Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Umsatzsteuerbefreiung für Museumsführer

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Leis­tun­gen eines staat­lich aner­kann­ten ¤steführers in einem staat­lich aner­kann­ten Muse­um unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen umsatz­steu­er­frei sind.

Der Kläger ist als ¤steführer in einem Muse­um tätig, das ausschließlich über Grup­pen­füh­run­gen begeh­bar ist. Auf­trag­ge­ber des Klägers ist eine gemein­nüt­zi­ge Stif­tung, die das Muse­um betreibt und steu­er­freie Umsätze an die Muse­ums­be­su­cher erbringt.

Die zuständige Bezirks­re­gie­rung hat dem Kläger beschei­nigt, dass er als Muse­ums­füh­rer die glei­chen kul­tu­rel­len Auf­ga­ben erfüllt wie ver­gleich­ba­re Ein­rich­tun­gen in öffentlichrechtlicher Trägerschaft.

¤hrend das Finanz­amt davon aus­ging, dass die Umsätze des Klägers trotz die­ser Beschei­ni­gung umsatz­steu­er­pflich­tig sei­en, ent­schied das Finanz­ge­richt (FG), dass die Umsätze des Klägers steu­er­frei sind.

Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Die­ses habe zu Recht ange­nom­men, dass die Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a ¤tze 1 und 2 UStG steu­er­frei sei­en. Nach die­ser Vor­schrift sei­en die Umsätze der staat­li­chen Muse­en sowie „gleichartiger Ein­rich­tun­gen“ ande­rer Unter­neh­mer steu­er­frei, wenn die zuständige Landesbehörde –wie im Streit­fal­l– sowohl dem Muse­um als auch dem Muse­ums­füh­rer beschei­nigt habe, dass sie die glei­chen kul­tu­rel­len Auf­ga­ben wie die staat­li­chen Muse­en erfül­len. Steu­er­frei sei­en die typi­schen Muse­ums­leis­tun­gen, zu denen (zumin­dest beim Muse­um der Stif­tung) auch die Füh­rung der ¤ste gehöre. Das Muse­um, mit dem der Leis­ten­de sei­ne Muse­ums­leis­tung erbringt, dür­fe auch das Muse­um einer drit­ten Per­son (hier: der Stif­tung) sein. Dass der Kläger mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht han­de­le, sei für die Steu­er­be­frei­ung unschädlich.

Klar­ge­stellt hat der BFH dabei aller­dings auch, dass die Leis­tun­gen ande­rer selbständiger Sub­un­ter­neh­mer des Muse­ums, die über kei­ne ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung ver­fü­gen, weil sie nicht selbst kul­tu­rel­le Leis­tun­gen erbrin­gen (z.B. Sicherheits‑, Rei­ni­gungs- oder Haus­meis­ter­dienst des Muse­ums), nicht umsatz­steu­er­frei sind.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 9.6.2022 zu Beschluss vom 15.2.2022, XI R 30/21 (XI R 37/18)

UST-ID hier prüfen Kontakt