Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­ge­gen sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schie­den, dass sich Sport­ver­ei­ne gegenü­ber einer aus dem natio­na­len Recht fol­gen­den Umsatz­steu­er­pflicht nicht auf eine all­ge­mei­ne, aus der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie (MwSt­Sys­tRL) abge­lei­te­te Steu­er­frei­heit beru­fen können.

Die Ent­schei­dung des BFH betrifft unmit­tel­bar nur Leis­tun­gen, die Sport­ver­ei­ne gegen geson­der­te Ver­gü­tung erbrin­gen. Sie ist aber für die Umsatz­be­steue­rung im Sport­be­reich von grundsätzlicher Bedeu­tung. Dies beruht dar­auf, dass nach der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs der Europäischen Uni­on (EuGH) und des BFH Leis­tun­gen, die Sport­ver­ei­ne an ihre Mit­glie­der gegen all­ge­mei­ne Mitgliedsbeiträge erbrin­gen, ent­ge­gen der Ver­wal­tungs­pra­xis wei­ter­hin steu­er­bar sind, so dass es durch die nun­mehr ver­sag­te Steu­er­be­frei­ung zu einer Umsatz­steu­er­pflicht kommt. Sport­ver­ei­ne müs­sen jetzt also damit rech­nen, dass die Recht­spre­chung ihre Leis­tun­gen auch inso­weit als umsatz­steu­er­pflich­tig ansieht, als sie der­ar­ti­ge Leis­tun­gen an ihre Mit­glie­der erbrin­gen und es sich dabei nicht um eine sport­li­che Ver­an­stal­tung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG) han­delt. Dies spricht der BFH in sei­nem Urteil aus­drück­lich an.

Die­se Pro­ble­ma­tik dürf­te sich nur gesetz­ge­be­risch dadurch lösen las­sen, dass der natio­na­le Gesetz­ge­ber die nach der Richt­li­nie bestehen­de ¶glichkeit ergreift, Leis­tun­gen im Bereich des Sports wei­ter­ge­hend als bis­her von der Umsatz­steu­er zu befrei­en. Dies wird in der Fach­welt seit zwei Jahr­zehn­ten dis­ku­tiert, ohne dass der natio­na­le Gesetz­ge­ber der­ar­ti­ge Überlegungen bis­lang auf­ge­grif­fen hat.

In dem vom BFH jetzt ent­schie­de­nen Streit­fall ging es um einen Golf­ver­ein, der nicht nur von sei­nen Mit­glie­dern durch all­ge­mei­ne Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanz­ver­wal­tung nicht steu­er­bar ver­gü­tet wur­de, son­dern der dar­Ã¼­ber hin­aus eine Rei­he von Leis­tun­gen gegen geson­der­tes Ent­gelt erbrach­te. Dabei han­del­te es sich um die Berech­ti­gung zur Nut­zung des Golf­spiel­plat­zes, die leih­wei­se Überlassung von Golfbällen für das Abschlags­trai­ning mit­tels eines Ball­au­to­ma­ten, die Durch­füh­rung von Golf­tur­nie­ren und Ver­an­stal­tun­gen, bei denen der Kläger Start­gel­der für die Teil­nah­me ver­ein­nahm­te, die miet­wei­se Überlassung von Cad­dys und um den Ver­kauf eines Golfschlägers.

Das Finanz­amt (FA) sah die­se geson­dert ver­gü­te­ten Leis­tun­gen als steu­er­bar und umsatz­steu­er­pflich­tig an. Die dem Grun­de nach mögliche Steu­er­frei­heit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Ver­an­stal­tungs­be­reich ver­sag­te das FA, da es den Golf­ver­ein nicht als gemein­nüt­zig ansah, was es ins­be­son­de­re damit begrün­de­te, dass es an einer hin­rei­chen­den Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte.

Das Finanz­ge­richt (FG) gab der hier­ge­gen ein­ge­leg­ten Kla­ge statt, da es nach Maßgabe der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des BFH davon aus­ging, dass sich der Golf­ver­ein auf eine wei­ter gefass­te Steu­er­frei­heit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt­Sys­tRL beru­fen könne.

Da dies­be­zü­g­lich Zwei­fel auf­ge­tre­ten waren, rief der BFH im Revi­si­ons­ver­fah­ren den EuGH an. Die­ser ent­schied, dass eine Beru­fung auf die Steu­er­frei­heit nach der MwSt­Sys­tRL nicht möglich sei.

Dem hat sich der BFH jetzt unter Auf­ga­be sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ange­schlos­sen. Danach war das Urteil des FG auf­zu­he­ben und die Kla­ge abzu­wei­sen. Dies gilt auch für die eigent­lich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fal­len­de Durch­füh­rung von Golf­tur­nie­ren und Ver­an­stal­tun­gen, bei denen der Kläger Start­gel­der für die Teil­nah­me ver­ein­nahm­te. Denn der EuGH hat­te ergänzend ent­schie­den, dass die Steu­er­frei­heit im Sport­be­reich vor­aus­setzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweck­ge­bun­den ver­teilt wer­den kann, wor­an es im Streit­fall fehlte.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 12.5.2022 zu Urteil vom 21.4.2022 – V R 48/20

UST-ID hier prüfen Kontakt