Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufs­aus­bil­dung nicht möglich ist, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rah­men des fort­be­stehen­den Ausbildungsverhältnisses wegen einer lang­fris­ti­gen Erkran­kung des Kin­des unter­blei­ben. In Betracht kommt dann aber eine Berück­sich­ti­gung wegen Behinderung.

Im Streit­fall hat­te ein jun­ger Erwach­se­ner während sei­ner Aus­bil­dung einen schwe­ren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlit­ten und nach dem Kran­ken­haus­auf­ent­halt ver­schie­de­ne Reha-Maßnahmen durch­lau­fen, von denen die letz­te 17 Mona­te nach dem Unfall begann. Das Finanz­ge­richt (FG) sprach Kin­der­geld für die ers­ten acht Mona­te nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fort­be­stan­den habe und der Wil­le, die Aus­bil­dung baldmöglichst fort­zu­set­zen, in mehr­fa­cher Hin­sicht belegt sei.

Der BFH ist dem ent­ge­gen­ge­tre­ten und hat die Sache zu wei­te­rer Sachaufklärung an das FG zurück­ver­wie­sen. In einer Berufs­aus­bil­dung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befin­det sich ein Kind dann, wenn es sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernst­haft und nach­hal­tig dar­auf vor­be­rei­tet. Eine Unter­bre­chung der Aus­bil­dung, z.B. wegen einer Erkran­kung, ist unschädlich, wenn die­se vor­Ã¼­ber­ge­hend ist. Wird die Erkran­kung aber mit hoher Wahr­schein­lich­keit länger als sechs Mona­te andau­ern, kann das Kind nicht mehr wegen sei­ner Aus­bil­dung berück­sich­tigt wer­den. Das FG muss nun klären, ob die sechs Mona­te über­stei­gen­de Erkran­kungs­dau­er bereits in den ers­ten Mona­ten nach dem Unfall mit hoher Wahr­schein­lich­keit erwar­tet wur­de. Falls zunächst eine schnel­le­re Gene­sung als möglich erschien, könnte der Kin­der­geld­an­spruch, so der BFH wei­ter, für die­sen Zeit­raum noch wegen des fort­be­stehen­den Ausbildungsverhältnisses begrün­det sein. Für die Mona­te, in denen eine Berück­sich­ti­gung wegen Aus­bil­dung auf­grund des dann mit hoher Wahr­schein­lich­keit erwar­te­ten und ein­ge­tre­te­nen lang­wie­ri­gen Hei­lungs­pro­zes­ses nicht in Betracht kommt, ist zu prü­fen, ob das Kind behin­de­rungs­be­dingt außerstande war, sich selbst zu unter­hal­ten und des­halb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berück­sich­ti­gen ist.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 21.04.2022 zu Urteil vom 15.12.2021, III R 43/20

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