­lung­nah­me setzt sie sich ein­ge­hend damit aus­ein­an­der, ob die vom Gesetz­ge­ber ange­führ­ten Grün­de hin­rei­chend gewich­tig sind, um eine Durch­bre­chung des objek­ti­ven Net­to­prin­zips ver­fas­sungs­recht­lich zu recht­fer­ti­gen. Die Rege­lun­gen in § 4h EStG 2009 verstoßen auch aus Sicht der BRAK gegen Art. 3 I GG. Sie weist aller­dings dar­auf hin, dass die Aus­ge­stal­tung der Zins­schran­ke inzwi­schen weit­ge­hend uni­ons­recht­lich deter­mi­niert ist und dass daher die Ergeb­nis­se der ver­fas­sungs­recht­li­chen Prü­fung der kon­kre­ten Rege­lun­gen zur Zins­schran­ke in den Jah­ren 2008 und 2009 für die künf­ti­ge steu­er­recht­li­che Aus­ge­stal­tung die­ses Lebens­sach­ver­halts kaum von Bedeu­tung seien.

BRAK, Mit­tei­lung vom 15.06.2022

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