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Wegzugsbesteuerung nach dem AuÃensteuergesetz (AStG)
Die Vorschrift zur âWegzugsbesteuerungâ bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Ein Vater übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH, deren Vermögen überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen bestand. Zeitnah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau.
Das Finanzamt und das Finanzgericht behandelten die Ãbertragungen als teilentgeltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der Ãbertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, die Voraussetzungen für eine âWegzugsbesteuerungâ seien erfüllt.
Dies hat der BFH jetzt bestätigt und ausgeführt, der Gesetzgeber habe keinen Zweifel daran gelassen, dass er trotz der Reform des AuÃensteuergesetzes auch weiterhin Fälle in die âWegzugsbesteuerungâ habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an VeräuÃerungsgewinnen komme. Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn es habe im Streitfall die den sofortigen Besteuerungszugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr bestanden, dass die GmbH â etwa durch Umschichtung ihres Vermögens â ihren Charakter als Immobiliengesellschaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre. Eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit scheide aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maÃgebenden Stichtag (31.12.1993) keine wesentliche Ãnderung der Rechtslage ergeben habe.
BFH, Pressemitteilung vom 27.5.2022 zu Urteil vom 08.12.2021 – I R 30/19