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Steuerlicher Gestaltungsmissbrauch: Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten

Eine Ein­la­ge in die Kapi­tal­rück­la­ge mit anschließender Til­gung von Ver­bind­lich­kei­ten gegenü­ber einer Allein­ge­sell­schaf­te­rin anstel­le eines For­de­rungs­ver­zichts durch die Allein­ge­sell­schaf­te­rin kann einen Gestal­tungs­miss­brauch darstellen.

Das geht aus einem Urteil des FG Düs­sel­dorf hervor.

Klägerin des Ver­fah­rens war eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, die Ver­bind­lich­kei­ten gegenü­ber ihrer Mut­ter­ge­sell­schaft hat­te (teils aus Dar­le­hen, teils aus einem Ver­rech­nungs­kon­to aus einem kon­zern­in­ter­nen Inter­com­pa­ny Accoun­ting Sys­tem). Im Jahr 2011 leis­te­te die Mut­ter­ge­sell­schaft über das kon­zern­in­ter­ne Inter­com­pa­ny Accoun­ting Sys­tem eine Ein­la­ge in die Kapi­tal­rück­la­ge der Klägerin. Tag­gleich wur­den die Ver­bind­lich­kei­ten der Klägerin gegenü­ber der Mut­ter­ge­sell­schaft in ¶he der Ein­zah­lung in die Kapi­tal­rück­la­ge ausgebucht.

Das beklag­te Finanz­amt ver­trat die Ansicht, dass die getätigten Buchun­gen wirt­schaft­lich wie ein For­de­rungs­ver­zicht anzu­se­hen sei­en. Es lie­ge eine Umge­hung in Form eines steu­er­li­chen Gestal­tungs­miss­brauchs nach § 42 Abs. 2 AO vor. Das Finanz­amt behan­del­te daher die getätigte Ein­la­ge – abzü­g­lich eines Teils der For­de­rung, den das Finanz­amt als wert­hal­tig ansah – als Ertrag.

Die Klägerin trug dage­gen u. a. vor, dass die Erset­zung von Fremd­ka­pi­tal durch Eigen­ka­pi­tal durch die Finan­zie­rungs­frei­heit des Gesell­schaf­ters gedeckt sei. Dabei sei nicht ent­schei­dend, dass auf­grund der kon­zern­in­ter­nen Buchun­gen kei­ne tatsächlichen Zah­lungs­flüs­se statt­ge­fun­den hätten.

Der 7. Senat sah dage­gen in sei­nem Urteil vom 22.12.2021 auf­grund der beson­de­ren Umstände des Falls die Vor­aus­set­zun­gen eines Miss­brauchs von recht­li­chen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO als erfüllt an. Die ange­mes­se­ne Gestal­tung für das laut der Klägerin ange­streb­te Ziel einer Befrei­ung von ihrer Überschuldung wäre ein For­de­rungs­ver­zicht gewe­sen. Denn gegenü­ber frem­den Gläubigern hätten nur unwe­sent­li­che Ver­bind­lich­kei­ten bestan­den. Die ledig­lich buch­hal­te­risch voll­zo­ge­ne Ein­la­ge und anschließende Til­gung der Ver­bind­lich­kei­ten habe ledig­lich der Ver­mei­dung der steu­er­li­chen Fol­gen eines Ver­zichts auf die unstrei­tig im Wesent­li­chen nicht wert­hal­ti­gen For­de­run­gen gedient. Außersteuerliche Grün­de für die Gestal­tung sei­en nicht erkenn­bar. Ins­be­son­de­re sei das Ziel einer Ver­bes­se­rung des Bilanz­bil­des der Klägerin nicht über­zeu­gend, da die Klägerin im Jahr 2010 letzt­ma­lig aktiv am Wirt­schafts­le­ben teil­ge­nom­men habe und sich seit­dem in Abwick­lung befinde.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht zuge­las­se­ne Revi­si­on ist beim BFH unter dem Az. I R 11/22 anhängig.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 12.04.2022 zum Urteil 7 K 101/18 K,G,F vom 22.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 11/22)

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