Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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2,5 Millionen Steuerpflichtige zahlen Solidaritätszuschlag

Die durch den Solidaritätszuschlag erziel­ten Steu­er­ein­nah­men betru­gen im Jahr 2020 18,676 Mil­li­ar­den Euro und im Jahr 2021 11,028 Mil­li­ar­den Euro. Dies teilt die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Ant­wort (20/1969) auf eine Große Anfra­ge der CDU/C­SU-Frak­ti­on (20/664) mit. Wie es in der Ant­wort wei­ter heißt, wer­den auf­grund des Geset­zes zur Rück­füh­rung des Solidaritätszuschlags 1995 im Jahr 2022 noch rund 2,5 Mil­lio­nen Steu­er­pflich­ti­ge mit Solidaritätszuschlag zur Ein­kom­men­steu­er belas­tet sein, die meis­ten davon auf­grund von Ein­künf­ten aus nichtselbständiger Arbeit (1,9 Millionen).

Trotz des Geset­zes zur Rück­füh­rung des Solidaritätszuschlages müs­sen auch Klein­an­le­ger und Spa­rer den Zuschlag zah­len, obwohl die­ser bei ent­spre­chen­den Ein­künf­ten aus nichtselbständiger Arbeit nicht hätte bezahlt wer­den müs­sen. Wie die Bun­des­re­gie­rung erläutert, haben Ban­ken kei­ne Kennt­nis über die ¶he des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens ihrer Kun­den. Daher wür­den die Ban­ken in jedem Fall die Abgel­tungs­steu­er inklu­si­ve Solidaritätszuschlag von ihren Kun­den ein­be­hal­ten, wenn die Kapitalerträge den Spa­rer­pausch­be­trag über­stei­gen. Eine Überprüfung und Erstat­tung des gege­be­nen­falls zu viel ein­be­hal­te­nen Solidaritätszuschlags sei jedoch mit der Durch­füh­rung der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung und der Güns­ti­ger­prü­fung möglich.

Wei­ter­hin weist die Bun­des­re­gie­rung dar­auf hin, dass die Frei­gren­ze nach Para­graph 3 Absatz 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 nur für die Ein­kom­men­steu­er gel­te. Für die der ¶rperschaftsteuer unter­lie­gen­den juris­ti­schen Per­so­nen habe sich nichts geändert. Es gebe somit grundsätzlich kei­ne juris­ti­schen Per­so­nen, die kei­nen Solidaritätszuschlag auf die ¶rperschaftssteuer zah­len würden.

Die Abschaf­fung des Solidaritätszuschlages sei nicht Teil des Koali­ti­ons­ver­tra­ges, wird wei­ter erläutert.

Bun­des­tag, hib-Mel­dung 282/2022vom 02.06.2022

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