Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Der 6. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass Müll­ent­sor­gungs- und Abwas­ser­ge­büh­ren nicht unter die Steuerermäßigung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen fallen.

Die Klägerin mach­te in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemein­de erho­be­ne Abga­ben für die Rest­müll- und die Kom­post­ton­ne sowie für die Schmutz­was­ser­ent­sor­gung als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen gel­tend. Das Finanz­amt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Ent­sor­gungs­leis­tun­gen außerhalb des Haus­halts erbracht wor­den sei­en. Fer­ner könne der Zweck des Geset­zes, Schwarz­ar­beit zu bekämpfen, bei kom­mu­na­len Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men nicht erreicht wer­den, denn die Beauf­tra­gung eines Drit­ten sei nicht möglich.

Hier­ge­gen wand­te die Klägerin ein, dass die Müll­ent­sor­gung bereits mit der Bereit­stel­lung der Müll­ton­ne für den Haus­halt begin­ne. Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen müss­ten nicht „im Haus­hal­t“ erbracht werden.

Der 6. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat die Kla­ge abge­wie­sen. Die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen sei­en nicht als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen zu berück­sich­ti­gen. Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen sei­en nur sol­che, die eine hin­rei­chen­de ¤he zur Haus­halts­füh­rung hätten bzw. damit im Zusam­men­hang stün­den. Nach der Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers soll­ten (nur) typi­sche haus­wirt­schaft­li­che Arbei­ten begüns­tigt wer­den, wobei deren Erle­di­gung durch Drit­te zur Bekämpfung von Schwarz­ar­beit gefördert wer­den soll­te. Nicht gefördert wer­den soll­ten dage­gen sol­che Dienst­leis­tun­gen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erle­digt werden.

Die Ent­sor­gung von Müll und die Ablei­tung von Schmutz­was­ser wür­den typi­scher­wei­se nicht von Haushaltsangehörigen erle­digt. Die hier­für von der Gemein­de erho­be­nen Abga­ben deck­ten gera­de nicht die von der Klägerin auf ihrem eige­nen Grund­s­tück erbrach­ten Leis­tun­gen wie das Sor­tie­ren des Mülls, Ver­brin­gen des Mülls in die Ton­ne, Bereit­stel­len der Ton­ne am Straßenrand und Öffnen des Was­ser­ab­laufs ab. Viel­mehr han­de­le es sich um Auf­ga­ben, die auf­grund ihres Umfangs typi­scher­wei­se von den Kom­mu­nen über­nom­men würden.

Dar­Ã¼­ber hin­aus erbrin­ge die Gemein­de die Müll­ab­fuhr- und Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­leis­tun­gen nach der räumlich-funktionalen Aus­le­gung des Haus­halts­be­griffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das Ein­sam­meln und Befördern der Abfälle fin­de nicht auf ihrem Grund­s­tück statt. Das bloße Bereit­stel­len der Ton­ne stel­le nicht die Haupt­leis­tung der Gemein­de dar. Glei­ches gel­te für die Ent­sor­gung des Schmutz­was­sers, die frühes­tens ab der Ein­lei­tung in die städtische Kana­li­sa­ti­on beginne.

Die vom Senat zuge­las­se­ne Revi­si­on ist beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Akten­zei­chen VI R 8/22 anhängig.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 19.04.2022 zum Urteil 6 K 1946/21 vom 24.02.2022 (nrkr – BFH-Az.: VI R 8/22)

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