Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG)

Die Vor­schrift zur „Wegzugsbesteuerung“ bei unent­gelt­li­chen Anteil­sü­ber­tra­gun­gen auf im Aus­land ansässige Steu­er­pflich­ti­ge ist nicht einschränkend dahin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass das Recht Deutsch­lands zur Besteue­rung der in den unent­gelt­lich über­tra­ge­nen Antei­len ruhen­den stil­len Reser­ven aus­ge­schlos­sen oder beschränkt wer­den müss­te. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Ein Vater über­trug auf sei­nen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deut­schen GmbH, deren Vermögen über­wie­gend aus im Inland bele­ge­nem Grundvermögen bestand. Zeit­nah über­trug er auch Antei­le auf sei­ne Ehefrau.

Das Finanz­amt und das Finanz­ge­richt behan­del­ten die Übertragungen als teil­ent­gelt­li­che Erwer­be. Für den unent­gelt­li­chen Teil der Übertragung auf den Sohn waren sie der Auf­fas­sung, die Vor­aus­set­zun­gen für eine „Wegzugsbesteuerung“ sei­en erfüllt.

Dies hat der BFH jetzt bestätigt und aus­ge­führt, der Gesetz­ge­ber habe kei­nen Zwei­fel dar­an gelas­sen, dass er trotz der Reform des Außensteuergesetzes auch wei­ter­hin ¤lle in die „Wegzugsbesteuerung“ habe ein­be­zie­hen wol­len, in denen es nicht zu einem Aus­schluss oder einer Beschränkung des deut­schen Besteue­rungs­rechts an Veräußerungsgewinnen kom­me. Eine ent­spre­chen­de ein­engen­de Aus­le­gung sei auch nicht aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht gebo­ten, denn es habe im Streit­fall die den sofor­ti­gen Besteue­rungs­zu­griff recht­fer­ti­gen­de abs­trak­te Gefahr bestan­den, dass die GmbH – etwa durch Umschich­tung ihres Vermögens – ihren Cha­rak­ter als Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft ver­lie­ren könnte, ohne dass hier­an eine Besteue­rung in Deutsch­land geknüpft wäre. Eine Beru­fung auf die Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit schei­de aus, da sich bezo­gen auf Schen­kun­gen seit dem maßgebenden Stich­tag (31.12.1993) kei­ne wesent­li­che Änderung der Rechts­la­ge erge­ben habe.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.5.2022 zu Urteil vom 08.12.2021 – I R 30/19

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