Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

Der 13. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass ein For­schungs­preis­geld, wel­ches ein Hoch­schul­pro­fes­sor für bestimm­te wis­sen­schaft­li­che Leis­tun­gen in sei­nem For­schungs­be­reich erhält, als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn anzu­se­hen ist.

Der Kläger veröffentlichte im Rah­men eines Habi­li­ta­ti­ons­vor­ha­bens in den Jah­ren 2006 bis 2016 ins­ge­samt acht Publi­ka­tio­nen zu sei­nem For­schungs­feld. Auf­grund die­ser Arbei­ten und einer Pro­be­vor­le­sung erkann­te die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habi­li­ta­ti­on zu. Bereits im Jahr 2014 wur­de er zum Pro­fes­sor an der Hoch­schu­le S beru­fen, wobei eine Habi­li­ta­ti­on dort kei­ne Vor­aus­set­zung für die Beru­fung als Pro­fes­sor war. Für sei­ne Habi­li­ta­ti­on erhielt der Kläger im Streit­jahr 2018 einen mit einem Geld­be­trag dotier­ten For­schungs­preis. Im Rah­men der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er 2018 ord­ne­te das Finanz­amt den For­schungs­preis den Ein­künf­ten des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Hier­ge­gen wand­te der Kläger ein, dass der Erhalt des For­schungs­prei­ses nicht an sein Dienstverhältnis gekop­pelt gewe­sen sei und sich auch nicht als Gegen­leis­tung für sei­ne Arbeit als Pro­fes­sor dar­stel­le, da die Erlan­gung des For­schungs­prei­ses kei­ne Dienst­auf­ga­be sei.

Der 13. Senat hat die Kla­ge des Klägers abge­wie­sen. Der For­schungs­preis sei bei den Ein­künf­ten des Klägers aus nichtselbstständiger ¤tigkeit zu erfas­sen. Auch Prei­se und die damit ver­bun­de­ne Dota­ti­on führ­ten zu Erwerbs­ein­nah­men und damit zu Arbeits­lohn, wenn die Zuwen­dung wirt­schaft­lich den Cha­rak­ter eines leis­tungs­be­zo­ge­nen Ent­gelts habe. Als pri­vat ver­an­lasst sei­en dage­gen Prei­se zu beur­tei­len, die für das Lebens­werk, die Persönlichkeit oder das Gesamt­schaf­fen ver­lie­hen wür­den. Im Streit­fall stel­le sich der Erhalt des Preis­gel­des im wei­tes­ten Sin­ne als Gegen­leis­tung für das Zur­ver­fü­gung­stel­len der indi­vi­du­el­len Arbeits­kraft des Klägers als Pro­fes­sor bei der Hoch­schu­le S dar, da For­schung und die Publi­ka­ti­on von For­schungs­er­geb­nis­sen zu den Dienst­auf­ga­ben als Hoch­schul­leh­rer gehörten. Damit bestehe ein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang zwi­schen der Habi­li­ta­ti­on des Klägers als wis­sen­schaft­li­cher For­schungs­leis­tung und des­sen Dienstverhältnis.

Die­ser Einschätzung ste­he nicht ent­ge­gen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeit­lich vor der Zuer­ken­nung der Habi­li­ta­ti­on, als Pro­fes­sor an die Hoch­schu­le S beru­fen wor­den sei und die Habi­li­ta­ti­on kei­ne Vor­aus­set­zung für die­se Beru­fung gewe­sen sei, denn die Habi­li­ta­ti­on ab dem Zeit­punkt ihrer Zuer­ken­nung habe die beruf­li­che ¤tigkeit als Pro­fes­sor gefördert.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeu­tung die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Pres­se­mit­tei­lung vom 03.05.2022 zum Urteil 13 K 1398/20 E vom 16.03.2022

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