Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

¤lligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) set­zen soge­nann­ten regelmäßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men und Aus­ga­ben gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) vor­aus, dass sie kur­ze Zeit vor Beginn bzw. kur­ze Zeit nach Ende des Kalen­der­jah­res ihrer wirt­schaft­li­chen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, son­dern auch fällig gewor­den sind.

Der Kläger ermit­tel­te sei­nen gewerb­li­chen Gewinn durch eine Einnahmen‑Überschuss-Rechnung. Er zahl­te die Umsatz­steu­er für die Mona­te Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 09.01.2018, mach­te die Zah­lung den­noch als Betriebs­aus­ga­be für das Streit­jahr 2017 gel­tend. Das Finanz­amt (FA) gewährte den Abzug nicht. Es mein­te, es lägen kei­ne regelmäßig wie­der­keh­ren­den Aus­ga­ben im Sin­ne des EStG vor, da die betrof­fe­ne Umsatz­steu­er nicht rund um die Jah­res­wen­de 2017/2018, son­dern weit­aus früher fällig gewor­den sei. Ein­spruch und Kla­ge gegen den Ein­kom­men­steu­er- und Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid hat­ten kei­nen Erfolg.

Der BFH wies die Revi­si­on zurück. Zwar han­de­le es sich – so die Begrün­dung – bei Umsatz­steu­er­zah­lun­gen um regelmäßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben. Der Kläger habe die dem Streit­jahr 2017 wirt­schaft­lich zuzu­ord­nen­de Umsatz­steu­er auch inner­halb kur­zer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hin­zu­kom­men müs­se aber, dass die jewei­li­ge Aus­ga­be auch kur­ze Zeit vor bzw. nach Ende Jah­res der wirt­schaft­li­chen Zugehörigkeit fällig gewor­den sei. Dies fol­ge aus dem Zweck der § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG, der eine Aus­nah­me des ansons­ten für die Einnahmen‑Überschuss-Rechnung gel­ten­den Zu- bzw. Abfluss­prin­zips dar­stel­le. Durch die Rege­lung soll­ten steu­er­li­che Zufälligkeiten ver­mie­den wer­den, die dann ent­stün­den, wür­de man die Zah­lung – je nach Zah­lungs­zeit­punkt – mal in dem einen oder mal in dem ande­ren Jahr berück­sich­ti­gen. Des­we­gen sei not­wen­dig, dass die Zah­lung auch inner­halb des mit zehn Tagen fest­ge­leg­ten kur­zen Zeit­raums rund um den Jah­res­wech­sel zahl­bar – das heißt fällig – gewor­den sei. Andern­falls könnten Nach­zah­lun­gen für bereits längst fällig gewor­de­ne Ver­pflich­tun­gen zu einem vom Zeit­punkt der Zah­lung unabhängigen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug füh­ren. Eine sol­che Hand­ha­bung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen‑Überschuss-Rechnung gel­ten­den Prin­zips der Kassenrechnung.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.5.2022 zu Urteil vom 16.02.2022 – X R 2/21

UST-ID hier prüfen Kontakt