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Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages

Der 3. Senat des FG Düs­sel­dorf hat­te die Zer­le­gung eines Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges zu beur­tei­len und ent­schied zum Vor­lie­gen einer ein­heit­li­chen, mehr­ge­meind­li­chen Betriebsstätte, zur Anwen­dung des Verhältnisses der Arbeitslöhne als Regelzerlegungsmaßstab und zur Anord­nung der Teil­nah­me eines Gemein­de­be­diens­te­ten an einer Außenprüfung sowie zur Änderung nach § 173 Abs. 1 AO.

Die Klägerin betrieb eine Rohr­lei­tung zum Trans­port von Gü­tern. Die Geschäftsleitung und die Ver­wal­tung der Klägerin befan­den sich zunächst in der Stadt F, im Streit­jahr sodann in A‑Stadt. Dort beschäftigte die Klägerin neben dem Geschäftsführer wei­te­re Mit­ar­bei­ter, die teil­wei­se auch Rohr­fern­lei­tungs­an­la­gen drit­ter Unter­neh­men betreu­ten. In wei­te­ren Städten befan­den sich Absperr­ar­ma­tu­ren bzw. Sta­tio­nen zur Ein­spei­che­rung und Abga­be der Güter.

Zwi­schen der Klägerin, der Stadt F und den wei­te­ren Städten bestand eine gemein­sa­me Ver­ein­ba­rung aus dem Jahr 1992, nach wel­cher der Gewer­be­steu­er­mess­be­trag zwi­schen ihnen quo­tal zer­legt wer­den soll­te. In der Erklärung zur Zer­le­gung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trags für das Streit­jahr nahm die Klägerin die Zer­le­gung auf der Grund­la­ge die­ser Ver­ein­ba­rung vor, führ­te wegen der Sitz­ver­le­gung aller­dings anstel­le der Stadt F nun­mehr die Stadt A an. Mit dar­auf­fol­gen­dem Bescheid, der kei­nen Vor­be­halt der Nach­prü­fung ent­hielt, zer­leg­te das Finanz­amt den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag ent­spre­chend der von der Klägerin ein­ge­reich­ten Erklärung.

Im Rah­men einer nach­fol­gen­den Betriebs­prü­fung erkann­te das beklag­te Finanz­amt – zwi­schen den Betei­lig­ten unstrei­tig -, dass die Stadt A der oben genann­ten Ver­ein­ba­rung nie zuge­stimmt hat­te und auch nicht als Rechts­nach­fol­ge­rin der Stadt F ange­se­hen wer­den konn­te. Im dar­auf­fol­gen­den auf § 129 i. V. m. § 164 Abs. 2 AO gestütz­ten Änderungsbescheid rech­ne­te das Finanz­amt der Stadt A des­halb 100 % des Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges zu.

Die Klägerin war hin­ge­gen der Ansicht, dass die Ver­wal­tungs­zen­tra­le in A‑Stadt und die Rohr­lei­tun­gen in den üb­ri­gen Städten als ein­heit­li­che, mehr­ge­meind­li­che Betriebsstätte anzu­se­hen sei; infol­ge­des­sen sei eine Zer­le­gung auf die invol­vier­ten Gemein­den unter Berück­sich­ti­gung erwach­se­ner Gemein­de­las­ten vorzunehmen.

Der 3. Senat befand in sei­nem Urteil, dass der Stadt A der gesam­te Steu­er­mess­be­trag zuste­he, weil sich in A‑Stadt die ein­zi­ge Betriebsstätte befun­den habe, in der Arbeitslöhne gezahlt wor­den sei­en. Dem­ge­genü­ber han­de­le es sich man­gels räumlicher Ver­bin­dung zur Rohr­lei­tung gera­de nicht um eine ein­heit­li­che, mehr­ge­meind­li­che Betriebsstätte. Die Recht­spre­chung zu Elektrizitätsunternehmen, nach wel­cher eine feh­len­de räumliche Ver­bin­dung zum Lei­tungs­netz kom­pen­siert wer­den könnte, hielt der 3. Senat auf den Streit­fall für nicht über­trag­bar. Dar­Ã¼­ber hin­aus wür­de die feh­len­de räumliche Ver­bin­dung im Streit­fall auch tatsächlich nich­so durch eine beson­ders enge wirt­schaft­li­che, tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Ver­bin­dung auf­ge­wo­gen, da die in der Betriebsstätte in A‑Stadt tätigen Mit­ar­bei­ter zu einem wesent­li­chen Teil von dem Betrieb der Rohr­lei­tung unabhängige Dienst­leis­tun­gen gegenü­ber Dritt­un­ter­neh­men erbracht hätten.

Hin­sicht­lich der Änderungsbefugnis des Finanz­amts erkann­te der Senat die unter­las­se­ne Auf­nah­me eines Vor­be­halts der Nach­prü­fung in die ursprüng­li­chen Zer­le­gungs­be­schei­de nicht als mecha­ni­sches Ver­se­hen des zuständigen Sach­be­ar­bei­ters und damit nicht als offen­ba­re Unrich­tig­keit. Der Umstand, dass die Stadt A der Ver­ein­ba­rung aus dem Jahr 1992 nie zuge­stimmt hat­te und das Finanz­amt davon erst­mals im Rah­men der Betriebs­prü­fung erfuhr, wer­te­te das Finanz­ge­richt als nachträglich bekannt gewor­de­ne Tat­sa­che, wobei es bei sinngemäßer Anwen­dung des § 173 AO auf Zerlegungsfälle auf Fra­gen des Ver­schul­dens nicht ankom­me. Das Finanz­amt sei auch berech­tigt gewe­sen, im Rah­men der Anord­nung der Außenprüfung die Teil­nah­me eines Gemein­de­be­diens­te­ten an der Außenprüfung anzuordnen.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die vom Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­se­ne Revi­si­on ist unter dem Az. IV R 22/21 anhängig.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 12.05.2022 zum Urteil 3 K 2050/17 vom 19.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV R 22/21)

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