Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Stromsteuerentlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten als unzulässige Beihilfe

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat erst­mals ent­schie­den, dass Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten kei­ne strom­steu­er­li­che Ent­las­tung gewährt wer­den kann.

Im Streit­fall wies die Klägerin in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigen­ka­pi­tal gedeck­ten Fehl­be­trag aus. Ihre Anträge auf Strom­steu­er­ent­las­tung nach § 9b und § 10 Strom­StG lehn­te das HZA mit der Begrün­dung ab, dass die Klägerin ein soge­nann­tes Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten sei und daher nach Maßgabe des uni­ons­recht­li­chen Bei­hil­fe­rechts die bean­trag­ten Ent­las­tun­gen nicht gewährt wer­den dürf­ten. Ein­spruch und Kla­ge blie­ben erfolglos.

Der BFH ent­schied, dass die Steu­er­ent­las­tun­gen nach § 9b und § 10 Strom­StG auf­grund ihrer selek­ti­ven Wir­kung staat­li­che Bei­hil­fen sind und als sol­che dem Durch­füh­rungs­ver­bot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unter­lie­gen. Die Ein­stu­fung als grundsätzlich unzulässige Bei­hil­fen ergibt sich auch dar­aus, dass das in Art. 108 Abs. 3 AEUV vor­ge­se­he­ne Prü­fungs­ver­fah­ren nicht beach­tet wur­de und kei­ne Aus­nah­men nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c oder Art. 108 Abs. 4 AEUV vor­lie­gen. Im Kern ging es im Streit­fall um die Fra­ge, ob ein Unter­neh­men auch dann in Schwie­rig­kei­ten im Sin­ne des Art. 2 Nr. 18 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) ist, wenn zwar mehr als die ¤lfte des gezeich­ne­ten Stamm­ka­pi­tals infol­ge auf­ge­lau­fe­ner Ver­lus­te ver­lo­ren­ge­gan­gen ist, jedoch wegen der Ein­bin­dung des Unter­neh­mens in einen Kon­zern eine posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se gestellt wer­den kann.

Hier­zu traf der BFH zwei wesent­li­che Aus­sa­gen: Ers­tens stellt die AGVO bei der Defi­ni­ti­on eines Unter­neh­mens in Schwie­rig­kei­ten in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO kon­kret auf die ein­zel­ne GmbH ab, wel­che die Bei­hil­fe bean­sprucht. Die­ser auf bestimm­te Gesell­schafts­for­men bezo­ge­ne Unter­neh­mens­be­griff umfasst des­halb nicht einen Zusam­men­schluss meh­re­rer Unter­neh­men in einem Kon­zern­ver­bund. Zwei­tens kommt es auf eine posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se nicht an, weil eine sol­che Einschränkung nach dem Wort­laut des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht vor­ge­se­hen ist. Dem Uni­ons­ge­setz­ge­ber kam es gera­de dar­auf an, dass kei­ne detail­lier­te Unter­su­chung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on des Antrag­stel­lers not­wen­dig ist.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 9.6.2022 zu Urteil vom 19.1.2022, VII R 28/19

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